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Persoenlicher anwendungsbereich rollen art 3

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Wenn es um Persönlicher Anwendungsbereich — Rollen nach Art. 3 europäischer Technikregulierungsrahmen in europäischem Technikregulierungsrecht geht: ordnet Sachverhalt, Norm, Beweislast, Gegenargumente und nächsten Schritt; liefert ein direkt nutzbares Arbeitsprodukt mit Prüfpunkten, Risiken und nächstem Schritt. Auswahlstichwort: Persoenlicher Anwendungsbereich Rollen Art 3; Arbeitsfeld: europäischem Technikregulierungsrecht.From its SKILL.md

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Persönlicher Anwendungsbereich — Rollen nach Art. 3 KI-VO

Rollen im Überblick

Anbieter (provider) — Art. 3 Nr. 3 KI-VO

Wer ein KI-System oder ein GPAI-Modell entwickelt oder entwickeln lässt und es unter seinem eigenen Namen oder seiner Marke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt — entgeltlich oder unentgeltlich.

Detailprüfung: rolle-anbieter-pruefen-art-3-nr-3

Betreiber (deployer) — Art. 3 Nr. 4 KI-VO

Wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das System wird für persönliche, nicht berufliche Tätigkeiten genutzt.

Detailprüfung: rolle-betreiber-pruefen-art-3-nr-4

Einführer (importer) — Art. 3 Nr. 6 KI-VO

Wer ein in einem Drittland in Verkehr gebrachtes KI-System in der EU in Verkehr bringt.

Detailprüfung: einfuehrer-importer-pflichten-art-23

Händler (distributor) — Art. 3 Nr. 7 KI-VO

Wer ein KI-System in der Lieferkette zur Verfügung stellt, ohne Anbieter oder Einführer zu sein, und wer das System nicht wesentlich verändert.

Detailprüfung: haendler-distributor-pflichten-art-24

Bevollmächtigter — Art. 3 Nr. 5 KI-VO

Eine in der EU ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Anbieter eines in einem Drittland ansässigen schriftlich bevollmächtigt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben zu erfüllen.

Detailprüfung: bevollmaechtigter-und-produkthersteller-pflichten-art-22-und-25

Produkthersteller — Art. 3 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 KI-VO

Wer ein KI-System als Sicherheitsbauteil in ein Produkt integriert, das unter Anhang I gelistete Unionsvorschriften fällt, und das Produkt unter eigenem Namen in Verkehr bringt.

Detailprüfung: bevollmaechtigter-und-produkthersteller-pflichten-art-22-und-25

Mehrfachrollen

In der Praxis sind Mehrfachrollen häufig:

  • Wer ein fremdes KI-System wesentlich verändert und unter eigenem Namen in Verkehr bringt, wird zum Anbieter (Art. 25 KI-VO) → anbieter-werden-art-25
  • Wer ein System selbst entwickelt und auch selbst einsetzt, ist gleichzeitig Anbieter und Betreiber.
  • Einführer können unter bestimmten Bedingungen als Anbieter behandelt werden (Art. 23 Abs. 4 KI-VO).

Routing

RolleNächster Skill
Anbieterrolle-anbieter-pruefen-art-3-nr-3
Betreiberrolle-betreiber-pruefen-art-3-nr-4
Einführereinfuehrer-importer-pflichten-art-23
Händlerhaendler-distributor-pflichten-art-24
Bevollmächtigter / Produktherstellerbevollmaechtigter-und-produkthersteller-pflichten-art-22-und-25
Unklare Rolle / Rollenwechsel möglichanbieter-werden-art-25

Wichtiger Hinweis

Die Rollenzuordnung bestimmt den gesamten weiteren Prüfverlauf. Falsche Rolleneinschätzungen können dazu führen, dass wesentliche Pflichten übersehen werden. Im Zweifel sind alle in Betracht kommenden Rollen zu prüfen.


Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Die KI-VO ist in Auslegung und Konkretisierung dynamisch; Leitlinien der Kommission und Durchführungsrechtsakte sind laufend zu beobachten.

Zentrale Normen (Paragrafenkette)

  • Art. 3 Nr. 3/4 KI-VO — Anbieter / Betreiber-Definition
  • Art. 5 KI-VO — verbotene Praktiken (absolut ab 02.02.2025)
  • Art. 6 i.V.m. Anhang III KI-VO — Hochrisiko-Klassifikation
  • Art. 26 KI-VO — Betreiberpflichten
  • Art. 99 KI-VO — Bussgelder bis 35 Mio. EUR / 7 % Jahresumsatz

Triage zu Beginn

  1. Welche Rolle hat das Unternehmen im KI-Lieferkette (Art. 3 KI-VO — Anbieter, Betreiber, Importeur)?
  2. Liegt ein Hochrisiko-System vor (Art. 6 i.V.m. Anhang III Nr. 1-8 KI-VO)?
  3. Sind verbotene Praktiken nach Art. 5 KI-VO ausgeschlossen?
  4. Welche konkreten Pflichten aus dem aktuellen Skill-Kontext sind einschlaegig?
  5. Ist die Maßnahme nach aktuellem Art. 113- und Digital-Omnibus-Zeitstrahl fristgerecht umgesetzt?

Output-Template — Prüfergebnis

Adressat: Prüfer / Rechtsberater — Tonfall: strukturiert-rechtlich

PRUEFERGEBNIS — PERSOENLICHER ANWENDUNGSBEREICH ROLLEN ART 3
[DATUM] — System: [SYSTEMNAME] — Mandant: [NAME MANDANT]
[AKTENZEICHEN]

Gepruefte Norm(en): [Art. 3 Nr. 3/4 Rn. 12]

Ergebnis:
[ ] Anforderung erfuellt
[ ] Anforderung nicht erfuellt — Massnahmen erforderlich:
 1. [MASSNAHME — Verantwortlicher: NAME — Frist: DATUM]
[ ] Nicht einschlaegig — Begruendung: [BEGRUENDUNG]

Sanktionsrisiko: [NIEDRIG / MITTEL / HOCH — bis [BETRAG] nach Art. 99 KI-VO]
Naechster Skill: [FOLGE-SKILL]
Geprueft: [NAME], [DATUM]
<!-- BEGIN ausformulierungspflicht (autogen) -->

Ausformulierungspflicht und Formatstandard. Das Endprodukt wird in vollständigen, ausformulierten Sätzen geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie [Name der Mandantin] werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.

Schriftbild: Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist Times New Roman 11 pt als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.

Nummerierung: Gliederung ausschließlich dezimal (1, 1.1, 1.1.1 und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.

<!-- END ausformulierungspflicht (autogen) -->

Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.

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