Nicht hochrisiko bestaetigt end to
Wenn es um Kein Hochrisiko bestätigt — die End-to-End-Roadmap in diesem Spezialbereich geht: ordnet Akteninhalt, Belege, Lücken und Nachforderungen; liefert ein direkt nutzbares Arbeitsprodukt mit Prüfpunkten, Risiken und nächstem Schritt Stichwort für die Auswahl: Nicht Hochrisiko Bestaetigt End To.From its SKILL.md
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Kein Hochrisiko bestätigt — die End-to-End-Roadmap
PFLICHT-DISCLAIMER
Keine Rechtsberatung. Mechanischer Workflow. Die Negativ-Diagnose ist nur so belastbar wie die zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen.
Die drei Wege zum "Kein Hochrisiko"
Weg A — Nie ein Anhang-I- oder Anhang-III-Bereich
Diagnose: das System ist kein Sicherheitsbauteil eines in Anhang I genannten Produkts (Art. 6 Abs. 1 KI-VO) UND fällt nicht in einen der acht Anhang-III-Bereiche (Art. 6 Abs. 2 KI-VO).
Anhang-III-Bereiche zur Erinnerung:
- biometrische Systeme (Identifizierung, Kategorisierung, Emotionserkennung)
- kritische Infrastruktur (Verkehr, Wasser, Gas, Wärme, Strom, kritische digitale Infrastruktur)
- allgemeine und berufliche Bildung (Zugang, Bewertung, Verhalten)
- Beschäftigung, Personalmanagement, Selbständigkeit (Personalentscheidungen, Aufgabenzuteilung, Leistungsüberwachung)
- Zugang zu wesentlichen privaten und öffentlichen Diensten (Sozialleistungen, Bonität, Risikobewertung Lebens-/Krankenversicherung, Notruf-Triage)
- Strafverfolgung (Risikobewertung, Lügendetektor, Beweisbewertung, Profiling, Vorhersagen)
- Migration, Asyl, Grenzkontrolle
- Justiz, demokratische Prozesse
Was tun?
- → Skill:
hochrisiko-zuordnung-art-6-und-anhang-i-iii(Negativ-Prüfung dokumentieren) - → Skill:
hochrisiko-art-6-abs-2-anhang-iiifür jeden der acht Bereiche begründen, warum er nicht greift - → Skill:
hochrisiko-art-6-abs-1-sicherheitsbauteilfür Anhang-I-Negativ-Begründung
Ergebnis: Keine Konformitätsbewertung, keine CE-Kennzeichnung, keine EU-DB-Registrierung als Hochrisiko-System.
Weg B — Rückausnahme nach Art. 6 Abs. 3 KI-VO greift
Diagnose: das System fällt zwar in einen Anhang-III-Bereich, erfüllt aber eine der vier Rückausnahmen UND kein Profiling natürlicher Personen liegt vor.
Die vier Rückausnahmen (Art. 6 Abs. 3 KI-VO):
| Nr. | Tatbestand | typische Beispiele |
|---|---|---|
| (a) | rein vorbereitende Aufgabe einer Bewertung | Dokumentensortierung, Formatprüfung |
| (b) | enge prozedurale Aufgabe | Datenextraktion aus strukturiertem Formular |
| (c) | Verbesserung des Ergebnisses einer zuvor abgeschlossenen menschlichen Tätigkeit | Stilkorrektur, Übersetzungsverbesserung |
| (d) | Erkennung von Entscheidungsmustern, ohne menschliche Bewertung zu ersetzen | Anomalie-Markierung zur menschlichen Nachkontrolle |
Wichtige Schranke: Rückausnahme niemals anwendbar, wenn das System Profiling natürlicher Personen durchführt (Art. 6 Abs. 3 letzter Satz KI-VO).
Was tun?
- → Skill:
rueckausnahme-art-6-abs-3(Tatbestand prüfen und dokumentieren) - Begründung schriftlich festhalten, warum eine der vier Ausnahmen greift
- Profiling-Negativ-Prüfung dokumentieren
- Dokumentationspflicht: Anbieter, der sich auf Rückausnahme beruft, muss die Bewertung vor Inverkehrbringen dokumentieren und auf Anforderung der nationalen Marktaufsichtsbehörde vorlegen (Art. 6 Abs. 4 KI-VO).
Achtung: Das Risiko der Fehleinordnung trägt der Anbieter. Bei Streit mit Marktaufsicht: Beweislast für Vorliegen der Rückausnahme.
Weg C — KI-System liegt schon nicht vor / kein territorialer Anwendungsbereich
Diagnose: das System ist konventionelle Software (Art. 3 Nr. 1 KI-VO nicht erfüllt) ODER der territoriale Anwendungsbereich (Art. 2 KI-VO) ist nicht eröffnet ODER ein sachlicher Ausschluss greift (Art. 2 Abs. 3-12 KI-VO).
Sachliche Ausschlüsse (Auswahl):
- militärische, Verteidigungs- und nationale Sicherheitszwecke (Art. 2 Abs. 3)
- ausschließlich für wissenschaftliche Forschung (Art. 2 Abs. 6)
- Freie und Open-Source-KI (eingeschränkt, Art. 2 Abs. 12)
- rein persönliche Nutzung außerhalb beruflicher Tätigkeit (Art. 2 Abs. 10)
Was tun?
- → Skill:
liegt-ki-system-vor-art-3-nr-1für Negativ-Begründung - → Skill:
territorialer-anwendungsbereich-art-2 - → Skill:
sachlicher-ausschluss-art-2-abs-3-bis-12 - → Skill:
abgrenzung-konventionelle-software-vs-ki-systembei Grenzfällen
Ergebnis: KI-VO-Anwendungsbereich nicht eröffnet. Andere Rechtsrahmen prüfen (DSGVO, Produkthaftung, Sektor-Recht).
Restpflichten — auch ohne Hochrisiko
Auch wenn Hochrisiko verneint ist, bleiben Pflichten bestehen:
1. Verbot prüfen (Art. 5 KI-VO)
Egal welche Risikoklasse: Verbotene Praktiken nach Art. 5 KI-VO sind immer verboten, unabhängig vom Hochrisiko-Status. → Skill: verbotene-praktiken-art-5.
| Verbot | Tatbestand |
|---|---|
| (a) | unterschwellige Beeinflussung |
| (b) | Ausnutzung Verletzlichkeit |
| (c) | Social Scoring durch Behörden |
| (d) | Vorhersage Straftaten allein auf Profiling |
| (e) | ungezielte Bildersammlung für Gesichtsdatenbanken |
| (f) | Emotionserkennung am Arbeitsplatz / in Bildung |
| (g) | biometrische Kategorisierung sensibler Merkmale |
| (h) | Echtzeit-biometrische Fernidentifizierung im öffentlichen Raum (mit engen Ausnahmen) |
Geltung seit: 2.2.2025.
2. Begrenztes Risiko / Transparenzpflichten (Art. 50 KI-VO)
Auch ohne Hochrisiko: wenn das System unter Art. 50 fällt — Transparenz!
| Konstellation | Pflicht |
|---|---|
| direkter Kontakt mit natürlichen Personen | Hinweis, dass mit KI interagiert wird (außer offenkundig) |
| Erzeugung synthetischer Audio-, Bild-, Video-, Text-Inhalte | maschinenlesbare Markierung als KI-generiert |
| Emotionserkennungs- oder biometrisches Kategorisierungssystem (soweit nicht verboten/Hochrisiko) | Information betroffener natürlicher Personen |
| Deepfakes | Kenntlichmachung als KI-generiert/manipuliert |
| KI-generierter Text zu Themen öffentlichen Interesses | Kenntlichmachung als KI-generiert (außer redaktionelle Verantwortung) |
→ Skill: begrenztes-risiko-art-50-transparenzpflichten.
3. GPAI-Pflichten (Art. 51-55 KI-VO)
Wenn auch ein GPAI-Modell vorliegt: separate Pflichten unabhängig vom System-Risiko.
→ Skill: gpai-modelle-art-51-bis-55, gpai-vorliegen-art-3-nr-63.
4. KI-Kompetenz (Art. 4 KI-VO)
Pflicht für alle Anbieter und Betreiber, unabhängig von Risikoklasse: ausreichendes Maß an KI-Kompetenz beim Personal, das mit Betrieb und Nutzung der KI-Systeme befasst ist.
Geltung seit: 2.2.2025.
5. Sektorale Vorgaben
KI-VO ergänzt — ersetzt nicht — andere Rechtsrahmen:
- DSGVO (Datenschutz)
- Produkthaftung
- DSA / DMA
- sektorale Aufsicht (BaFin, BNetzA, BfArM, ...)
- Urheberrecht (insb. § 44b UrhG für Training)
- Arbeitsrecht (Betriebsrat, AGG)
→ Skill: verhaeltnis-zu-anderen-unionsrechtsakten, falsche-wiese-warnung-ki-vo.
Dokumentations-Checkliste der Negativ-Diagnose
Auch ein "Kein Hochrisiko" will dokumentiert sein:
- Sachverhalt aus Mandanten-Triage festgehalten
- KI-System nach Art. 3 Nr. 1 (positiv oder negativ) festgestellt
- territorialer Anwendungsbereich nach Art. 2 (positiv oder negativ) festgestellt
- Rolle nach Art. 3 Nr. 3-7 zugeordnet
- Verbotene Praktik nach Art. 5 ausgeschlossen
- Anhang I (Sicherheitsbauteil) ausgeschlossen
- alle acht Anhang-III-Bereiche einzeln ausgeschlossen ODER
- Anhang-III-Bereich identifiziert + Rückausnahme Art. 6 Abs. 3 dokumentiert + Profiling-Negativ-Prüfung
- Art. 50-Transparenzpflichten geprüft (positiv oder negativ)
- GPAI-Modell-Frage geprüft (positiv oder negativ)
- KI-Kompetenz Art. 4 organisiert
- Querschnitt zu anderen Rechtsgebieten (DSGVO, sektoral) abgeklärt
→ Output-Skill: output-pruefdokument-ki-vo-mit-warnhinweisen
Wichtige Warnung — Statusverlust
Negativ-Diagnose ist nicht "für immer". Re-Evaluation bei:
- wesentlicher Änderung des Systems (Art. 43 Abs. 4 KI-VO)
- Erweiterung der bestimmungsgemäßen Verwendung
- neuer Use-Case in einem Anhang-III-Bereich
- neue Daten / neuer Trainingslauf mit erweitertem Funktionsumfang
- Änderung der Rechtslage (Durchführungsrechtsakte, Leitlinien Kommission, harmonisierte Normen)
Empfehlung: jährliche Review der Negativ-Diagnose festschreiben.
Zentrale Normen (Paragrafenkette)
- Art. 3 Nr. 3/4 KI-VO — Anbieter / Betreiber-Definition
- Art. 5 KI-VO — verbotene Praktiken (absolut ab 02.02.2025)
- Art. 6 i.V.m. Anhang III KI-VO — Hochrisiko-Klassifikation
- Art. 26 KI-VO — Betreiberpflichten
- Art. 99 KI-VO — Bussgelder bis 35 Mio. EUR / 7 % Jahresumsatz
Triage zu Beginn
- Welche Rolle hat das Unternehmen im KI-Lieferkette (Art. 3 KI-VO — Anbieter, Betreiber, Importeur)?
- Liegt ein Hochrisiko-System vor (Art. 6 i.V.m. Anhang III Nr. 1-8 KI-VO)?
- Sind verbotene Praktiken nach Art. 5 KI-VO ausgeschlossen?
- Welche konkreten Pflichten aus dem aktuellen Skill-Kontext sind einschlaegig?
- Ist die Maßnahme nach aktuellem Art. 113- und Digital-Omnibus-Zeitstrahl fristgerecht umgesetzt?
Output-Template — Prüfergebnis
Adressat: Prüfer / Rechtsberater — Tonfall: strukturiert-rechtlich
PRUEFERGEBNIS — NICHT HOCHRISIKO BESTAETIGT END TO END ROADMAP
[DATUM] — System: [SYSTEMNAME] — Mandant: [NAME MANDANT]
[AKTENZEICHEN]
Gepruefte Norm(en): [Art. 6 Rn. 5]
Ergebnis:
[ ] Anforderung erfuellt
[ ] Anforderung nicht erfuellt — Massnahmen erforderlich:
1. [MASSNAHME — Verantwortlicher: NAME — Frist: DATUM]
[ ] Nicht einschlaegig — Begruendung: [BEGRUENDUNG]
Sanktionsrisiko: [NIEDRIG / MITTEL / HOCH — bis [BETRAG] nach Art. 99 KI-VO]
Naechster Skill: [FOLGE-SKILL]
Geprueft: [NAME], [DATUM]
Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.
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