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Kostenerstattung privatarzt in der gkv

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Prüft die Kostenerstattung für privat beschaffte GKV-Leistungen nach Wahlrecht, unaufschiebbarer Versorgung, rechtswidriger Ablehnung oder Genehmigungsfiktion. Sichert Beschaffungsweg, Kausalität, Fristen, Rechnungen und passende Rechtsprechungsanker.From its SKILL.md

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Kostenerstattung für privat beschaffte GKV-Leistungen

1. Arbeitsauftrag

Lies Leistungsantrag, Zugangsnachweis, Kassenmitteilungen, Behandlungsvertrag, Rechnungen und Zahlungsbelege zuerst. Lege dann fest, welcher Anspruchsweg überhaupt passt. Wahl der Kostenerstattung, Selbstbeschaffung nach Systemversagen und Genehmigungsfiktion dürfen nicht vermischt werden.

2. Anspruchswege

AnspruchswegRechtsgrundlageKernfrage
gewählte Kostenerstattung statt SachleistungParagraf 13 Absatz 2 SGB Vwirksame vorherige Wahl, betroffener Versorgungsbereich und Satzungsabzüge
unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbrachtParagraf 13 Absatz 3 Satz 1 Fall 1 SGB Vobjektive Unaufschiebbarkeit und fehlende rechtzeitige Systemleistung
Leistung zu Unrecht abgelehntParagraf 13 Absatz 3 Satz 1 Fall 2 SGB Vvorherige Befassung, rechtswidrige Ablehnung und Kausalität der Selbstbeschaffung
Selbstbeschaffung nach GenehmigungsfiktionParagraf 13 Absatz 3a SGB Vbestimmter Antrag, Fristversäumnis, Gutgläubigkeit, Kausalität und entstandene Kosten
medizinische RehabilitationParagraf 18 SGB IXspezieller Beschaffungs- und Erstattungsweg des Rehabilitationsrechts

3. Rechtsprechungsanker

  • BSG, Urteil vom 27.10.2020 - B 1 KR 3/20 R: Wer bereits vor Ablauf der Entscheidungsfrist auf die Selbstbeschaffung festgelegt ist, kann die Kosten nicht aufgrund der Genehmigungsfiktion verlangen.
  • BSG, Urteil vom 10.03.2022 - B 1 KR 6/21 R: Die Fünfwochenfrist setzt den tatsächlichen Zugang der Mitteilung über die Beauftragung des Medizinischen Dienstes voraus; die Krankenkasse trägt dafür die objektive Beweislast. Ein vor Fristablauf geschlossener Behandlungsvertrag ist ein gewichtiges Indiz für Vorfestlegung.
  • BSG, Urteil vom 25.06.2024 - B 1 KR 39/22 R: Ein Erstattungsanspruch setzt tatsächlich entstandene Kosten und grundsätzlich Zahlung voraus; Anspruch auf Freistellung und Erstattung sind sauber zu unterscheiden.

4. Prüfprogramm

4.1 Wahlrecht nach Paragraf 13 Absatz 2 SGB V

  1. Vorherige Erklärung gegenüber der Krankenkasse, gewählten Versorgungsbereich und Bindungsdauer feststellen.
  2. Prüfen, ob der Leistungserbringer nach der gewählten Regelung in Anspruch genommen werden durfte oder eine vorherige Zustimmung erforderlich war.
  3. Erstattungsbetrag nach Satzung, Abschlägen für fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Verwaltungskosten berechnen; keine pauschale Vollerstattung zusagen.

4.2 Unaufschiebbare Leistung

  1. Medizinische Dringlichkeit und spätesten vertretbaren Behandlungszeitpunkt belegen.
  2. Erreichbare zugelassene Leistungserbringer und Kontaktversuche dokumentieren.
  3. Darlegen, weshalb das Sachleistungssystem die notwendige Versorgung nicht rechtzeitig bereitstellte.
  4. Notfallbehandlung durch zugelassene Leistungserbringer von echter privater Selbstbeschaffung trennen; mögliche Direktvergütungsansprüche des Leistungserbringers berücksichtigen.

4.3 Rechtswidrige Ablehnung

  1. Krankenkasse vor der Selbstbeschaffung mit einem hinreichend bestimmten Antrag befassen.
  2. Ablehnung materiell prüfen und den Primäranspruch vollständig begründen.
  3. Zeitliche Kausalität sichern: Verpflichtung, Inanspruchnahme und Zahlung dürfen nicht unabhängig von der Ablehnung festgestanden haben.
  4. Notwendigkeit, Qualifikation des Leistungserbringers, Umfang und Preis der privat beschafften Leistung belegen.

4.4 Genehmigungsfiktion

  1. Eingang und Bestimmtheit des Antrags beweisen.
  2. Dreiwochenfrist berechnen. Fünf Wochen nur ansetzen, wenn eine gutachtliche Stellungnahme eingeholt und der Versicherte unverzüglich tatsächlich darüber unterrichtet wurde; zahnärztliches Gutachterverfahren gesondert prüfen.
  3. Rechtzeitige Mitteilung eines hinreichenden Verzögerungsgrundes mit konkreter Prognose auswerten.
  4. Zeitpunkt des Behandlungsvertrags, der Inanspruchnahme und der Zahlung auf Vorfestlegung prüfen.
  5. Gutgläubigkeit, erforderliche Leistung, Fristablauf, Kausalität und entstandene Kosten einzeln darlegen.

5. Beweismatrix

BeweiszielBelegWarnsignal
AntragseingangFaxbericht, Portalbestätigung, Zugangsnachweisnur Entwurfsdatum vorhanden
Fünfwochenfristnachweislich zugegangene Mitteilung über Gutachtenbloßer interner Auftrag der Kasse
fehlende SystemleistungSuchprotokoll und Terminangebotepauschale Behauptung langer Wartezeit
Kausalitätchronologische Verträge und ZahlungenVertrag schon vor Antrag oder Fristablauf
KostenRechnung und Zahlungsbelegunverbindlicher Kostenvoranschlag
Erforderlichkeitfachärztlicher Befund und Leistungskonzeptreine Wunsch- oder Komfortleistung

6. Fehlerkontrolle

  • Das Wahlrecht steht in Paragraf 13 Absatz 2 SGB V und ist nicht auf freiwillig Versicherte beschränkt.
  • Unaufschiebbare Leistung und rechtswidrige Ablehnung sind die beiden Fälle des Paragrafen 13 Absatz 3 Satz 1 SGB V; sie nicht als frei austauschbare Schlagworte behandeln.
  • Die Genehmigungsfiktion vermittelt keinen voraussetzungslosen Sachleistungsanspruch. Für Geldersatz müssen Selbstbeschaffung, Kausalität und Kosten belegt sein.
  • Ein Kostenvoranschlag ist noch keine entstandene Ausgabe.
  • Bei medizinischer Rehabilitation den besonderen Weg des SGB IX anwenden.

7. Arbeitsprodukte

  • Anspruchsweg- und Beschaffungszeitstrahl;
  • Suchprotokoll für zugelassene Leistungserbringer;
  • Antrag oder Widerspruch auf Kostenerstattung;
  • Prüfvermerk zur Genehmigungsfiktion;
  • GKV-, Privat- und Erstattungsbetragsvergleich;
  • Klageschrift mit Beweisangeboten zu Kausalität und Zahlung.

8. Quellenstatus

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