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Krankenkasse und insolvenz beitragsschuld

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Wenn es um Krankenkasse und Insolvenz: Beitragsschuld in Krankenkassenrecht und Krankenversicherung geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md

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Krankenkasse und Insolvenz: Beitragsschuld

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: SGB V §§ 27, 39, 92, 109, 137, 295, 301, RisikoStruktAusglV, SGB IV, SGB X, SGG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Skill-Zweck

Beitragsschulden bei der Krankenversicherung können erheblich sein. In der Insolvenz stellen sich besondere Fragen. Kläre Rang der Beitragsschulden, Insolvenzverfahren, Restschuldbefreiung und Krankenversicherungsschutz während Insolvenz.

Rechtlicher Rahmen

  • § 38 InsO – Insolvenzforderungen (vor Insolvenzeröffnung)
  • § 55 InsO – Masseverbindlichkeiten (nach Insolvenzeröffnung)
  • § 286 InsO – Restschuldbefreiung
  • § 302 InsO – Ausnahmen von der Restschuldbefreiung (vorsätzliche unerlaubte Handlungen; gilt für Sozialversicherungsbeiträge? → BSG prüfen)
  • § 25 SGB IV – Verjährung Beitragsansprüche (4 Jahre, vorsätzlich: 30 Jahre)
  • § 24 SGB IV – Säumniszuschlag
  • BSG B 12 KR 26/09 R (Insolvenz und GKV-Beiträge)

Insolvenzrechtliche Einordnung GKV-Beiträge

ZeitraumInsolvenzrechtliche Einordnung
Beiträge vor InsolvenzeröffnungInsolvenzforderungen (§ 38 InsO); quotal befriedigt
Beiträge nach Eröffnung (Selbstständiger)Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO); vorrangig
Angestelltenanteil (AG-Pflicht)Masseforderung wenn nach Eröffnung

Prüfprogramm

Schritt 1 – Beitragsschulden zeitlich einordnen

  • Welche Beitragsschulden entstanden vor Insolvenzeröffnung? → Insolvenzforderung
  • Welche entstanden nach Eröffnung? → Masseverbindlichkeit oder neue Pflichtmitgliedschaft
  • GKV muss Insolvenzforderungen beim Insolvenzverwalter anmelden

Schritt 2 – Krankenversicherung im Insolvenzverfahren

  • Pflichtmitglied bleibt pflichtmitglied; kein Ruhen der Mitgliedschaft
  • Freiwillig Versicherter: Beitragsrückstand → Leistungsruhen (§ 16 Abs. 3a SGB V) weiterhin möglich
  • Insolvenzverwalter zahlt laufende Beiträge aus Masse (wenn vorhanden)

Schritt 3 – Restschuldbefreiung

  • § 286 InsO: nach 3 Jahren wird Versicherter von Restschulden befreit
  • GKV-Beitragsschulden: grundsätzlich von Restschuldbefreiung umfasst
  • Ausnahme § 302 InsO: nur bei vorsätzlicher unerlaubter Handlung; strittig ob GKV-Beiträge hierunter fallen
  • BSG: keine generelle Ausnahme für Sozialversicherungsbeiträge von Restschuldbefreiung

Schritt 4 – Verhalten der GKV im Insolvenzverfahren

  • GKV kann eigene Versicherungsschutzpflicht während Insolvenz nicht einstellen
  • Beitragseinzug: über Insolvenzverwalter für Masseverbindlichkeiten
  • Leistungsruhen möglich aber Akutversorgung immer
  • Kasse sollte Schuldenbescheid nicht erlassen während laufendem Insolvenzverfahren

Schritt 5 – Nach Restschuldbefreiung

  • Schulden erlöschen mit Restschuldbefreiung
  • Neue GKV-Mitgliedschaft auf sauberem Stand
  • PKV: Schulden erlöschen ebenfalls; aber Neuvertrag erfordert Risikoprüfung

Typische Fallen

  • Säumniszuschläge in Insolvenz: Laufen weiter solange nicht Insolvenzforderung; sorgfältig abgrenzen.
  • Freiwillig Versicherter und Selbstständige: Beiträge als Masseverbindlichkeit wenn Selbstständigkeit fortgesetzt; erhebliche Priorität für Insolvenzverwalter.
  • GKV kündigt Mitgliedschaft: Nicht möglich; Pflichtmitgliedschaft kann nicht wegen Insolvenz beendet werden.
  • Strafrecht und Beitragsschulden: Vorsätzliche Beitragshinterziehung (§ 266a StGB); auch GKV-Beiträge umfasst.

Output-Formate

  • Insolvenzforderungsanmeldung (GKV-intern)
  • Restschuldbefreiungsantrag mit GKV-Schuldenübersicht
  • Stundungsantrag während Insolvenz
  • Masseverbindlichkeits-Berechnung
  • Post-Insolvenz GKV-Neustartplanung

Quellen

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