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Kinderkrankengeld und pflegezeit

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Wenn es um Kinderkrankengeld und Pflegezeit in Krankenkassenrecht und Krankenversicherung geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md

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Kinderkrankengeld und Pflegezeit

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: SGB V §§ 27, 39, 92, 109, 137, 295, 301, RisikoStruktAusglV, SGB IV, SGB X, SGG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Skill-Zweck

Klärt den Anspruch auf Kinderkrankengeld bei Betreuung erkrankter Kinder, die seit Covid-Pandemie erhöhten Anspruchszeiten und Abgrenzungen zur Pflegezeit.

Rechtlicher Rahmen

  • § 45 SGB V – Kinderkrankengeld: Anspruch, Dauer, Voraussetzungen
  • § 616 BGB – Entgeltfortzahlung bei vorübergehender Verhinderung (parallel)
  • § 45 Abs. 2a SGB V – Erweiterte Tage durch Corona (bis Ende 2023)
  • § 2 PflegeZG – Kurzzeitige Arbeitsverhinderung bei Pflege nahestehender Personen
  • BSG B 1 KR 19/18 R (Kinderkrankengeld, Voraussetzungen)

Kinderkrankengeld-Systematik 2025

ParameterInhalt
Anspruch pro Elternteil15 Arbeitstage je Kind (bis 12 Jahre)
Alleinerziehend30 Arbeitstage je Kind
Gesamtbegrenzung35 AT/Person (Alleinerziehend: 70 AT)
Kind mit BehinderungOhne Altersgrenze wenn dauerhaft pflegebedürftig
Höhe90 % des ausgefallenen Nettolohns

Prüfprogramm

Schritt 1 – Anspruchsvoraussetzungen (§ 45 SGB V)

  • Kind erkrankt und ärztlich attestiert?
  • Kind unter 12 Jahre (oder pflegebedürftiges Kind ohne Altersgrenze)?
  • Keine andere aufsichtspflichtige Person vorhanden?
  • Arbeitgeber informiert; Beschäftigungsverbot oder Unmöglichkeit der Arbeit

Schritt 2 – Kinderkrankengeld beantragen

  • Krankenkasse des betreuenden Elternteils (nicht des Kindes)
  • Ärztliche Bescheinigung für das Kind (§ 45 Abs. 1 Satz 3 SGB V)
  • Arbeitgeberbescheinigung über Verdienstausfall
  • Kasse zahlt direkt; AG muss nicht vorleisten

Schritt 3 – Dauer und Erweiterung

  • 15 Arbeitstage pro Elternteil und Kind; ggf. übertragbar zwischen Elternteilen
  • Mehrere Kinder: 35 Arbeitstage max. (Alleinerziehend 70)
  • Überschreitung nur bei Verlängerungsantrag; medizinische Begründung

Schritt 4 – § 616 BGB als Alternative/Ergänzung

  • § 616 BGB: kurzfristige Entgeltfortzahlung durch AG (einige wenige Tage)
  • Tarifverträge: oft großzügigere Regelungen
  • Kinderkrankengeld: subsidiär; erst wenn AG-Anspruch erschöpft oder ausgeschlossen

Schritt 5 – Abgrenzung Pflegezeit

  • PflegeZG (§ 2): kurzfristige Arbeitsverhinderung für Pflege nahestehender Personen (bis 10 AT)
  • Bezahlte Pflegezeit: Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a SGB XI)
  • Kinderkrankengeld vs. Pflegeunterstützungsgeld: Kinderkrankengeld bei Erkrankung des Kindes; Pflegeunterstützungsgeld bei Pflegesituation

Typische Fallen

  • Kind über 12 und krank: Kinderkrankengeld endet mit 12. Geburtstag; Ausnahme: Behinderung.
  • Beide Elternteile beantragen gleichzeitig: Jeder Elternteil hat eigene 15-AT-Kontingent; gleichzeitige Inanspruchnahme möglich wenn beide Eltern getrennt betreuen.
  • Schließung von Schule/Kita (nicht Krankheit): Kein Kinderkrankengeld bei Schließung ohne Erkrankung des Kindes (außer Corona-Sonderregeln waren befristet).
  • Freiwillig Versicherte: Haben Anspruch; aber Höhe begrenzt (§ 45 Abs. 4 SGB V: analog).

Output-Formate

  • Kinderkrankengeld-Antrag
  • Ärztliche Bescheinigung-Anforderung
  • Arbeitgeberbescheinigung-Formular
  • Resttage-Berechnung (Jahresübersicht)
  • § 616 BGB vs. § 45 SGB V Vergleich

Quellen

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