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Paragraph 1 starug pflichten und 24 monats horizont

Skill Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/krisenfrueherkennung-starug/skills/paragraph-1-starug-pflichten-und-24-monats-horizont

Trennt die fortlaufende Krisenfrüherkennungs- und Reaktionspflicht nach Paragraf 1 StaRUG sauber von der regelmäßigen 24-Monats-Prognose nach Paragraf 18 Absatz 2 InsO. Liefert Pflichtenmemo, Organ- und Eskalationsmatrix, dokumentiertes Frühwarnsystem sowie Liquiditäts- und Maßnahmenkalender.From its SKILL.md

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1. Paragraf 1 StaRUG und die 24-Monats-Prognose richtig verbinden

1.1. Arbeitsauftrag

Prüfe, welche Überwachungs-, Reaktions- und Berichtspflichten die Geschäftsleitung nach Paragraf 1 StaRUG treffen. Beurteile getrennt, ob für die Prüfung drohender Zahlungsunfähigkeit nach Paragraf 18 Absatz 2 InsO eine regelmäßig 24 Monate umfassende Liquiditätsprognose erforderlich ist.

Der Skillname bleibt aus Kompatibilitätsgründen unverändert. Inhaltlich gilt: Paragraf 1 StaRUG nennt keinen festen 24-Monats-Zeitraum. Dieser Zeitraum folgt aus Paragraf 18 Absatz 2 InsO.

1.2. Sofortausgabe

Liefere zuerst:

  1. Adressat und betroffene Gesellschaft.
  2. Erkannte oder erkennbare Bestandsgefährdung mit Belegdatum.
  3. Ergriffene Gegenmaßnahme und verantwortliche Person.
  4. Bericht an Überwachungsorgan oder Befassung eines anderen zuständigen Organs.
  5. Prüfung nach Paragrafen 17 bis 19 InsO mit Stichtag.
  6. Nächster Beschluss, nächste Frist und fehlender Beleg.

2. Pflichtenkern des Paragrafen 1 StaRUG

2.1. Normadressaten

Paragraf 1 Absatz 1 StaRUG richtet sich an die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person. Paragraf 1 Absatz 2 StaRUG erstreckt die Regel auf die Geschäftsleiter des geschäftsführenden Gesellschafters einer rechtsfähigen Personengesellschaft im Sinne des Paragrafen 15a Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 InsO.

RechtsformTypischer AdressatErgänzende Organpflicht
GmbH oder UGGeschäftsführerinsbesondere Paragraf 43 GmbHG
AG oder KGaAVorstandinsbesondere Paragrafen 91 und 93 AktG
GenossenschaftVorstandgenossenschaftsrechtliche Organpflichten
Rechtsfähiger VereinVorstandinsbesondere Paragraf 27 Absatz 3 in Verbindung mit Paragraf 664 BGB sowie Satzung
GmbH und Co. KG ohne natürliche Person als persönlich haftenden GesellschafterGeschäftsleiter der KomplementärgesellschaftParagraf 1 Absatz 2 StaRUG

Andere Unternehmen können aus ihrer jeweiligen Organisations- und Sorgfaltspflicht ebenfalls zu Krisenüberwachung verpflichtet sein. Das ist jedoch nicht als unmittelbare Anwendung des Paragrafen 1 StaRUG auszugeben.

2.2. Drei gesetzliche Handlungsschritte

  1. Fortlaufend über Entwicklungen wachen, die den Fortbestand der juristischen Person gefährden können.
  2. Bei erkannter Bestandsgefährdung geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen.
  3. Dem zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organ unverzüglich Bericht erstatten; berührt die Maßnahme die Zuständigkeit eines anderen Organs, unverzüglich auf dessen Befassung hinwirken.

Die Norm verlangt keine bestimmte Software, kein ausdrücklich bezeichnetes Handbuch und keine gesetzlich festgelegte Protokollform. Ein belastbares, dokumentiertes System ist dennoch die sachgerechte Organisations- und Beweisvorsorge: Ohne zeitnahe Unterlagen lassen sich Erkennung, Reaktion und Berichtsweg später kaum verlässlich belegen.

3. Verhältnis zur Insolvenzordnung

3.1. Keine feste Frist in Paragraf 1 StaRUG

Der Überwachungshorizont muss zur Art, Größe, Struktur und Risikolage des Unternehmens passen. Paragraf 1 StaRUG selbst schreibt weder 13 Wochen noch 24 Monate vor.

3.2. Regelmäßig 24 Monate nach Paragraf 18 Absatz 2 InsO

Für die drohende Zahlungsunfähigkeit ist in aller Regel ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen. Deshalb ist ein rollierender 24-Monats-Liquiditätsplan ein starkes Werkzeug innerhalb eines Frühwarnsystems, aber nicht der Wortlaut einer eigenständigen 24-Monats-Pflicht aus Paragraf 1 StaRUG.

Praktische Architektur:

  1. Liquiditätsstatus am Stichtag und kurzfristige Drei-Wochen-Prüfung für Paragraf 17 InsO.
  2. Wochenplanung für mindestens 13 Wochen als Steuerungsinstrument.
  3. Monatsplanung für den restlichen regelmäßigen 24-Monats-Zeitraum des Paragrafen 18 Absatz 2 InsO.
  4. Zwölfmonats-Fortführungsprognose für Paragraf 19 Absatz 2 InsO getrennt ausweisen.

Diese Zeitraster sind funktionale Modelle. Sie dürfen nicht als identische gesetzliche Tatbestände vermischt werden.

3.3. Zugang zu gerichtlichen StaRUG-Instrumenten

Paragraf 29 Absatz 1 StaRUG stellt die gerichtlichen Instrumente zur nachhaltigen Beseitigung drohender Zahlungsunfähigkeit bereit. Paragraf 30 StaRUG regelt die Restrukturierungsfähigkeit. Vor Inanspruchnahme eines gerichtlichen Instruments ist das Restrukturierungsvorhaben nach Paragraf 31 StaRUG anzuzeigen.

Paragraf 1 StaRUG ist weder die Zugangsnorm noch der 24-Monats-Tatbestand. Ein privater Restrukturierungsplan kann vorbereitet und angeboten werden, ohne bereits ein gerichtliches Instrument in Anspruch zu nehmen.

4. Frühwarn- und Eskalationsmatrix

SignalBelegBewertungsstichtagVerantwortlicherMaßnahmeOrganberichtInsO-Prüfung
Covenant-VerstoßBankbericht[Datum][Name]Waiver und Szenario[Datum/Organ]Paragrafen 17 bis 19
Umsatz- oder MargeneinbruchMonatsabschluss[Datum][Name]Kosten- und Finanzierungsplan[Datum/Organ][Ergebnis]
Auslaufende KreditlinieKreditvertrag[Datum][Name]Refinanzierungsprozess[Datum/Organ][Ergebnis]
Rückstand bei Lohn, Steuer oder SozialversicherungOPOS und Konto[Datum][Name]Sofortstatus und Rechtsprüfung[Datum/Organ][Ergebnis]

5. Beschluss- und Dokumentationsgerüst

Gesellschaft: [Firma]
Sitzung und Datum: [Angabe]
Anwesende und Zuständigkeit: [Angabe]

1. Festgestellte Entwicklung
[Tatsache, Quelle, Stichtag, Auswirkung]

2. Bestandsgefährdung
[Bewertung, Szenario, Eintrittswahrscheinlichkeit, Zeithorizont]

3. Insolvenzrechtlicher Status
Paragraf 17 InsO: [Ergebnis und Beleg]
Paragraf 18 InsO: [Ergebnis der regelmäßigen 24-Monats-Prognose]
Paragraf 19 InsO: [Ergebnis und Fortführungsprognose]

4. Gegenmaßnahmen
[Maßnahme, Verantwortlicher, Termin, Finanzierung, Erfolgskennzahl]

5. Organbefassung
[Überwachungsorgan, anderes zuständiges Organ, Bericht oder Beschluss]

6. Wiedervorlage
[Datum, Schwellenwert, Eskalationsfolge]

6. Haftungs- und Beweisprüfung

Paragraf 1 StaRUG formuliert Organpflichten, aber keine pauschale eigenständige Direktanspruchsgrundlage für jeden Gläubiger. Haftung ist nach Rechtsform, Anspruchsteller, verletzter Organpflicht, Kausalität, Schaden und den einschlägigen gesellschafts- oder insolvenzrechtlichen Normen gesondert zu prüfen.

Dokumentation beweist nicht automatisch pflichtgemäßes Handeln. Sie muss zeitnah sein und zu Kontobewegungen, Planversionen, Berichten und tatsächlich umgesetzten Maßnahmen passen.

7. Fehlerbremse

  1. Paragraf 1 StaRUG nicht als gesetzliche 24-Monats-Pflicht bezeichnen.
  2. Paragraf 29 StaRUG nicht als Anzeige- oder Eröffnungsantrag behandeln.
  3. Berichtsadressat ist das Überwachungsorgan; andere Organe sind bei berührter Zuständigkeit zu befassen.
  4. Dokumentation als Organisations- und Beweisvorsorge kennzeichnen, nicht als ausdrücklich vorgeschriebene Form.
  5. Keine direkte persönliche Haftung ohne Anspruchsgrundlage, Pflichtverletzung, Kausalität und Schaden behaupten.
  6. Bei möglicher Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die unverzügliche Prüfung nach Paragraf 15a InsO vorziehen.

8. Quellenregel

Verwende Rechtsprechung nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage. Berufsständische Standards nur mit überprüfter Fassung und als methodischen Standard, nicht als Gesetz ausgeben.

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