Territorialer anwendungsbereich art 2
Wenn es um Territorialer Anwendungsbereich — Art. 2 europäischer Technikregulierungsrahmen in europäischem Technikregulierungsrecht geht: ordnet Sachverhalt, Norm, Beweislast, Gegenargumente und nächsten Schritt; liefert ein direkt nutzbares Arbeitsprodukt mit Prüfpunkten, Risiken und nächstem Schritt.From its SKILL.md
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Territorialer Anwendungsbereich — Art. 2 KI-VO
Drei Anknüpfungspunkte nach Art. 2 KI-VO
Anknüpfungspunkt 1 — Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme in der EU (Art. 2 Abs. 1 lit. a)
Die KI-VO gilt für Anbieter, die KI-Systeme oder GPAI-Modelle in der EU in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, unabhängig davon, ob der Anbieter in der EU oder einem Drittland niedergelassen ist.
Prüffragen:
- Wird das System in der EU auf dem Markt angeboten?
- Wird das System erstmals in der EU bereitgestellt (Inverkehrbringen)?
- Wird das System in der EU für seinen Bestimmungszweck eingesetzt (Inbetriebnahme)?
Ergebnis: Wenn ja → KI-VO anwendbar.
Anknüpfungspunkt 2 — Nutzung des Systems in der EU (Art. 2 Abs. 1 lit. b)
Die KI-VO gilt für Betreiber, die KI-Systeme in der EU verwenden, unabhängig vom Sitz des Betreibers.
Prüffragen:
- Wird das System von einer in der EU ansässigen Person oder Einrichtung genutzt?
- Werden Entscheidungen auf Basis des Systems in der EU getroffen?
Ergebnis: Wenn ja → KI-VO anwendbar für den Betreiber.
Anknüpfungspunkt 3 — Ausgaben werden in der EU verwendet (Art. 2 Abs. 1 lit. c)
Die KI-VO gilt auch dann, wenn das KI-System außerhalb der EU betrieben wird, aber die Ausgaben (Vorhersagen, Empfehlungen, Entscheidungen) in der EU eingesetzt werden.
Prüffragen:
- Betrifft die Ausgabe des Systems Personen in der EU?
- Werden Empfehlungen oder Entscheidungen, die das System erzeugt, auf Personen in der EU angewendet?
Ergebnis: Wenn ja → KI-VO anwendbar.
Drittstaaten-Konstellationen
Szenario A — Anbieter in USA, Nutzer in Deutschland
Der US-Anbieter unterliegt der KI-VO, wenn er das System in der EU in Verkehr bringt (Art. 2 Abs. 1 lit. a) oder wenn Ausgaben in der EU verwendet werden (Art. 2 Abs. 1 lit. c). Er muss einen Bevollmächtigten in der EU benennen (Art. 22 KI-VO).
Szenario B — Anbieter in Deutschland, System läuft auf Servern in der Schweiz
Maßgeblich ist nicht der Serverstandort, sondern das Inverkehrbringen. Wenn das System in der EU bereitgestellt wird, gilt die KI-VO.
Szenario C — Nur Export in Drittstaaten, kein EU-Einsatz
Wenn weder das System in der EU in Verkehr gebracht wird noch Ausgaben in der EU verwendet werden, gilt die KI-VO nicht. Die Beweislast liegt beim Anbieter.
Ausnahmen vom Anwendungsbereich (Überblick)
Art. 2 Abs. 3 bis 12 KI-VO enthält explizite Ausnahmen. Relevante Ausnahmen werden in sachlicher-ausschluss-art-2-abs-3-bis-12 vertieft:
- Militärische und nationale Sicherheitszwecke (Abs. 3)
- Behörden von Drittstaaten und internationale Organisationen im Rahmen von Kooperationsabkommen (Abs. 4)
- Forschung und Entwicklung (Abs. 6) — mit Einschränkungen
- Rein persönliche, nicht berufliche Nutzung (Abs. 10)
- Open-Source (Abs. 12) — mit engen Voraussetzungen
Ergebnis und Routing
- Territorialer Anwendungsbereich gegeben: weiter zu
persönlicher-anwendungsbereich-rollen-art-3und dann zurolle-anbieter-pruefen-art-3-nr-3oderrolle-betreiber-pruefen-art-3-nr-4 - Territorialer Anwendungsbereich fraglich (Drittstaaten): Hinweis auf Klärungsbedarf; weiter mit Vorbehalt
- Kein territorialer Anwendungsbereich: KI-VO findet keine Anwendung; andere Rechtsordnungen können gelten
Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Die KI-VO ist in Auslegung und Konkretisierung dynamisch; Leitlinien der Kommission und Durchführungsrechtsakte sind laufend zu beobachten.
Zentrale Normen (Paragrafenkette)
- Art. 2 Abs. 1 KI-VO — Anwendungsbereich (EU-Marktplatzierung, EU-Inbetriebnahme, Betreiber in EU)
- Art. 2 Abs. 2 KI-VO — KI-Ausgaben in der EU auch bei Anbieter ausserhalb EU
- Art. 3 Nr. 3/4 KI-VO — Anbieter / Betreiber-Definitionen
- Art. 2 Abs. 3-12 KI-VO — Ausnahmen (Militaer, Forschung, Open Source)
Triage zu Beginn
- Ist das KI-System in der EU in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen?
- Hat der Anbieter Sitz ausserhalb der EU — treffen Ausgaben trotzdem EU-Nutzer?
- Handelt es sich um ein Hochrisiko-System eines EU-Betreibers (Art. 2 Abs. 1 lit. c)?
- Liegt eine Ausnahme nach Art. 2 Abs. 3-12 vor (Militaer, Strafverfolgung, Forschung)?
- Ist ein bevollmaechtigter Vertreter nach Art. 22 KI-VO erforderlich?
Output-Template — Territorialer Anwendungsbereich
Adressat: Prüfer / Rechtsberater — Tonfall: entscheidungsbaum-strukturiert
TERRITORIALER ANWENDUNGSBEREICH ART. 2 KI-VO
[DATUM] — System: [SYSTEMNAME] — Anbieter-Sitz: [LAND]
Anwendungsbereich:
☑/☐ Art. 2 Abs. 1 lit. a: Anbieter bringt System in EU in Verkehr
☑/☐ Art. 2 Abs. 1 lit. b: System in Betrieb in EU
☑/☐ Art. 2 Abs. 1 lit. c: Betreiber in EU, Anbieter ausserhalb
☑/☐ Art. 2 Abs. 2: Ausgaben treffen EU-Nutzer
Ausnahme (Art. 2 Abs. 3-12):
☑/☐ Militaerischer Bereich
☑/☐ Ausschliesslich wissenschaftliche Forschung
☑/☐ Open Source (nicht kommerziell)
☑/☐ Sonstiges: [BESCHREIBUNG]
Ergebnis: [KI-VO ANWENDBAR / NICHT ANWENDBAR: Ausnahme Art. 2 Abs. X]
Naechster Schritt: [sachlicher-ausschluss-art-2 / persönlicher-anwendungsbereich-rollen-art-3]
Geprueft: [NAME], [DATUM]
Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.
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