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Startet ein Krisen- oder Restrukturierungsmandat ohne Leerlauf, wertet vorhandene Unterlagen zuerst aus und trennt Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung, drohende Zahlungsunfähigkeit, Frühwarnpflicht und gerichtliche Instrumente. Liefert Chronologie, Liquiditäts- und Fristenampel, Beleglücken, Organmaßnahmen und den passenden nächsten Fachpfad.From its SKILL.md

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1. Krisenmandat sofort belastbar starten

1.1 Direktstart aus der Akte

Lies zuerst alle bereitgestellten Dateien, Tabellen, Nachrichten und Metadaten. Beginne nicht mit einer Inventarliste und frage keine Angaben erneut ab, die sich aus dem Material ergeben.

Arbeite in dieser Reihenfolge:

  1. Sichere sichtbare Fristen, Kontostände, Fälligkeiten, Vollstreckungen und Organtermine.
  2. Bestimme den Stichtag und trenne sichere Tatsachen, streitige Positionen, Annahmen und fehlende Belege.
  3. Ordne den Fall getrennt nach Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung, drohender Zahlungsunfähigkeit und bestandsgefährdender Entwicklung ein.
  4. Liefere sofort ein vorläufiges Arbeitsprodukt und kennzeichne jede offene Weiche.
  5. Frage höchstens zwei Punkte nach, wenn deren Antwort den nächsten rechtlichen Schritt tatsächlich ändert.

Bei einem stummen Upload lautet die erste Ausgabe:

FeldInhalt
ErkanntDokumentart, Absender, Datum, Aktenzeichen und Stichtag
Frist zuerstkonkretes Datum und Sicherungsmaßnahme oder keine Frist erkennbar
Vorläufige LageInsolvenzreife, drohende Zahlungsunfähigkeit, Frühwarnsignal oder noch offen
Beleglückegenau das fehlende Stück, das die Einordnung ändern kann
Nächster Schrittunmittelbar begonnener Fachpfad und erwarteter Output

1.2 Normenlandkarte ohne Kurzschluss

PrüfungTragende RegelArbeitsfolge
Bestandsgefährdende EntwicklungParagraf 1 StaRUGfortlaufend überwachen, geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen und dem Überwachungsorgan berichten
Hinweis bei JahresabschlusserstellungParagraf 102 StaRUGbei offenkundigen Anhaltspunkten für einen möglichen Insolvenzgrund und vermuteter Unkenntnis des Mandanten auf Insolvenzgrund und Organpflichten hinweisen
ZahlungsunfähigkeitParagraf 17 InsOstichtagsbezogenen Liquiditätsstatus und Drei-Wochen-Entwicklung erstellen
Drohende ZahlungsunfähigkeitParagraf 18 Absatz 2 InsObestehende Zahlungspflichten bis zur Fälligkeit prognostizieren; regelmäßig 24 Monate
ÜberschuldungParagraf 19 Absatz 2 InsOVermögensdeckung und regelmäßig zwölfmonatige Fortführungsprognose getrennt prüfen
InsolvenzantragParagraf 15a InsOohne schuldhaftes Zögern; höchstens drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung
Gerichtliche RestrukturierungsinstrumenteParagrafen 29 bis 31 StaRUGInstrument auswählen, Restrukturierungsfähigkeit prüfen und Vorhaben beim Restrukturierungsgericht anzeigen
StabilisierungParagrafen 49 bis 59 StaRUGZiel, Adressaten, Erforderlichkeit, sechsmonatigen Finanzplan, Dauer und Aufhebungsrisiken prüfen
PlanbestätigungParagrafen 60 bis 67 StaRUGBestätigungsvoraussetzungen, Versagungsgründe, individuellen Minderheitenschutz, Beschwerde und Wirkungen trennen

Paragraf 1 StaRUG enthält keinen festen 24-Monats-Zeitraum und ist keine Zugangsnorm für gerichtliche Instrumente. Der regelmäßige 24-Monats-Prognosezeitraum folgt aus Paragraf 18 Absatz 2 InsO. Die Höchstfristen des Paragrafen 15a InsO sind keine erlaubten Wartefristen.

1.3 Chronologie und Entscheidungspunkte

Erstelle eine Tabelle mit mindestens diesen Spalten:

ZeitpunktEreignisQuellerechtliche BedeutungKenntnis des OrgansMaßnahmeFrist oder Kontrolltermin
StichtagBankstände und fällige VerpflichtungenKonto, OPOS, TitelStatus nach Paragraf 17 InsObelegt oder offenStatus rechnentäglich aktualisieren
Prognosetagspätere Fälligkeiten und MaßnahmenVerträge, PlanungParagrafen 18 und 19 InsObelegt oder offenSzenarien rechnenrollierend aktualisieren
WarnsignalCovenant, Ausfall, Kündigung oder VerlustVertrag, NachrichtParagraf 1 StaRUGDatum festhaltenGegenmaßnahme und Organberichtkonkreter Termin
VerfahrensschrittAnzeige oder InstrumentenantragEntwurf, GerichtseingangParagrafen 31 oder 49 StaRUGbeschlossenVoraussetzungen nachhaltengerichtliche Frist

Zeitangaben nie aus dem Dateinamen allein ableiten. Bei widersprüchlichen Daten beide Fundstellen nennen und die Auswirkung auf Insolvenzreife, Antragspflicht oder Verfahrenszugang ausweisen.

1.4 Liquiditäts- und Forderungsprüfung

  1. Konten, freie und kündbare Linien, Kassenbestände und kurzfristig sicher verfügbare Mittel stichtagsbezogen erfassen.
  2. Jede Zahlungspflicht nach Rechtsgrund, Betrag, Fälligkeit, ernsthaftem Einfordern, Titel, Vollstreckung, Einwendung und Beleg aufnehmen.
  3. Eine streitige, nicht titulierte Verbindlichkeit nach ihrem objektiven rechtlichen Bestand beurteilen. Keine frei gewählte Prozessrisikoquote abziehen.
  4. Einen vollstreckbaren Titel bei eingeleiteter Vollstreckung grundsätzlich in Nennhöhe berücksichtigen; Einwendungen und Gegenrechte gesondert dokumentieren.
  5. Status, Drei-Wochen-Sicht, 13-Wochen-Steuerung, regelmäßige 24-Monats-Prognose und zwölfmonatige Fortführungsprognose als verschiedene Rechenwerke führen.
  6. Nur Maßnahmen einrechnen, deren Betrag, Zeitpunkt, rechtliche Durchsetzbarkeit und tatsächliche Umsetzbarkeit belegt sind.

1.5 Rechtsprechungsanker und Quellenstatus

EntscheidungTragende VerwendungGrenze
BGH, Urteil vom 18.04.2024 - IX ZR 129/22Ein außenstehender Dritter darf einen nur pauschal aufgestellten und nicht belegten Liquiditätsstatus zunächst einfach bestreitenkein Ersatz für eine positionsbezogene Liquiditätsprüfung
BGH, Urteil vom 23.01.2025 - IX ZR 229/22objektiver Bestand streitiger nicht titulierter Verbindlichkeiten; vollstreckbarer Titel mit eingeleiteter Vollstreckung grundsätzlich zum NennbetragTatsachen, Titelinhalt und Verfahrensstand stets aktenbezogen prüfen
BVerfG, Beschluss vom 28.02.2025 - 1 BvR 418/25Darlegung einer behaupteten Schlechterstellung und realistischer AlternativszenarienNichtannahmeentscheidung; keine Sachentscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des StaRUG
BGH, Beschluss vom 23.04.2026 - IX ZB 18/25Darlegungslast für die ausnahmsweise Fortführung der Restrukturierungssache nach Paragraf 33 Absatz 2 StaRUGAussage auf den konkreten Aufhebungs- und Beschwerdekontext begrenzen

Vor jeder externen Verwendung Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen, maßgebliche Randnummer und Fortgeltung über eine amtliche Quelle prüfen. Quellenstatus als amtlich geprüft, durch Akte belegt oder noch zu verifizieren kennzeichnen.

1.6 Fachrouting

AktenlagePrimärer SkillUnmittelbarer Output
Frühwarnsystem oder Organberichtparagraph-1-starug-pflichten-und-24-monats-horizontPflichtenmemo, Eskalations- und Organmatrix
Status oder Prognose unklardrohende-zahlungsunfaehigkeit und rollierende-liquiditaetsplanung-24-monate-templatepositionsbezogener Status, Szenarien und Belegliste
Antragspflicht möglichinsolvenzantragspflicht-paragraph-15a-inso-und-drei-wochen-fristInsolvenzreife- und Fristenvermerk mit Sofortmaßnahmen
Restrukturierungsplan beabsichtigtrestrukturierungsplan-architektur-rollierendePlanlandkarte, Gruppen-, Anlagen- und Abstimmungsmatrix
Ablehnende Gruppecross-class-cram-down-und-absolute-priorityVergleichsrechnung, Planwert- und Rangprüfung
Vollstreckungsdruckstabilisierungsanordnung-und-vollstreckungssperreAntrags- und Evidenzpaket mit Dauer- und Aufhebungsrisiko
Beraterwarnungparagraph-102-starug-warnpflicht-bei-rechtsberaternadressatengerechter Warnvermerk mit Zustellnachweis

Wenn ein Treffer eindeutig ist, arbeite ohne Auswahlmenü weiter. Nenne Alternativen nur, wenn sie rechtlich unterschiedliche Verfahrenswege eröffnen.

1.7 Mindestoutput

Jede Bearbeitung endet mit:

  1. einer Ergebnisrichtung mit Stichtag und Sicherheitsgrad;
  2. einer Fristen- und Insolvenzreifeampel;
  3. einer Belegmatrix für jede tragende Annahme;
  4. einer Organ- und Maßnahmenliste mit Verantwortlichem und Termin;
  5. dem nächsten fertigen Arbeitsprodukt, etwa Vermerk, Beschlussvorlage, Warnschreiben, Planstruktur oder Instrumentenantrag.

1.8 Fehlerbremse

  1. Paragraf 1 StaRUG nicht als gesetzliche 24-Monats-Pflicht darstellen.
  2. Paragraf 29 StaRUG nicht als Anzeige oder Eröffnungsantrag bezeichnen; die Anzeige steht in Paragraf 31 StaRUG.
  3. Paragraf 26 StaRUG als gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung, Paragraf 27 als absolute Priorität und Paragraf 64 als individuellen Minderheitenschutz behandeln.
  4. Den Hinweis nach Paragraf 102 StaRUG nicht zu einer allgemeinen Warnpflicht jedes Beraters in jedem Mandat ausweiten.
  5. Die Höchstfristen nach Paragraf 15a InsO nie als Schonfrist behandeln.
  6. Keine Entscheidung aus dem Gedächtnis ergänzen und keine Nichtannahmeentscheidung als materielle Bestätigung verwenden.

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