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Sanktionen art 99 bis 101

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Wenn es um Sanktionen — Art. 99 bis 101 europäischer Technikregulierungsrahmen in europäischem Technikregulierungsrecht geht: ordnet Sachverhalt, Norm, Beweislast, Gegenargumente und nächsten Schritt; liefert ein direkt nutzbares Arbeitsprodukt mit Prüfpunkten, Risiken und nächstem Schritt. Auswahlstichwort: Sanktionen Art 99 Bis 101; Arbeitsfeld: europäischem Technikregulierungsrecht.From its SKILL.md

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Sanktionen — Art. 99 bis 101 KI-VO

Bußgeldstufe 1 — Verbotene Praktiken (Art. 99 Abs. 3 KI-VO)

Tatbestand: Verstoß gegen Art. 5 KI-VO (verbotene KI-Praktiken).

Bußgeldhöhe:

  • Bis zu 35 000 000 EUR, oder
  • Bei Unternehmen: bis zu sieben Prozent des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorausgegangenen Geschäftsjahres — je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Hinweis zur Berechnung: Der Jahresumsatz bezieht sich auf den Konzernumsatz (Muttergesellschaft), nicht nur auf den Umsatz der handelnden Tochtergesellschaft. Dies macht die Sanktion besonders empfindlich für Konzerne.

KMU-Privilegierung: Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gelten die niedrigeren Absolutbeträge, wenn diese niedriger sind als der prozentuale Wert.

Bußgeldstufe 2 — Sonstige wesentliche Verstöße (Art. 99 Abs. 4 KI-VO)

Tatbestand: Verstöße gegen:

  • Die Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme (Art. 9 bis 15 KI-VO)
  • Die Pflichten von Anbietern, Betreibern, Einführern und Händlern (Art. 16 bis 27 KI-VO)
  • Die Anforderungen an GPAI-Modelle (Art. 51 bis 55 KI-VO)
  • Die Transparenzpflichten (Art. 50 KI-VO)

Bußgeldhöhe:

  • Bis zu 15 000 000 EUR, oder
  • Bei Unternehmen: bis zu drei Prozent des gesamten weltweiten Jahresumsatzes — je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Bußgeldstufe 3 — Falsche Informationen an Behörden (Art. 99 Abs. 5 KI-VO)

Tatbestand: Übermittlung unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Informationen an benannte Stellen oder nationale Behörden.

Bußgeldhöhe:

  • Bis zu 7 500 000 EUR, oder
  • Bei Unternehmen: bis zu ein Prozent des gesamten weltweiten Jahresumsatzes — je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Bußgelder für GPAI-Anbieter (Art. 101 KI-VO)

Tatbestand: Verstöße von Anbietern von GPAI-Modellen gegen die Pflichten aus Art. 51 bis 55 KI-VO.

Bußgeldhöhe:

  • Bis zu 15 000 000 EUR, oder
  • Bei Unternehmen: bis zu drei Prozent des gesamten weltweiten Jahresumsatzes — je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Besonderheit: Bei Verstößen gegen Auskunftspflichten gegenüber dem Europäischen KI-Büro kann ein Tagegeld verhängt werden (Art. 101 Abs. 3 KI-VO).

KMU-Privilegierung (Art. 99 Abs. 6 KI-VO)

Bei der Bemessung der Bußgelder berücksichtigen die Behörden die Interessen und wirtschaftliche Lage kleiner und mittlerer Unternehmen. Für KMU und Start-ups gelten die niedrigeren der jeweils anwendbaren Beträge (absoluter Betrag oder prozentualer Wert).

Definition KMU: Weniger als 250 Mitarbeiter und Jahresumsatz bis zu 50 Mio EUR oder Bilanzsumme bis zu 43 Mio EUR (nach Empfehlung 2003/361/EG der Kommission).

Strafschärfungs- und Milderungsgründe

Die Behörden berücksichtigen bei der Bemessung des Bußgelds:

  • Art, Schwere, Dauer und Auswirkungen des Verstoßes
  • Vorsatz oder Fahrlässigkeit
  • Maßnahmen des Unternehmens zur Schadensbegrenzung
  • Kooperationsbereitschaft mit der Behörde
  • Vorangehende Verstöße
  • Grad der Verantwortlichkeit

Verhältnis zu nationalen Sanktionen (Art. 100 KI-VO)

Mitgliedstaaten können für Verstöße durch natürliche Personen, die keine Unternehmen sind, eigene Sanktionsregelungen einführen. In Deutschland sind die entsprechenden nationalen Durchführungsregelungen abzuwarten.


Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Die KI-VO ist in Auslegung und Konkretisierung dynamisch; Leitlinien der Kommission und Durchführungsrechtsakte sind laufend zu beobachten.

Zentrale Normen (Paragrafenkette)

  • Art. 3 Nr. 3/4 KI-VO — Anbieter / Betreiber-Definition
  • Art. 5 KI-VO — verbotene Praktiken (absolut ab 02.02.2025)
  • Art. 6 i.V.m. Anhang III KI-VO — Hochrisiko-Klassifikation
  • Art. 26 KI-VO — Betreiberpflichten
  • Art. 99 KI-VO — Bussgelder bis 35 Mio. EUR / 7 % Jahresumsatz

Triage zu Beginn

  1. Welche Rolle hat das Unternehmen im KI-Lieferkette (Art. 3 KI-VO — Anbieter, Betreiber, Importeur)?
  2. Liegt ein Hochrisiko-System vor (Art. 6 i.V.m. Anhang III Nr. 1-8 KI-VO)?
  3. Sind verbotene Praktiken nach Art. 5 KI-VO ausgeschlossen?
  4. Welche konkreten Pflichten aus dem aktuellen Skill-Kontext sind einschlaegig?
  5. Ist die Maßnahme nach aktuellem Art. 113- und Digital-Omnibus-Zeitstrahl fristgerecht umgesetzt?

Output-Template — Prüfergebnis

Adressat: Prüfer / Rechtsberater — Tonfall: strukturiert-rechtlich

PRUEFERGEBNIS — SANKTIONEN ART 99 BIS 101
[DATUM] — System: [SYSTEMNAME] — Mandant: [NAME MANDANT]
[AKTENZEICHEN]

Gepruefte Norm(en): [Art. 99 Rn. 5]

Ergebnis:
[ ] Anforderung erfuellt
[ ] Anforderung nicht erfuellt — Massnahmen erforderlich:
 1. [MASSNAHME — Verantwortlicher: NAME — Frist: DATUM]
[ ] Nicht einschlaegig — Begruendung: [BEGRUENDUNG]

Sanktionsrisiko: [NIEDRIG / MITTEL / HOCH — bis [BETRAG] nach Art. 99 KI-VO]
Naechster Skill: [FOLGE-SKILL]
Geprueft: [NAME], [DATUM]

Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.

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