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Fortbestehensprognose zweistufig

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Wenn es um Fortbestehensprognose — Zweistufiges Modell nach IDW S 11 in Krisenfrüherkennung und StaRUG-Management geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md

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Fortbestehensprognose — Zweistufiges Modell nach IDW S 11

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: StaRUG; § 1 StaRUG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Spezialwissen

Die Fortbestehensprognose ist der Schlüssel zwischen bilanzieller Überschuldung und Insolvenzantragspflicht. § 19 Abs. 2 InsO lässt bei positiver Fortführungsprognose Fortführungswerte in der Überschuldungsbilanz zu — was den Unterschied zwischen "noch sanierbar" und "Antragspflicht ausgelöst" machen kann. IDW S 11 formalisiert diesen Prüfungsprozess zweistufig. Wer die Fortbestehensprognose nicht aktuell und dokumentiert hält, riskiert die persönliche Haftung — auch wenn das Unternehmen de facto noch fortgeführt werden könnte.


Rechtsgrundlagen

  • § 19 InsO (Überschuldung als Insolvenzgrund); Prognosezeitraum 12 Monate seit 01.01.2024 (SanInsKG-Verkürzung auf 4 Monate endete 31.12.2023).
  • § 19 Abs. 2 InsO (modifizierter Überschuldungsbegriff: Fortführungswerte bei positiver FBP)
  • § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB (Going-Concern-Prinzip in der Rechnungslegung)
  • § 15a InsO (Insolvenzantragspflicht)
  • IDW S 11 Tz. 65 ff. (Fortführungsprognose — Zweistufenmodell)
  • IDW S 6 (Sanierungskonzept als Basis der positiven FBP)
  • Konkrete BGH-Linie zur Fortbestehensprognose (insb. Anforderungen an Plausibilität, Sensitivitätsanalysen, qualifizierter Rangrücktritt § 19 Abs. 2 S. 2 InsO) vor Ausgabe über dejure.org / openjur.de verifizieren.

Pflichten

1. Der modifizierte Überschuldungsbegriff — § 19 Abs. 2 InsO

Deutschland hat nach der Finanzmarktkrise 2008 dauerhaft den modifizierten Überschuldungsbegriff eingeführt:

ÜBERSCHULDUNG § 19 InsO:
 Schritt 1: Liegt eine rechnerische Überschuldung vor?
 (Passiva > Aktiva auf Liquidationsbasis)
 → Wenn NEIN: Kein Insolvenzgrund gem. § 19 InsO
 → Wenn JA: Weiter mit Schritt 2

 Schritt 2: Liegt eine positive Fortführungsprognose vor?
 → Wenn JA: Fortführungswerte zulässig; kein Insolvenzantrag
 (modifizierter Überschuldungsbegriff greift)
 → Wenn NEIN: Insolvenzantragspflicht § 15a InsO ausgelöst

2. IDW S 11 — Das Zweistufenmodell der Fortbestehensprognose

Stufe 1: Zahlungsfähigkeitsprognose (primär)

Die erste Stufe fragt: Kann das Unternehmen in den nächsten 12-24 Monaten seinen Zahlungspflichten nachkommen?

  • Grundlage: Rollierende Liquiditätsplanung (mind. 24 Monate, wöchentliche Granularität für Kurzfrist)
  • Maßstab: Überwiegend wahrscheinliche Zahlungsfähigkeit über den Prognosezeitraum
  • Ergebnis: Wenn JA → Basis für positive FBP gelegt

Stufe 2: Ertragsfähigkeitsprognose (sekundär, verstärkend)

Die zweite Stufe fragt: Ist das Unternehmen nachhaltig ertragsfähig?

  • Grundlage: Integrierte Unternehmensplanung (GuV, Bilanz, Cashflow)
  • Maßstab: Nachhaltiges positives Ergebnis (kein dauerhafter Verlustvortrag)
  • Ergebnis: Stützt und bestätigt die Zahlungsfähigkeitsprognose

Kombination: Erst wenn beide Stufen positiv sind, liegt eine belastbare positive Fortbestehensprognose vor, die den modifizierten Überschuldungsbegriff trägt.

3. Prognosezeitraum: 12 vs. 24 Monate

12-Monate-Horizont (Minimalstandard nach IDW S 11 n.F. 2021):

  • Für die Zahlungsfähigkeitsprognose ist der Planungshorizont auf mindestens zwölf Monate ausgedehnt worden
  • Begründet durch erhöhte Planungsunsicherheit bei längeren Zeiträumen

24-Monate-Horizont (Best Practice und § 18 InsO-Standard):

  • Für § 18 InsO-konforme drohende ZU-Beurteilung sind 24 Monate erforderlich
  • Kombination: Wer 24 Monate plant, ist sowohl für § 18 InsO als auch für § 19 InsO gerüstet

Praxisempfehlung: Immer 24 Monate planen. Der Mehraufwand ist gering, die Rechtssicherheit erheblich.

4. Wann braucht man ein IDW S 11-Gutachten?

Ein formales Gutachten durch einen Wirtschaftsprüfer nach IDW S 11 ist in folgenden Situationen unumgänglich:

  • Im Grenzbereich drohende ZU / eingetretene ZU
  • Wenn Banken oder Gläubiger eine externe Bestätigung verlangen
  • Wenn die GF die Fortbestehensprognose als Enthaftungsargument einsetzen will
  • Bei Aufstellung des Jahresabschlusses mit Going-Concern-Prämisse (§ 252 HGB)
  • Bei Unsicherheit über Überschuldungsstatus (§ 19 InsO)

Templates

Muster: Fortbestehensprognose-Zusammenfassung

FORTBESTEHENSPROGNOSE — ZUSAMMENFASSUNG
Gesellschaft: [Firma GmbH]
Berichtsdatum: [TT.MM.JJJJ]
Erstellt: [Name, Funktion]
Grundlage: [eigene Analyse / IDW S 11-Gutachten von [WP-Kanzlei fiktiv]]

1. RECHNERISCHE ÜBERSCHULDUNG
 Aktiva (Liquidationswerte): EUR [___]
 Passiva (Nennwerte): EUR [___]
 Saldo: EUR [___]
 Ergebnis: [rechnerisch überschuldet JA/NEIN]

2. FORTBESTEHENSPROGNOSE — STUFE 1 (ZAHLUNGSFÄHIGKEIT)
 Planungshorizont: [x] Monate
 Kritischer Engpass im Planungszeitraum: [ja / nein]
 Wenn ja: [Beschreibung, Gegenmaßnahmen]
 Ergebnis Stufe 1: [positiv / negativ]

3. FORTBESTEHENSPROGNOSE — STUFE 2 (ERTRAGSFÄHIGKEIT)
 EBITDA-Planung Base Case: EUR [___] p.a.
 Ergebnis dauerhaft positiv erwartet: [ja / nein]
 Ergebnis Stufe 2: [positiv / negativ]

4. GESAMTERGEBNIS
 Positive Fortbestehensprognose: [JA / NEIN]
 Folgerung:
 [ ] Fortführungswerte zulässig, keine Antragspflicht
 [ ] Negative FBP — § 15a InsO-Prüfung sofort einleiten

Unterschrift GF: ___________________
Hinweis: Dieser Vermerk ersetzt kein Sachverständigengutachten.

Fallstricke

  1. Zu optimistische Planprämissen für die FBP — Insolvenzverwalter prüfen ex post, ob die Annahmen im Erstellungszeitpunkt plausibel waren. Zu optimistische Annahmen = Haftung.

  2. Fehlende Datierung der FBP — ohne Datum ist der Zeitpunkt des Vorliegens nicht beweisbar. Immer datieren und unterschreiben.

  3. FBP nur einmal erstellt — sie ist dynamisch. Wenn sich die wirtschaftliche Lage verschlechtert, muss die FBP ad hoc aktualisiert werden.

  4. Verwechslung Liquidationswerte mit Fortführungswerten — die Überschuldungsprüfung (Schritt 1) erfordert Liquidationswerte. Erst wenn die FBP positiv ist, dürfen Fortführungswerte angesetzt werden. Reihenfolge einhalten.

  5. Keine externe Validierung in Grenzfällen — wenn der Saldo der Überschuldungsbilanz nur knapp negativ ist und die FBP fraglich erscheint, ist ein IDW S 11-Gutachten unverzichtbar.


Weitere Leitentscheidungen (Stand Mai 2026)

Triage — Erste Einordnung

Bevor losgelegt wird, klaere:

  1. Krisenstadium? Ertragskrise (EBIT negativ), Liquiditaetskrise (Cashflow negativ) oder akute Insolvenznaehe (ZU/Ueberschuldung)?
  2. Insolvenzgrund? § 17 InsO (ZU), § 18 InsO (drohende ZU), § 19 InsO (Ueberschuldung)?
  3. Fristen? Antragspflicht § 15a InsO: 3 Wochen (ZU), 6 Wochen (Ueberschuldung).
  4. Sanierungs-Pfad? StaRUG (drohende ZU), Schutzschirm, Eigenverwaltung oder Regelverfahren?

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