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Kinderleistungen sozialpaediatrie therapie und schulbegle

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Klärt bei Kindern die Zuständigkeit für Sozialpädiatrie, Frühförderung, Heilmittel, häusliche Krankenpflege, Psychotherapie und Schulbegleitung. Erstellt aus Förderbedarf und Alltagsfunktion einen trägerfesten Antrag mit Weiterleitungs-, Beweis- und Eilplan.From its SKILL.md

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Kinderleistungen: Sozialpädiatrie, Frühförderung und Schulbegleitung

1. Arbeitsauftrag

Lies Entwicklungsberichte, ärztliche Befunde, Förder- und Behandlungsplan, Schulunterlagen und bisherige Bescheide zuerst. Erstelle eine Leistungsträgerkarte statt paralleler unbestimmter Anträge. Frage nur nach nicht dokumentierten Funktionsbeeinträchtigungen, konkreten Hilfen im Tagesablauf und bereits kontaktierten Trägern.

2. Rechtsrahmen

  • Paragraf 43a SGB V: nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen unter ärztlicher Verantwortung.
  • Paragraf 119 SGB V: Teilnahme zugelassener sozialpädiatrischer Zentren an der ambulanten Versorgung.
  • Paragraf 32 SGB V: Heilmittel.
  • Paragraf 37 SGB V: häusliche Krankenpflege, gegebenenfalls auch am Schulort.
  • Paragraf 39 SGB V: Krankenhausbehandlung.
  • Paragraf 46 SGB IX und Frühförderungsverordnung: Komplexleistung für noch nicht eingeschulte Kinder.
  • Paragraf 112 SGB IX: Leistungen zur Teilhabe an Bildung im Eingliederungshilferecht.
  • Paragraf 35a SGB VIII: Eingliederungshilfe bei seelischer Behinderung.
  • Paragraf 14 SGB IX: fristgebundene Zuständigkeitsklärung und Weiterleitung zwischen Rehabilitationsträgern.

3. Zuständigkeitskarte

BedarfPrimärer PrüfwegAbgrenzungsfrage
interdisziplinäre Diagnostik und BehandlungsplanungSozialpädiatrisches Zentrum, Paragrafen 43a und 119 SGB Vzugelassenes Zentrum, ärztliche Verantwortung, Überweisungsweg
Komplexleistung vor EinschulungParagraf 46 SGB IX und Frühförderungsverordnungmedizinisch-therapeutischer und heilpädagogischer Gesamtbedarf
einzelne Physio-, Ergo- oder SprachtherapieParagraf 32 SGB VHeilmittelverordnung oder Teil der Komplexleistung
medizinische Behandlungspflege in der SchuleParagraf 37 SGB Vfachpflegerische Maßnahme statt pädagogischer Teilhabehilfe
SchulbegleitungParagraf 112 SGB IX oder Paragraf 35a SGB VIIIkörperliche, geistige oder seelische Behinderung und Landeszuständigkeit
stationäre BehandlungParagraf 39 SGB Vambulante Versorgung reicht nicht aus

4. Prüfprogramm

4.1 Sozialpädiatrisches Zentrum

  1. Komplexität der Erkrankung und Erforderlichkeit interdisziplinärer Diagnostik oder Behandlungsplanung belegen.
  2. Überweisung, Aufnahmevoraussetzungen und Zulassung des konkreten Zentrums prüfen; keine zusätzliche Kassen-Einzelgenehmigung als allgemeine Voraussetzung erfinden.
  3. Wartezeit durch Eingangsbestätigung dokumentieren und zum Entwicklungsfenster des Kindes in Beziehung setzen.
  4. Bei unvertretbarer Wartezeit Alternativversorgung und Eilrechtsschutz anhand konkreter Nachteile prüfen.

4.2 Frühförderung

  1. Prüfen, ob das Kind noch nicht eingeschult ist; keine starre Altersgrenze von sechs Jahren verwenden.
  2. Förder- und Behandlungsplan auf medizinisch-therapeutische, heilpädagogische und psychosoziale Anteile auswerten.
  3. Landesrechtliche Anlaufstelle und federführenden Träger ermitteln.
  4. Ein Antragspaket einreichen und Weiterleitung nach Paragraf 14 SGB IX überwachen, statt Familien zwischen Trägern weiterzuschicken.

4.3 Schulbegleitung und Behandlungspflege

  1. Tagesablauf in Schule oder Betreuung stundengenau beschreiben.
  2. Pädagogische Teilhabehilfe, einfache Unterstützung und medizinische Behandlungspflege tätigkeitsbezogen trennen.
  3. Hilfeumfang aus dem tatsächlichen Bedarf ableiten; die Schuleinrichtung ersetzt nicht automatisch den individuellen Anspruch.
  4. Bei mehreren Trägern einen abgestimmten Leistungsplan mit klaren Schnittstellen verlangen.

4.4 Heilmittel und Psychotherapie

  1. Heilmittel-Richtlinie, Diagnosegruppe, langfristigen Bedarf und Therapieziel prüfen.
  2. Bei fehlendem Therapieplatz Suchprotokoll mit kontaktierten Vertragsbehandlern, Zeitpunkten, Wartezeiten und Ablehnungsgründen führen.
  3. Kostenerstattung nach Paragraf 13 Absatz 3 SGB V anhand Unaufschiebbarkeit oder rechtswidriger Ablehnung, Kausalität, Qualifikation des Leistungserbringers und Kosten prüfen; keine feste Dreimonatsgrenze als Automatismus verwenden.
  4. Eilbedarf aus konkreter Entwicklungsgefährdung oder Gesundheitsverschlechterung ableiten.

5. Beweis- und Funktionsmatrix

LebensbereichTatsachenGeeigneter Beleg
KommunikationSprachverständnis, Ausdruck, HilfsmittelSprachdiagnostik, Schulbericht
MobilitätTransfer, Wegstrecken, SturzrisikoPhysio- oder Arztbericht
SelbstversorgungEssen, Toilettengang, MedikationPflegebericht, Tagesprotokoll
Lernen und VerhaltenAufgabensteuerung, Reizregulation, GefährdungFörderplan, fachärztlicher Befund
soziale TeilhabeGruppenfähigkeit, Pausen, Ausflügekonkrete Beobachtungen der Schule

6. Fehlerkontrolle

  • Entscheidungen zur Hilfsmittel- und Methodenbewertung nicht als Rechtsprechung zu Sozialpädiatrischen Zentren ausgeben.
  • Kein nicht verifiziertes Aktenzeichen für Schulbegleitung einsetzen. Zuständigkeit und Bedarf aus den aktuellen Normen und der konkreten Landesstruktur herleiten.
  • Schulbegleitung nicht pauschal bei der Krankenkasse und Behandlungspflege nicht pauschal beim Eingliederungshilfeträger verorten.
  • Wartezeit allein genügt nicht; Suchbemühungen, Bedarf und drohende Folgen müssen belegt werden.

7. Arbeitsprodukte

  • trägerbezogene Zuständigkeits- und Weiterleitungskarte;
  • SPZ- oder Frühförderantrag mit Funktionsprofil;
  • Antrag auf Schulbegleitung mit tätigkeitsbezogenem Stundenplan;
  • Abgrenzungsvermerk Schulbegleitung und Behandlungspflege;
  • Therapieplatz-Suchprotokoll und Kostenerstattungsantrag;
  • Eilantrag mit entwicklungsbezogener Glaubhaftmachung.

8. Quellenstatus

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