Rolle anbieter pruefen art 3 nr 3
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Wenn es um Rolle-Check: Anbieter — Art. 3 Nr. 3 europäischer Technikregulierungsrahmen in europäischem Technikregulierungsrecht geht: ordnet Sachverhalt, Norm, Beweislast, Gegenargumente und nächsten Schritt; liefert ein direkt nutzbares Arbeitsprodukt mit Prüfpunkten, Risiken und nächstem Schritt.From its SKILL.md
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Rolle-Check: Anbieter — Art. 3 Nr. 3 KI-VO
Legaldefinition — Art. 3 Nr. 3 KI-VO
Anbieter (provider) ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder ein GPAI-Modell entwickelt oder entwickeln lässt und dieses KI-System oder GPAI-Modell unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke — entgeltlich oder unentgeltlich — in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.
Entscheidungsbaum
Schritt 1 — Entwicklung
Frage A: Haben Sie selbst das KI-System entwickelt (Eigenentwicklung) oder haben Sie jemanden damit beauftragt (Auftragsentwicklung)?
- Eigenentwicklung → weiter zu Schritt 2
- Auftragsentwicklung (Dritter entwickelt, aber nach Ihren Vorgaben) → weiter zu Schritt 2
- Sie nutzen ein fertiges, unmodifiziertes Drittsystem → Sie sind kein Anbieter im Sinne von Art. 3 Nr. 3 KI-VO; weiter zu
rolle-betreiber-pruefen-art-3-nr-4
Hinweis zu Auftragsentwicklung: Wenn Sie als Auftraggeber die wesentlichen Spezifikationen vorgeben und das System unter Ihrem Namen in Verkehr bringen, sind Sie Anbieter — nicht der beauftragte Entwickler. Der Auftragnehmer kann ebenfalls Anbieter sein, wenn er das System eigenständig gestaltet und unter eigenem Namen verbreitet.
Schritt 2 — Inverkehrbringen unter eigenem Namen
Frage B: Bringen Sie das System unter Ihrem eigenen Namen oder Ihrer eigenen Marke in Verkehr?
- Ja → starkes Indiz für Anbieter-Rolle; weiter zu Schritt 3
- Nein (Sie stellen das System dem Auftraggeber bereit, der es unter eigenem Namen vermarktet) → Sie sind möglicherweise nur Auftragsentwickler ohne Anbieter-Status; der Auftraggeber ist Anbieter
Variante "in Betrieb nehmen": Auch wer ein KI-System nicht vermarktet, sondern selbst in eigenen Prozessen erstmals einsetzt (Inbetriebnahme), gilt als Anbieter — z.B. ein Unternehmen, das ein intern entwickeltes System für die eigene Personalentscheidung nutzt.
Prüffragen:
- Erscheint Ihr Unternehmensname auf der Produktseite, in der Gebrauchsanweisung oder im Vertrag als Anbieter des KI-Systems?
- Tragen Sie das wirtschaftliche Risiko des Systems?
Schritt 3 — Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit
Frage C: Spielt die Frage, ob Sie das System entgeltlich oder unentgeltlich bereitstellen, eine Rolle?
Nein — Art. 3 Nr. 3 KI-VO gilt ausdrücklich für entgeltliche und unentgeltliche Bereitstellung. Auch kostenlose KI-Systeme, Open-Source-Systeme (soweit nicht unter Art. 2 Abs. 12 KI-VO ausgenommen) und intern genutzte Systeme können unter die Anbieter-Definition fallen.
Ergebnis
Anbieter bestätigt, wenn:
- Sie das System entwickelt oder entwickeln lassen haben UND
- Sie es unter eigenem Namen in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen
Folge-Skills:
- Wenn Hochrisiko: → Alle Pflichten Art. 9 bis 15, Art. 16 bis 19, Art. 43 bis 49, Art. 49 und 71 KI-VO
- Wenn GPAI-Modell: → Art. 51 bis 55 KI-VO
- Wenn begrenztes Risiko: → Art. 50 KI-VO (Transparenzpflichten)
- Rollenwechsel möglich: Wenn Sie später das System wesentlich verändern oder unter neuem Namen herausbringen → Art. 25 KI-VO →
anbieter-werden-art-25
Wichtige Fallstricke
Fallstrick 1 — Interne Systeme: Auch wer ein KI-System nur für interne Zwecke entwickelt und einsetzt, kann Anbieter sein. Die Anbieter-Rolle erfordert kein Angebot an Dritte.
Fallstrick 2 — Fine-Tuning: Wer ein fremdes Grundmodell mit eigenen Daten feinabstimmt und das resultierende System unter eigenem Namen in Verkehr bringt, ist Anbieter.
Fallstrick 3 — Open-Source-Ausnahmen: Die Open-Source-Ausnahme nach Art. 2 Abs. 12 KI-VO gilt nur unter engen Voraussetzungen; Hochrisiko-Systeme und Systeme mit systemischem Risiko sind nicht ausgenommen.
Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Die KI-VO ist in Auslegung und Konkretisierung dynamisch; Leitlinien der Kommission und Durchführungsrechtsakte sind laufend zu beobachten.
Zentrale Normen (Paragrafenkette)
- Art. 3 Nr. 3/4 KI-VO — Anbieter / Betreiber-Definition
- Art. 5 KI-VO — verbotene Praktiken (absolut ab 02.02.2025)
- Art. 6 i.V.m. Anhang III KI-VO — Hochrisiko-Klassifikation
- Art. 26 KI-VO — Betreiberpflichten
- Art. 99 KI-VO — Bussgelder bis 35 Mio. EUR / 7 % Jahresumsatz
Triage zu Beginn
- Welche Rolle hat das Unternehmen im KI-Lieferkette (Art. 3 KI-VO — Anbieter, Betreiber, Importeur)?
- Liegt ein Hochrisiko-System vor (Art. 6 i.V.m. Anhang III Nr. 1-8 KI-VO)?
- Sind verbotene Praktiken nach Art. 5 KI-VO ausgeschlossen?
- Welche konkreten Pflichten aus dem aktuellen Skill-Kontext sind einschlaegig?
- Ist die Maßnahme nach aktuellem Art. 113- und Digital-Omnibus-Zeitstrahl fristgerecht umgesetzt?
Output-Template — Prüfergebnis
Adressat: Prüfer / Rechtsberater — Tonfall: strukturiert-rechtlich
PRUEFERGEBNIS — ROLLE ANBIETER PRUEFEN ART 3 NR 3
[DATUM] — System: [SYSTEMNAME] — Mandant: [NAME MANDANT]
[AKTENZEICHEN]
Gepruefte Norm(en): [Art. 3 Nr. 3 Rn. 5]
Ergebnis:
[ ] Anforderung erfuellt
[ ] Anforderung nicht erfuellt — Massnahmen erforderlich:
1. [MASSNAHME — Verantwortlicher: NAME — Frist: DATUM]
[ ] Nicht einschlaegig — Begruendung: [BEGRUENDUNG]
Sanktionsrisiko: [NIEDRIG / MITTEL / HOCH — bis [BETRAG] nach Art. 99 KI-VO]
Naechster Skill: [FOLGE-SKILL]
Geprueft: [NAME], [DATUM]
Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.
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