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Landeskrankenhausplan aufnahme herausnahme aenderung

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Wenn es um Landeskrankenhausplan Aufnahme Herausnahme Änderung in Krankenhausrecht geht: erstellt den passenden Entwurf aus Sachverhalt, Norm, Beweis und Antrag; liefert einen verwertbaren Entwurf mit Anträgen, Begründung und Anlagenlogik.From its SKILL.md

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Landeskrankenhausplan Aufnahme Herausnahme Änderung

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Fachkern: Landeskrankenhausplan Aufnahme Herausnahme Änderung

  • Normen-/Quellenanker: KHG/KHEntgG, SGB V, Krankenhausplanung der Länder, Qualitätsvorgaben, Vergütung, MD-Prüfung, Haftung, Datenschutz und Arbeits-/Medizinprodukterecht.
  • Entscheidende Weiche: Planung/Zulassung, Vergütung, Behandlungspflicht, Organisation, Qualität, Datenschutz, Haftung und Behördenkommunikation trennen.
  • Arbeitsprodukt: Erzeuge eine konkrete Prüf- oder Entscheidungsmatrix mit Norm, Tatbestand, Beleg, Einwand, Risikoampel und nächstem Schritt; Anschluss-Skills nur bei echter Vertiefung nennen.

Worum geht es konkret

Der Krankenhausplan des Landes weist Plankrankenhaus-Status zu, definiert Versorgungsauftrag, Bettenkapazitaeten und (mit KHVVG) Leistungsgruppen. Aufnahme, Herausnahme oder Änderung sind Verwaltungsakte mit grundrechtsrelevanten Folgen — Klage zum VG ist regelmaeßig zulässig.

Wann dieses Modul hilft / Kaltstart-Fragen

  • Welcher Verfahrensschritt steht an (Aufnahmeantrag, Herausnahme, Strukturaenderung)?
  • Liegt ein Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung vor?
  • Welches Landesgesetz gilt (NRW: KHGG NRW; Bayern: BayKrG; BW: GKKG; …)?
  • Gibt es Anhörungs-/Beteiligungsrechte (Land, Kassen, Krankenhausgesellschaft)?
  • Sind grundrechtsrelevante Folgen erkennbar (Schliessungseffekt, Versorgungsluecke)?

Rechtlicher Rahmen

  • KHG § 6 Krankenhausplan (Bundesrecht).
  • Landeskrankenhausgesetze konkretisieren Aufnahme/Herausnahme.
  • KHG § 6a Leistungsgruppen seit KHVVG (eingegliedert in Planungssystem).
  • GG Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Berufsausuebung, Gleichbehandlung (BVerfG).
  • VwGO §§ 42, 80, 113 Anfechtungs-, Verpflichtungs-, einstweiliger Rechtsschutz.
  • VwVfG §§ 28 (Anhörung), 39 (Begruendung), 48/49 (Aufhebung).
  • EU-Beihilfenrecht bei öffentlich gefoerderten Kliniken.

/ Schritt für Schritt

  1. Verfahrensstand klären: Anhörung, Bescheid-Entwurf, Bescheid, Widerspruchsverfahren, Klage?
  2. Bedarfslage darlegen: Versorgungsbedarf, demographische Entwicklung, Erreichbarkeit, Krankheitsspektrum.
  3. Eigene Strukturqualitaet beweisen: Personal, Geraete, Notfallstufe, LG-Profil.
  4. Beteiligungsrechte ausueben: Stellungnahme zur Anhörung, ggf. mit Sachverstaendigengutachten.
  5. Bescheid prüfen: Ermessen (§ 40 VwVfG), Begruendung, Sachverhaltsfeststellung.
  6. Rechtsbehelf: Widerspruch (wenn vom Land vorgesehen), Klage zum VG (§ 42 VwGO), einstweiliger Rechtsschutz § 80 Abs. 5 VwGO bei sofortvollziehbarer Herausnahme.

Trade-off-Matrix

LageStrategieErfolgswahrscheinlichkeit
Aufnahmebescheid mit weniger LG als beantragtWiderspruch zur erweiterten LG-Zuweisungmittel, wenn Strukturqualitaet erfuellt
Herausnahme aus VersorgungsbedarfsgruendenKlage + einstweiliger Rechtsschutzabhaengig von Versorgungsluecke
Strukturveraenderung erforderlichkonstruktive Verhandlung mit Landhoch bei realistischer Anpassungsplan
Beihilferechtliche Bedenken kommunaler KlinikEU-Beihilfen-Notifizierunghoch, formal aufwendig

Praxistipps

  • Bedarfsanalyse muss aktuell und differenziert sein (Demografie, ICD-Spektrum, Verbund-Versorgung).
  • Anhörung ist die wichtigste Phase — substanzielle Stellungnahme einreichen.
  • BVerfG (1 BvR 1167/14) hat für Plankrankenhaus-Auswahlentscheidungen Auswahlkriterien definiert (Qualitaet, Wirtschaftlichkeit, Vielfalt der Traegerschaft).
  • Sicherstellungsausnahme nach Landeskrankenhausgesetz prüfen.
  • Einstweiliger Rechtsschutz § 80 Abs. 5 VwGO greift, wenn Sofortvollzug angeordnet ist.

Mustertexte

Stellungnahme zur Anhörung:

Sehr geehrte Damen und Herren, in Ihrer Anhörung vom [Datum] beabsichtigen Sie die Herausnahme der Klinik aus dem Krankenhausplan. Wir nehmen wie folgt Stellung: 1. Versorgungsbedarf ist durch [Daten] belegt. 2. Strukturqualitaet erfuellt LG-Anforderungen. 3. Erreichbarkeitsanalyse Land zeigt … Wir beantragen, von der Herausnahme abzusehen.

Klage Verwaltungsgericht (Antrag):

Klageantrag: Den Bescheid vom [Datum] aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, die Klägerin als Plankrankenhaus … fortzufuehren. Begruendung: 1. Sachverhaltsfeststellung fehlerhaft, 2. Ermessensfehler, 3. Verstoss gegen Verhältnismäßigkeit …

Typische Fehler

  • Anhörungsstellungnahme zu spaet oder unsubstanziell.
  • Bedarfsdaten veraltet (Demografie, ICD).
  • Strukturqualitaetsnachweise unvollstaendig.
  • Sofortvollzug uebersehen — Klinik wird abgewickelt, bevor Klage entschieden ist.
  • Beihilfenrecht nicht beruecksichtigt bei kommunaler Klinik.

Quellen Stand 06/2026

  • KHG §§ 6, 6a.
  • Landeskrankenhausgesetze 16 Länder (Live-Check Landesministerien).
  • BVerfG, staend. Rspr. zu Plankrankenhaus-Auswahlentscheidung.
  • BVerwG, staend. Rspr. zu Bedarfsplanung und Ermessensgrenzen.
  • BSG, staend. Rspr. zu Versorgungsauftrag (§ 109 SGB V).
  • VwGO §§ 42, 80, 113.

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