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Statusfeststellung und krankenversicherung

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Prüft Beschäftigung oder Selbstständigkeit nach den Paragrafen 7 und 7a SGB IV und leitet daraus Krankenversicherungs- und Beitragsfolgen ab. Liefert Tätigkeitsmatrix, Verfahrensstrategie, Beitragszeitraum, Widerspruchskern und einen belastbaren Nachweisplan.From its SKILL.md

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1. Erwerbsstatus und Krankenversicherung

1.1 Arbeitsauftrag

Lies Vertrag, Leistungsbeschreibungen, Rechnungen, Kommunikation, Einsatzpläne, Organigramm, Betriebsmittel- und Vertretungsnachweise zuerst. Beurteile jede tatsächlich gelebte Tätigkeit und bei Einzelaufträgen den maßgeblichen Einsatzzeitraum.

1.2 Verfahrensweg

  1. Das Anfrageverfahren nach Paragraf 7a SGB IV entscheidet, ob im Auftragsverhältnis Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit vorliegt.
  2. Ein Verfahren nach Paragraf 7a SGB IV ist ausgeschlossen, wenn Einzugsstelle oder anderer Versicherungsträger bei Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht aus dieser Beschäftigung eingeleitet hat.
  3. Bei Ehegatten, Lebenspartnern, Abkömmlingen des Arbeitgebers und geschäftsführenden GmbH-Gesellschaftern löst die Meldung das obligatorische Anfrageverfahren nach Paragraf 7a Absatz 1 SGB IV aus.
  4. Trenne Prognoseentscheidung vor Tätigkeitsbeginn, Einzelfallentscheidung, Gruppenfeststellung und Betriebsprüfung. Jede Verfahrensart hat eine andere Bindungs- und Vertrauensschutzwirkung.
  5. Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach Paragraf 7a Absätze 2 und 4a SGB IV haben nach Absatz 6 aufschiebende Wirkung. Übertrage dies nicht ungeprüft auf Beitragsbescheide aus einer Betriebsprüfung.

1.3 Statusmatrix

PrüfpunktTatsachenfrageBeleg
WeisungWer bestimmt Inhalt, Reihenfolge, Zeit und Ort jenseits sachnotwendiger Vorgaben?Vertrag, Nachrichten, Einsatzplan
EingliederungArbeitet die Person funktionsgerecht in einer fremden Organisation?Organigramm, Zugänge, Teamablauf
UnternehmerrisikoBestehen eigener Kapitaleinsatz, Verlustchance und gestaltbare Gewinnchance?Investitionen, Kalkulation, Haftung
MarktauftrittWerden eigene Leistungen werbend, organisatorisch und preislich selbst angeboten?Website, Angebote, Kundenstruktur
Personal und MittelKönnen eigene Mitarbeiter, Vertretung und wesentliche Betriebsmittel eingesetzt werden?Verträge, Geräte, Versicherungen
EinzelauftragWelche Freiheit besteht während des tatsächlich angenommenen Einsatzes?Auftrag, Dienstplan, Abnahme

Mehrere Auftraggeber oder ein hohes Honorar entscheiden nicht allein. Sie gewinnen nur im Gesamtbild Gewicht. Umgekehrt beweist ein einziger Auftraggeber für sich noch keine Beschäftigung.

1.4 Krankenversicherungsfolgen

  1. Leite aus dem Status nicht automatisch eine konkrete Mitgliedschaft ab. Prüfe zusätzlich Versicherungszweig, Entgelt, Hauptberuflichkeit, Versicherungsfreiheit, Befreiung und zeitliche Konkurrenz anderer Tatbestände.
  2. Bestimme Beginn und Ende einer möglichen Pflichtmitgliedschaft sowie die zuständige Einzugsstelle.
  3. Prüfe private Absicherung, Kündigungs- oder Rückabwicklungsfragen und bereits erbrachte Leistungen gesondert. Eine pauschale Aussage, private Beiträge würden niemals berücksichtigt oder erstattet, ist unzulässig.
  4. Berechne Beiträge je Zeitraum mit den damals geltenden Rechengrößen. Trenne Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

1.5 Beitragsschuld und Arbeitnehmeranteil

  1. Der Arbeitgeber schuldet nach Paragraf 28e SGB IV grundsätzlich den Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
  2. Den vom Beschäftigten zu tragenden Anteil kann der Arbeitgeber nach Paragraf 28g SGB IV grundsätzlich nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend machen.
  3. Ein unterbliebener Abzug darf regelmäßig nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden; gesetzliche Ausnahmen sind gesondert zu prüfen.
  4. Beitragsansprüche verjähren nach Paragraf 25 SGB IV grundsätzlich in vier Jahren, bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen in dreißig Jahren. Vorsatz muss für den verlängerten Zeitraum konkret begründet werden.
  5. Säumniszuschläge, Vertrauensschutz, früherer Prüfbescheid und strafrechtliches Risiko sind eigene Prüfungspunkte.

1.6 Rechtsprechungsanker

  1. BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 - B 12 R 11/18 R: Eine Honorarärztin im Krankenhaus war anhand des Gesamtbilds und der funktionsgerechten Eingliederung zu beurteilen; bei einzeln vereinbarten Diensten kommt es auf die Verhältnisse während der jeweiligen Einsätze an.
  2. BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 - B 12 KR 14/18 R: Die Bezeichnung als Honorararzt, mehrere Auftraggeber und Honorarhöhe ersetzen die Gesamtwürdigung nicht; maßgeblich bleiben Vertragsinhalt und gelebte Eingliederung.
  3. BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R: Zuerst ist der wahre Inhalt der Vereinbarungen festzustellen; anschließend erfolgt die wertende Zuordnung, wobei die tatsächliche Durchführung maßgeblich sein kann.

Das Aktenzeichen B 12 KR 14/14 R ist kein Honorararztanker und darf hierfür nicht verwendet werden.

1.7 Angriff und Verteidigung

  1. Baue eine Tätigkeit-für-Tätigkeit-Matrix statt einer abstrakten Berufsbildargumentation.
  2. Greife widersprüchliche Tatsachenfeststellungen, fehlende Anhörung, unzulässige Pauschalierung und falsche Gewichtung konkret an.
  3. Rechne den streitigen Beitragszeitraum und die Folgen einer aufschiebenden Wirkung aus.
  4. Formuliere Haupt- und Hilfsanträge passend zu Status-, Versicherungs- oder Beitragsbescheid.
  5. Schließe mit Belegangebot, Zeugen, fehlender Verwaltungsakte und nächstem Verfahrensschritt.

1.8 Ausgabe

Liefere Verfahrensstatus, Tätigkeitsmatrix, rechtliche Gesamtwürdigung, Versicherungsfolgen, Beitragsrechnung, Fristenblatt und den ausformulierten Widerspruchs- oder Klagekern.

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