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Wenn es um Datenschutz: Gesundheitsdaten, Krankenkasse und Arbeitgeber in Krankenkassenrecht und Krankenversicherung geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md

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SKILL.md

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Datenschutz: Gesundheitsdaten, Krankenkasse und Arbeitgeber

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: SGB V §§ 27, 39, 92, 109, 137, 295, 301, RisikoStruktAusglV, SGB IV, SGB X, SGG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Skill-Zweck

Gesundheitsdaten genießen besonderen Schutz. Kläre, welche Daten die Krankenkasse verarbeiten darf, wann sie Daten weitergeben darf und welche Rechte der Versicherte hat – insbesondere gegenüber dem Arbeitgeber.

Rechtlicher Rahmen

  • DSGVO Art. 9 – Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Gesundheitsdaten)
  • § 67 SGB X – Sozialdatenschutz: Grundsätze, Zweckbindung
  • § 76 SGB X – Übermittlung von Sozialdaten an Strafverfolgungsbehörden
  • § 77 SGB X – Übermittlung für wissenschaftliche Forschung
  • § 295 SGB V – Datenübermittlung Arzt → Kasse (Diagnosen, Leistungsdaten)
  • § 305 SGB V – Auskunftsanspruch des Versicherten
  • § 611a BGB – Datenschutz im Arbeitsverhältnis (kein Recht auf AU-Diagnose durch AG)
  • BDSG §§ 22, 26 – Beschäftigtendatenschutz
  • BSG B 1 KR 25/17 R (Sozialdatenschutz und Weitergabe)

Schutzbereich und Weitergabe-Verbote

DatenkategorieWeitergabe an ArbeitgeberRechtsgrundlage
AU-DiagnoseVERBOTEN§ 294 SGB V; kein Anspruch AG
AU-Fakt (ja/nein)Nur durch Arbeitnehmer selbst§ 5 EFZG
BehandlungsartVERBOTEN ohne EinwilligungDSGVO Art. 9
MDK-GutachteninhaltVERBOTEN gegenüber AG§ 67 SGB X
BeitragsschuldenBeitreibungsmaßnahmen nicht an AG§ 76 SGB X

Prüfprogramm

Schritt 1 – Datenverarbeitung durch Kasse

  • Welche Daten verarbeitet die Kasse? (§ 284 SGB V: abschließende Aufzählung)
  • Zweckbindung: Kasse darf Daten nur für den gesetzlichen Aufgabenbereich nutzen
  • Datenminimierung: nur erforderliche Daten erheben (DSGVO Art. 5 Abs. 1 lit. c)

Schritt 2 – Weitergabe an Arbeitgeber

  • Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf Diagnosen; Auskunftspflicht des AN: nur „krank ja/nein"
  • Kasse darf keine Gesundheitsdaten an Arbeitgeber übermitteln
  • Ausnahme: Arbeitgeber zahlt Entgeltfortzahlung → hat Anspruch auf Bestätigung AU, aber nicht Diagnose
  • Betriebsarzt: separates System; Betriebsarzt darf keine Diagnosen an Arbeitgeber weitergeben (§ 8 ASiG)

Schritt 3 – MDK und Datenschutz

  • MDK-Gutachten enthält sensible Gesundheitsdaten; verbleibt beim MD
  • Arbeitgeber hat kein Recht auf MDK-Gutachten
  • Sozialgerichte: können Gutachten beiziehen; Akteneinsicht nur Partei (Versicherter, Kasse)

Schritt 4 – Auskunftsrechte des Versicherten

  • § 305 SGB V: Kasse muss Versicherten über gespeicherte Daten informieren
  • DSGVO Art. 15: Auskunftsrecht über alle personenbezogenen Daten
  • Löschung: nicht möglich wenn gesetzliche Aufbewahrungspflicht (§ 110 SGB IV: 10 Jahre)

Schritt 5 – Elektronische Patientenakte (ePA) und Datenschutz

  • ePA: Daten freiwillig eingestellt; Versicherter entscheidet über Zugriffsrechte
  • Arbeitgeber hat kein Zugriffsrecht auf ePA
  • Opt-out-Regelung (ab 2025): ePA standardmäßig angelegt; Widerspruch möglich

Typische Fallen

  • Krankenkassen-App-Daten: Gesundheitsdaten in Apps der Kasse fallen unter DSGVO; Einwilligung prüfen.
  • Entgeltfortzahlungs-Erstattung: Wenn AG von Kasse EFZG-Erstattung erhält, fließen keine Diagnosen → nur Betrag.
  • Bonusprogramme und Datenkrake: Fitnessdaten, Vorsorge-Nachweise → DSGVO-Einwilligung prüfen; Widerruf möglich.
  • Auskunftsersuchen Strafverfolgung: Enge Voraussetzungen (§ 76 SGB X); Kasse muss kein Selbstauskunftsrecht sabotieren.

Output-Formate

  • Datenschutz-Auskunftsantrag (DSGVO Art. 15)
  • Beschwerde bei Datenschutzbeauftragten (Aufsichtsbehörde)
  • Widerspruch gegen Datenweitergabe
  • ePA-Widerspruchsschreiben
  • Informationsblatt für Arbeitnehmer

Quellen

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