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Mindestmengen g ba qualitaetssicherung

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Wenn es um Mindestmengen G-BA Qualitaetssicherung in Krankenhausrecht geht: erstellt den passenden Entwurf aus Sachverhalt, Norm, Beweis und Antrag; liefert eine Gegenprüfung mit Fehler-, Beweis- und Fristencheck.From its SKILL.md

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Mindestmengen G-BA Qualitaetssicherung

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Fachkern: Mindestmengen G-BA Qualitaetssicherung

  • Normen-/Quellenanker: KHG/KHEntgG, SGB V, Krankenhausplanung der Länder, Qualitätsvorgaben, Vergütung, MD-Prüfung, Haftung, Datenschutz und Arbeits-/Medizinprodukterecht.
  • Entscheidende Weiche: Planung/Zulassung, Vergütung, Behandlungspflicht, Organisation, Qualität, Datenschutz, Haftung und Behördenkommunikation trennen.
  • Arbeitsprodukt: Erzeuge eine konkrete Prüf- oder Entscheidungsmatrix mit Norm, Tatbestand, Beleg, Einwand, Risikoampel und nächstem Schritt; Anschluss-Skills nur bei echter Vertiefung nennen.

Worum geht es konkret

Für bestimmte planbare Eingriffe (z. B. Knie-TEP, Bauchspeicheldruesen-OP, Fruehgeborene < 1250 g, Lebertransplantation, Stammzelltransplantation) verlangt § 136b SGB V Mindestmengen pro Standort und Jahr. Bei Unterschreiten gilt grundsätzlich ein Erbringungsverbot.

Wann dieses Modul hilft / Kaltstart-Fragen

  • Welcher Mindestmengen-Tatbestand betrifft die Klinik (OPS-Liste der G-BA-Mm-R)?
  • Liegen Prognose-/Negativfeststellung des Landes vor?
  • Wird Ausnahme nach G-BA-Mm-R § 5 (z. B. für Versorgungssicherstellung) beansprucht?
  • Welche Mengen wurden erbracht (Vorjahr, Prognose)?

Rechtlicher Rahmen

  • SGB V § 136b Abs. 1 Nr. 2 Mindestmengen-Festlegung durch G-BA.
  • G-BA Mindestmengenregelungen (Mm-R) in der jeweils aktuellen Fassung.
  • SGB V § 137 Abs. 3 Datenmeldung an Land/G-BA.
  • Landeskrankenhausgesetze Prüfung der Prognose durch Landesbehoerde.
  • G-BA-Beschlüsse zu Aufnahme/Streichung von Mindestmengen-Tatbestaenden.
  • BVerfG zu Berufsausuebungsfreiheit und Mindestmengen (Verhältnismäßigkeit).

/ Schritt für Schritt

  1. Mindestmengen-Tatbestand identifizieren: OPS-Liste Mm-R Anlage.
  2. Vorjahresmengen ausweisen: § 137 SGB V-Meldung.
  3. Prognose für Folgejahr erstellen: Plausibilitaet, Versorgungsbedarf, Personalplanung.
  4. Negativfeststellung prüfen: Landesbehoerde stellt fest, ob Prognose haltbar.
  5. Ausnahmetatbestand prüfen: Sicherstellung, Versorgungsluecke, atypische Lage.
  6. Rechtsschutz: Widerspruch/Klage gegen Negativfeststellung; einstweiliger Rechtsschutz.

Trade-off-Matrix

LageStrategieFolge
Mindestmenge knapp erfuelltPrognose plausibel begruendenFortfuehrung
Mindestmenge nicht erreichtAusnahme beantragen (Sicherstellung)aufschiebende Wirkung prüfen
Mehrere StandorteKonzentrierung an HauptstandortStrukturkosten reduziert
dauerhafte UnterschreitungLG abgebenKonzentration auf andere LG

Praxistipps

  • Prognose ist keine bloße Schaetzung; sie braucht eine plausible Anknuepfung an Vorjahre, Personalbestand und Versorgungsauftrag.
  • Erbringungsverbot greift in Regel zum Folgejahr; einstweiliger Rechtsschutz § 80 Abs. 5 VwGO zum Verwaltungsgericht.
  • Ausnahmen sind eng auszulegen (BSG; BVerfG: Mm sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig).
  • Mindestmengen wirken parallel zu LG-Strukturmerkmalen; LG kann ohne Mm-Tatbestand nicht ausgehoehlt werden.

Mustertexte

Begruendung der Prognose Knie-TEP:

Im Vorjahr [Datum] wurden [N] Knie-TEP-Eingriffe am Standort durchgefuehrt. Personalbestand und OP-Kapazitaeten erlauben für das Folgejahr eine Prognose von [N+x]. Begruendung: stabile Auslastung, Personalfortbildung, Versorgungsauftrag laut LG [Nr.].

Widerspruch gegen Negativfeststellung:

Gegen die Negativfeststellung vom [Datum] wird Widerspruch eingelegt. Die Prognose ist plausibel ausweislich (Anlage 1-3). Hilfsweise: Ausnahme nach G-BA-Mm-R § 5 wegen Versorgungssicherstellung im Raum [Region], Begruendung …

Typische Fehler

  • Prognose mit Vorjahres-Ist-Werten gleichsetzen (G-BA fordert begruendete Vorausschau).
  • Ausnahmetatbestand zu weit interpretieren (Sicherstellung verlangt Versorgungsluecke).
  • Frist für Negativfeststellungsanzeige verpassen.
  • Mindestmenge mit Vorhalteanteil/LG verwechseln.

Quellen Stand 06/2026

  • SGB V § 136b.
  • G-BA Mindestmengenregelungen (Mm-R) in aktueller Fassung (Live-Check g-ba.de/richtlinien/38/).
  • BSG, staend. Rspr. zur Mindestmengen-Prognose.
  • BVerfG zu Verfassungsmaessigkeit von Mindestmengen.
  • Landeskrankenhausgesetze 16 Länder zur Aufsicht und Negativfeststellung.

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