Statusfeststellung und krankenversicherung
Prüft Beschäftigung oder Selbstständigkeit nach den Paragrafen 7 und 7a SGB IV und leitet daraus Krankenversicherungs- und Beitragsfolgen ab. Liefert Tätigkeitsmatrix, Verfahrensstrategie, Beitragszeitraum, Widerspruchskern und einen belastbaren Nachweisplan.From its SKILL.md
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1. Erwerbsstatus und Krankenversicherung
1.1 Arbeitsauftrag
Lies Vertrag, Leistungsbeschreibungen, Rechnungen, Kommunikation, Einsatzpläne, Organigramm, Betriebsmittel- und Vertretungsnachweise zuerst. Beurteile jede tatsächlich gelebte Tätigkeit und bei Einzelaufträgen den maßgeblichen Einsatzzeitraum.
1.2 Verfahrensweg
- Das Anfrageverfahren nach Paragraf 7a SGB IV entscheidet, ob im Auftragsverhältnis Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit vorliegt.
- Ein Verfahren nach Paragraf 7a SGB IV ist ausgeschlossen, wenn Einzugsstelle oder anderer Versicherungsträger bei Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht aus dieser Beschäftigung eingeleitet hat.
- Bei Ehegatten, Lebenspartnern, Abkömmlingen des Arbeitgebers und geschäftsführenden GmbH-Gesellschaftern löst die Meldung das obligatorische Anfrageverfahren nach Paragraf 7a Absatz 1 SGB IV aus.
- Trenne Prognoseentscheidung vor Tätigkeitsbeginn, Einzelfallentscheidung, Gruppenfeststellung und Betriebsprüfung. Jede Verfahrensart hat eine andere Bindungs- und Vertrauensschutzwirkung.
- Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach Paragraf 7a Absätze 2 und 4a SGB IV haben nach Absatz 6 aufschiebende Wirkung. Übertrage dies nicht ungeprüft auf Beitragsbescheide aus einer Betriebsprüfung.
1.3 Statusmatrix
| Prüfpunkt | Tatsachenfrage | Beleg |
|---|---|---|
| Weisung | Wer bestimmt Inhalt, Reihenfolge, Zeit und Ort jenseits sachnotwendiger Vorgaben? | Vertrag, Nachrichten, Einsatzplan |
| Eingliederung | Arbeitet die Person funktionsgerecht in einer fremden Organisation? | Organigramm, Zugänge, Teamablauf |
| Unternehmerrisiko | Bestehen eigener Kapitaleinsatz, Verlustchance und gestaltbare Gewinnchance? | Investitionen, Kalkulation, Haftung |
| Marktauftritt | Werden eigene Leistungen werbend, organisatorisch und preislich selbst angeboten? | Website, Angebote, Kundenstruktur |
| Personal und Mittel | Können eigene Mitarbeiter, Vertretung und wesentliche Betriebsmittel eingesetzt werden? | Verträge, Geräte, Versicherungen |
| Einzelauftrag | Welche Freiheit besteht während des tatsächlich angenommenen Einsatzes? | Auftrag, Dienstplan, Abnahme |
Mehrere Auftraggeber oder ein hohes Honorar entscheiden nicht allein. Sie gewinnen nur im Gesamtbild Gewicht. Umgekehrt beweist ein einziger Auftraggeber für sich noch keine Beschäftigung.
1.4 Krankenversicherungsfolgen
- Leite aus dem Status nicht automatisch eine konkrete Mitgliedschaft ab. Prüfe zusätzlich Versicherungszweig, Entgelt, Hauptberuflichkeit, Versicherungsfreiheit, Befreiung und zeitliche Konkurrenz anderer Tatbestände.
- Bestimme Beginn und Ende einer möglichen Pflichtmitgliedschaft sowie die zuständige Einzugsstelle.
- Prüfe private Absicherung, Kündigungs- oder Rückabwicklungsfragen und bereits erbrachte Leistungen gesondert. Eine pauschale Aussage, private Beiträge würden niemals berücksichtigt oder erstattet, ist unzulässig.
- Berechne Beiträge je Zeitraum mit den damals geltenden Rechengrößen. Trenne Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
1.5 Beitragsschuld und Arbeitnehmeranteil
- Der Arbeitgeber schuldet nach Paragraf 28e SGB IV grundsätzlich den Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
- Den vom Beschäftigten zu tragenden Anteil kann der Arbeitgeber nach Paragraf 28g SGB IV grundsätzlich nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend machen.
- Ein unterbliebener Abzug darf regelmäßig nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden; gesetzliche Ausnahmen sind gesondert zu prüfen.
- Beitragsansprüche verjähren nach Paragraf 25 SGB IV grundsätzlich in vier Jahren, bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen in dreißig Jahren. Vorsatz muss für den verlängerten Zeitraum konkret begründet werden.
- Säumniszuschläge, Vertrauensschutz, früherer Prüfbescheid und strafrechtliches Risiko sind eigene Prüfungspunkte.
1.6 Rechtsprechungsanker
- BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 - B 12 R 11/18 R: Eine Honorarärztin im Krankenhaus war anhand des Gesamtbilds und der funktionsgerechten Eingliederung zu beurteilen; bei einzeln vereinbarten Diensten kommt es auf die Verhältnisse während der jeweiligen Einsätze an.
- BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 - B 12 KR 14/18 R: Die Bezeichnung als Honorararzt, mehrere Auftraggeber und Honorarhöhe ersetzen die Gesamtwürdigung nicht; maßgeblich bleiben Vertragsinhalt und gelebte Eingliederung.
- BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R: Zuerst ist der wahre Inhalt der Vereinbarungen festzustellen; anschließend erfolgt die wertende Zuordnung, wobei die tatsächliche Durchführung maßgeblich sein kann.
Das Aktenzeichen B 12 KR 14/14 R ist kein Honorararztanker und darf hierfür nicht verwendet werden.
1.7 Angriff und Verteidigung
- Baue eine Tätigkeit-für-Tätigkeit-Matrix statt einer abstrakten Berufsbildargumentation.
- Greife widersprüchliche Tatsachenfeststellungen, fehlende Anhörung, unzulässige Pauschalierung und falsche Gewichtung konkret an.
- Rechne den streitigen Beitragszeitraum und die Folgen einer aufschiebenden Wirkung aus.
- Formuliere Haupt- und Hilfsanträge passend zu Status-, Versicherungs- oder Beitragsbescheid.
- Schließe mit Belegangebot, Zeugen, fehlender Verwaltungsakte und nächstem Verfahrensschritt.
1.8 Ausgabe
Liefere Verfahrensstatus, Tätigkeitsmatrix, rechtliche Gesamtwürdigung, Versicherungsfolgen, Beitragsrechnung, Fristenblatt und den ausformulierten Widerspruchs- oder Klagekern.
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