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Wenn es um Zeitlicher Geltungsbereich und Übergangsfristen — europäischer Technikregulierungsrahmen in diesem Spezialbereich geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md

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Zeitlicher Geltungsbereich und Übergangsfristen — KI-VO

Zeitstrahl

1. August 2024 — Inkrafttreten

Die KI-VO ist am 1. August 2024 in Kraft getreten (20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU am 12. Juli 2024).

Noch nicht anwendbar: Die meisten inhaltlichen Pflichten. Es gelten ab diesem Zeitpunkt:

  • Beginn der institutionellen Aufbauphase (Europäisches KI-Büro, Art. 64 KI-VO)
  • Beginn der Normungsarbeit durch CEN/CENELEC

2. Februar 2025 — Verbotene Praktiken (Art. 5 KI-VO)

Ab dem 2. Februar 2025 sind verbotene KI-Praktiken nach Art. 5 KI-VO verboten und strafbewehrt. Unternehmen, die KI-Systeme mit den verbotenen Eigenschaften einsetzen, müssen diese bis zu diesem Datum abschalten oder umgestalten.

Praxisrelevanz: Systeme zur biometrischen Echtzeitidentifikation im öffentlichen Raum, Social-Scoring-Systeme und Systeme zur Manipulation von Verhalten müssen sofort überprüft werden.

Ebenfalls ab 2. Februar 2025 anwendbar:

  • Kapitel I (allgemeine Bestimmungen, insbesondere Begriffe wie KI-System, Anbieter, Betreiber, GPAI)
  • Kapitel II (verbotene Praktiken)

Wichtig: Art. 6 KI-VO ist nicht bereits als eigene Hochrisiko-Pflichtenmechanik seit Februar 2025 voll anwendbar. Die Klassifikation wird zwar praktisch vorlaufend gebraucht, die Verbindlichkeit folgt aber dem Stufenplan in Art. 113 KI-VO.

2. August 2025 — GPAI-Modelle

Ab dem 2. August 2025 gelten die Pflichten für Anbieter von GPAI-Modellen (Art. 51 bis 55 KI-VO sowie Kapitel V KI-VO vollständig).

Praxisrelevanz: Anbieter von General-Purpose-KI-Modellen müssen bis dahin technische Dokumentation nach Anhang XI, Urheberrechts-Compliance-Strategie und gegebenenfalls Meldung des systemischen Risikos implementiert haben.

Ebenfalls ab 2. August 2025:

  • Kapitel III (Abschnitt 4 — Benannte Stellen) für Hochrisiko
  • Kapitel III (Abschnitt 5 — CE-Kennzeichnung)
  • Art. 78 KI-VO (Vertraulichkeit)
  • Art. 99 und 100 KI-VO (Sanktionen)

2. August 2026 — Allgemeine Anwendung, Transparenz und nicht verschobene Pflichten

Ab dem 2. August 2026 gilt die KI-VO grundsätzlich, soweit keine Spezial- oder Übergangsregel eingreift. Sicher im Blick bleiben insbesondere Art. 50 KI-VO (Transparenzpflichten), Art. 71 KI-VO (EU-Datenbank-Kontext), Marktüberwachungs-, Governance- und Betreiber-Schnittstellen sowie die laufende Vorbereitung der Hochrisiko-Compliance.

Praxisrelevanz: Nicht blind "alles Hochrisiko ab 02.08.2026" ausgeben. Seit der Digital-Omnibus-Einigung ist der Hochrisiko-Zeitstrahl gesondert zu prüfen: Anhang-III-Systeme spätestens 02.12.2027, Anhang-I-Systeme spätestens 02.08.2028, sofern der endgültige Normtext oder ein Kommissionsbeschluss keinen früheren Zeitpunkt auslöst.

2. Dezember 2027 — Hochrisiko-Systeme nach Anhang III

Nach dem Digital-Omnibus-Zeitstrahl sollen die Regeln für Hochrisiko-Systeme in Anhang-III-Bereichen spätestens ab dem 2. Dezember 2027 gelten. Dazu zählen etwa biometrische Systeme, kritische Infrastruktur, Bildung, Beschäftigung, Migration, Asyl, Grenzkontrolle, Strafverfolgung und Zugang zu wesentlichen privaten oder öffentlichen Leistungen.

Praxisrelevanz: Anbieter und Betreiber dürfen die Vorbereitung nicht verschieben. Der Arbeitsstand muss schon vorher zeigen:

  • Hochrisiko-Klassifikation nach Art. 6 Abs. 2 und Anhang III;
  • Risikomanagement, Datenqualität, technische Dokumentation, Logging, Transparenz, menschliche Aufsicht, Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit;
  • Konformitätsbewertung, EU-Datenbank, Betreiberpflichten und Grundrechte-Folgenabschätzung;
  • Quellenstatus: aktueller konsolidierter Normtext, Kommissionsseite, Leitlinien, harmonisierte Normen.

2. August 2028 — Art. 6 Abs. 1 und Produkt-Sicherheitskomponenten

Für Hochrisiko-Systeme nach Anhang I, also KI als Sicherheitsbauteil oder selbst reguliertes Produkt im Zusammenspiel mit unionsrechtlicher Produktharmonisierung, ist nach dem Digital-Omnibus-Zeitstrahl der späteste Anwendungszeitpunkt der 2. August 2028. Frühere Anwendung bleibt zu prüfen, wenn der endgültige Normtext, ein Kommissionsbeschluss oder die sektorale Produktregulierung eine frühere Pflicht auslöst.

Relevanz für bestehende Systeme

Systeme, die vor dem jeweiligen Anwendungsdatum bereits in Verkehr gebracht wurden, können von Bestandsschutz profitieren — aber nur bis zu wesentlichen Änderungen. Eine wesentliche Änderung löst erneute Konformitätsbewertungspflichten aus.

Aktueller Handlungsbedarf (Stand: 07/2026)

  • Verbote Art. 5: Seit 02.02.2025 vollständig verbindlich; bei Bestandssystemen sofortige Abschaltungs- oder Umgestaltungspflicht.
  • GPAI-Pflichten Art. 51-55: Seit 02.08.2025 vollständig verbindlich; technische Dokumentation (Anhang XI), Informationen für nachgelagerte Anbieter, Urheberrechts-Compliance-Strategie und Trainingsdaten-Zusammenfassung im Kommissions-Format Pflicht.
  • Art. 50 Transparenzpflichten: Ab 02.08.2026 verbindlich; Kennzeichnung, Nutzerinformation und Deepfake-/synthetische-Inhalte-Routen müssen produktiv stehen.
  • Hochrisiko Anhang III: Nach Digital-Omnibus-Zeitstrahl spätestens ab 02.12.2027. Vorbereitung bleibt zeitkritisch, weil Leitlinien, harmonisierte Normen, technische Dokumentation, FRIA, EU-Datenbank und Betreiberprozesse vorher belastbar sein müssen.
  • Hochrisiko Anhang I / Art. 6 Abs. 1 (KI als Sicherheitskomponente oder reguliertes Produkt): Spätestens 02.08.2028; sektorale Produktsicherheits- und Konformitätsregeln können früher oder zusätzlich greifen.
  • Bestandssysteme und öffentliche Hand: Art. 111 KI-VO und die Omnibus-Fassung gesondert prüfen. Nicht aus alten Stichtagen ableiten, sondern festhalten: Inverkehrbringen, Inbetriebnahme, wesentliche Änderung, öffentlicher Einsatz und Vertragsänderung.
  • GPAI mit systemischem Risiko: Art. 51 und Art. 55 KI-VO seit 02.08.2025 prüfen; Modellbewertungen, adversarial testing, Risikominderung und Cybersicherheitsmaßnahmen nicht mit den verschobenen Hochrisiko-Regeln verwechseln.

Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Die KI-VO ist in Auslegung und Konkretisierung dynamisch; Leitlinien der Kommission und Durchführungsrechtsakte sind laufend zu beobachten.

Faktische Updates (Stand 07/2026)

  • 02.08.2025 — GPAI-Pflichten in Kraft: Anbieter von General-Purpose-KI-Modellen (Art. 51 ff. KI-VO) müssen seit dem 02.08.2025 technische Dokumentation nach Anhang XI sowie eine Zusammenfassung der Trainingsdaten in dem von der Kommission bereitgestellten Template veröffentlichen (Art. 53 Abs. 1 lit. d KI-VO). Quelle: VO (EU) 2024/1689, eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj.
  • GPAI Code of Practice: Kommissionsseite, EU-KI-Büro und Art. 56 KI-VO vor Außenverwendung prüfen. Bei freiwilligem Anschluss sauber dokumentieren, welche Fassung, welches Datum und welche Pflichten abgedeckt sind.
  • 02.08.2026 — allgemeiner Anwendungsbeginn / Art. 50: Transparenzpflichten, Governance- und Marktüberwachungsschnittstellen werden relevant. Hochrisiko-Pflichten nicht pauschal auf diesen Tag ziehen; Omnibus-Zeitstrahl gesondert ausweisen.
  • 02.12.2027 — Anhang-III-Pfad: spätester Anwendungszeitpunkt für Hochrisiko-Systeme in Anhang-III-Bereichen nach Digital-Omnibus-Zeitstrahl. Frühere Anwendung nur mit belastbarer Quelle annehmen.
  • 02.08.2028 — Art. 6 Abs. 1 / Anhang-I-Pfad: spätester Anwendungszeitpunkt für KI als Sicherheitsbauteil oder reguliertes Produkt nach Anhang I. Nicht mit dem Anhang-III-Pfad vermischen.
  • Sanktionen Art. 99 KI-VO: ab 02.08.2025 vollumfaenglich anwendbar — bis 35 Mio. EUR / 7 % weltweiter Jahresumsatz bei Verstoss gegen Art. 5; bis 15 Mio. EUR / 3 % bei Hochrisiko- oder GPAI-Pflichtverletzungen; bis 7.5 Mio. EUR / 1 % bei Falschangaben gegenueber Behörden.

Zentrale Normen (Paragrafenkette)

  • Art. 3 Nr. 3/4 KI-VO — Anbieter / Betreiber-Definition
  • Art. 5 KI-VO — verbotene Praktiken (absolut ab 02.02.2025)
  • Art. 6 i.V.m. Anhang I und III KI-VO — Hochrisiko-Klassifikation; Anwendungszeitpunkt gesondert sichern
  • Art. 26 KI-VO — Betreiberpflichten
  • Art. 51-55 KI-VO — GPAI-Modelle (ab 02.08.2025)
  • Art. 99 KI-VO — Bussgelder bis 35 Mio. EUR / 7 % Jahresumsatz
  • Art. 113 KI-VO — Inkrafttreten und Stufenplan

Triage zu Beginn

  1. Welche Rolle hat das Unternehmen im KI-Lieferkette (Art. 3 KI-VO — Anbieter, Betreiber, Importeur)?
  2. Liegt ein Hochrisiko-System vor (Art. 6 i.V.m. Anhang III Nr. 1-8 KI-VO)?
  3. Sind verbotene Praktiken nach Art. 5 KI-VO ausgeschlossen?
  4. Welche konkreten Pflichten aus dem aktuellen Skill-Kontext sind einschlaegig?
  5. Welcher Stichtag gilt nach aktuellem Art. 113- und Digital-Omnibus-Zeitstrahl: Art. 50 02.08.2026, Anhang III spätestens 02.12.2027 oder Anhang I spätestens 02.08.2028?

Output-Template — Prüfergebnis

Adressat: Prüfer / Rechtsberater — Tonfall: strukturiert-rechtlich

PRUEFERGEBNIS — ZEITLICHER GELTUNGSBEREICH UEBERGANGSFRISTEN
[DATUM] — System: [SYSTEMNAME] — Mandant: [NAME MANDANT]
[AKTENZEICHEN]

Gepruefte Norm(en): [Art. 113 Rn. 3]

Ergebnis:
[ ] Anforderung erfuellt
[ ] Anforderung nicht erfuellt — Massnahmen erforderlich:
 1. [MASSNAHME — Verantwortlicher: NAME — Frist: DATUM]
[ ] Nicht einschlaegig — Begruendung: [BEGRUENDUNG]

Sanktionsrisiko: [NIEDRIG / MITTEL / HOCH — bis [BETRAG] nach Art. 99 KI-VO]
Naechster Skill: [FOLGE-SKILL]
Geprueft: [NAME], [DATUM]

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