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Nicht hochrisiko bestaetigt end to

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Wenn es um Kein Hochrisiko bestätigt — die End-to-End-Roadmap in diesem Spezialbereich geht: ordnet Akteninhalt, Belege, Lücken und Nachforderungen; liefert ein direkt nutzbares Arbeitsprodukt mit Prüfpunkten, Risiken und nächstem Schritt Stichwort für die Auswahl: Nicht Hochrisiko Bestaetigt End To.From its SKILL.md

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SKILL.md

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Kein Hochrisiko bestätigt — die End-to-End-Roadmap

PFLICHT-DISCLAIMER

Keine Rechtsberatung. Mechanischer Workflow. Die Negativ-Diagnose ist nur so belastbar wie die zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen.


Die drei Wege zum "Kein Hochrisiko"

Weg A — Nie ein Anhang-I- oder Anhang-III-Bereich

Diagnose: das System ist kein Sicherheitsbauteil eines in Anhang I genannten Produkts (Art. 6 Abs. 1 KI-VO) UND fällt nicht in einen der acht Anhang-III-Bereiche (Art. 6 Abs. 2 KI-VO).

Anhang-III-Bereiche zur Erinnerung:

  1. biometrische Systeme (Identifizierung, Kategorisierung, Emotionserkennung)
  2. kritische Infrastruktur (Verkehr, Wasser, Gas, Wärme, Strom, kritische digitale Infrastruktur)
  3. allgemeine und berufliche Bildung (Zugang, Bewertung, Verhalten)
  4. Beschäftigung, Personalmanagement, Selbständigkeit (Personalentscheidungen, Aufgabenzuteilung, Leistungsüberwachung)
  5. Zugang zu wesentlichen privaten und öffentlichen Diensten (Sozialleistungen, Bonität, Risikobewertung Lebens-/Krankenversicherung, Notruf-Triage)
  6. Strafverfolgung (Risikobewertung, Lügendetektor, Beweisbewertung, Profiling, Vorhersagen)
  7. Migration, Asyl, Grenzkontrolle
  8. Justiz, demokratische Prozesse

Was tun?

  • → Skill: hochrisiko-zuordnung-art-6-und-anhang-i-iii (Negativ-Prüfung dokumentieren)
  • → Skill: hochrisiko-art-6-abs-2-anhang-iii für jeden der acht Bereiche begründen, warum er nicht greift
  • → Skill: hochrisiko-art-6-abs-1-sicherheitsbauteil für Anhang-I-Negativ-Begründung

Ergebnis: Keine Konformitätsbewertung, keine CE-Kennzeichnung, keine EU-DB-Registrierung als Hochrisiko-System.


Weg B — Rückausnahme nach Art. 6 Abs. 3 KI-VO greift

Diagnose: das System fällt zwar in einen Anhang-III-Bereich, erfüllt aber eine der vier Rückausnahmen UND kein Profiling natürlicher Personen liegt vor.

Die vier Rückausnahmen (Art. 6 Abs. 3 KI-VO):

Nr.Tatbestandtypische Beispiele
(a)rein vorbereitende Aufgabe einer BewertungDokumentensortierung, Formatprüfung
(b)enge prozedurale AufgabeDatenextraktion aus strukturiertem Formular
(c)Verbesserung des Ergebnisses einer zuvor abgeschlossenen menschlichen TätigkeitStilkorrektur, Übersetzungsverbesserung
(d)Erkennung von Entscheidungsmustern, ohne menschliche Bewertung zu ersetzenAnomalie-Markierung zur menschlichen Nachkontrolle

Wichtige Schranke: Rückausnahme niemals anwendbar, wenn das System Profiling natürlicher Personen durchführt (Art. 6 Abs. 3 letzter Satz KI-VO).

Was tun?

  • → Skill: rueckausnahme-art-6-abs-3 (Tatbestand prüfen und dokumentieren)
  • Begründung schriftlich festhalten, warum eine der vier Ausnahmen greift
  • Profiling-Negativ-Prüfung dokumentieren
  • Dokumentationspflicht: Anbieter, der sich auf Rückausnahme beruft, muss die Bewertung vor Inverkehrbringen dokumentieren und auf Anforderung der nationalen Marktaufsichtsbehörde vorlegen (Art. 6 Abs. 4 KI-VO).

Achtung: Das Risiko der Fehleinordnung trägt der Anbieter. Bei Streit mit Marktaufsicht: Beweislast für Vorliegen der Rückausnahme.


Weg C — KI-System liegt schon nicht vor / kein territorialer Anwendungsbereich

Diagnose: das System ist konventionelle Software (Art. 3 Nr. 1 KI-VO nicht erfüllt) ODER der territoriale Anwendungsbereich (Art. 2 KI-VO) ist nicht eröffnet ODER ein sachlicher Ausschluss greift (Art. 2 Abs. 3-12 KI-VO).

Sachliche Ausschlüsse (Auswahl):

  • militärische, Verteidigungs- und nationale Sicherheitszwecke (Art. 2 Abs. 3)
  • ausschließlich für wissenschaftliche Forschung (Art. 2 Abs. 6)
  • Freie und Open-Source-KI (eingeschränkt, Art. 2 Abs. 12)
  • rein persönliche Nutzung außerhalb beruflicher Tätigkeit (Art. 2 Abs. 10)

Was tun?

  • → Skill: liegt-ki-system-vor-art-3-nr-1 für Negativ-Begründung
  • → Skill: territorialer-anwendungsbereich-art-2
  • → Skill: sachlicher-ausschluss-art-2-abs-3-bis-12
  • → Skill: abgrenzung-konventionelle-software-vs-ki-system bei Grenzfällen

Ergebnis: KI-VO-Anwendungsbereich nicht eröffnet. Andere Rechtsrahmen prüfen (DSGVO, Produkthaftung, Sektor-Recht).


Restpflichten — auch ohne Hochrisiko

Auch wenn Hochrisiko verneint ist, bleiben Pflichten bestehen:

1. Verbot prüfen (Art. 5 KI-VO)

Egal welche Risikoklasse: Verbotene Praktiken nach Art. 5 KI-VO sind immer verboten, unabhängig vom Hochrisiko-Status. → Skill: verbotene-praktiken-art-5.

VerbotTatbestand
(a)unterschwellige Beeinflussung
(b)Ausnutzung Verletzlichkeit
(c)Social Scoring durch Behörden
(d)Vorhersage Straftaten allein auf Profiling
(e)ungezielte Bildersammlung für Gesichtsdatenbanken
(f)Emotionserkennung am Arbeitsplatz / in Bildung
(g)biometrische Kategorisierung sensibler Merkmale
(h)Echtzeit-biometrische Fernidentifizierung im öffentlichen Raum (mit engen Ausnahmen)

Geltung seit: 2.2.2025.

2. Begrenztes Risiko / Transparenzpflichten (Art. 50 KI-VO)

Auch ohne Hochrisiko: wenn das System unter Art. 50 fällt — Transparenz!

KonstellationPflicht
direkter Kontakt mit natürlichen PersonenHinweis, dass mit KI interagiert wird (außer offenkundig)
Erzeugung synthetischer Audio-, Bild-, Video-, Text-Inhaltemaschinenlesbare Markierung als KI-generiert
Emotionserkennungs- oder biometrisches Kategorisierungssystem (soweit nicht verboten/Hochrisiko)Information betroffener natürlicher Personen
DeepfakesKenntlichmachung als KI-generiert/manipuliert
KI-generierter Text zu Themen öffentlichen InteressesKenntlichmachung als KI-generiert (außer redaktionelle Verantwortung)

→ Skill: begrenztes-risiko-art-50-transparenzpflichten.

3. GPAI-Pflichten (Art. 51-55 KI-VO)

Wenn auch ein GPAI-Modell vorliegt: separate Pflichten unabhängig vom System-Risiko.

→ Skill: gpai-modelle-art-51-bis-55, gpai-vorliegen-art-3-nr-63.

4. KI-Kompetenz (Art. 4 KI-VO)

Pflicht für alle Anbieter und Betreiber, unabhängig von Risikoklasse: ausreichendes Maß an KI-Kompetenz beim Personal, das mit Betrieb und Nutzung der KI-Systeme befasst ist.

Geltung seit: 2.2.2025.

5. Sektorale Vorgaben

KI-VO ergänzt — ersetzt nicht — andere Rechtsrahmen:

  • DSGVO (Datenschutz)
  • Produkthaftung
  • DSA / DMA
  • sektorale Aufsicht (BaFin, BNetzA, BfArM, ...)
  • Urheberrecht (insb. § 44b UrhG für Training)
  • Arbeitsrecht (Betriebsrat, AGG)

→ Skill: verhaeltnis-zu-anderen-unionsrechtsakten, falsche-wiese-warnung-ki-vo.


Dokumentations-Checkliste der Negativ-Diagnose

Auch ein "Kein Hochrisiko" will dokumentiert sein:

  • Sachverhalt aus Mandanten-Triage festgehalten
  • KI-System nach Art. 3 Nr. 1 (positiv oder negativ) festgestellt
  • territorialer Anwendungsbereich nach Art. 2 (positiv oder negativ) festgestellt
  • Rolle nach Art. 3 Nr. 3-7 zugeordnet
  • Verbotene Praktik nach Art. 5 ausgeschlossen
  • Anhang I (Sicherheitsbauteil) ausgeschlossen
  • alle acht Anhang-III-Bereiche einzeln ausgeschlossen ODER
  • Anhang-III-Bereich identifiziert + Rückausnahme Art. 6 Abs. 3 dokumentiert + Profiling-Negativ-Prüfung
  • Art. 50-Transparenzpflichten geprüft (positiv oder negativ)
  • GPAI-Modell-Frage geprüft (positiv oder negativ)
  • KI-Kompetenz Art. 4 organisiert
  • Querschnitt zu anderen Rechtsgebieten (DSGVO, sektoral) abgeklärt

→ Output-Skill: output-pruefdokument-ki-vo-mit-warnhinweisen


Wichtige Warnung — Statusverlust

Negativ-Diagnose ist nicht "für immer". Re-Evaluation bei:

  • wesentlicher Änderung des Systems (Art. 43 Abs. 4 KI-VO)
  • Erweiterung der bestimmungsgemäßen Verwendung
  • neuer Use-Case in einem Anhang-III-Bereich
  • neue Daten / neuer Trainingslauf mit erweitertem Funktionsumfang
  • Änderung der Rechtslage (Durchführungsrechtsakte, Leitlinien Kommission, harmonisierte Normen)

Empfehlung: jährliche Review der Negativ-Diagnose festschreiben.


Zentrale Normen (Paragrafenkette)

  • Art. 3 Nr. 3/4 KI-VO — Anbieter / Betreiber-Definition
  • Art. 5 KI-VO — verbotene Praktiken (absolut ab 02.02.2025)
  • Art. 6 i.V.m. Anhang III KI-VO — Hochrisiko-Klassifikation
  • Art. 26 KI-VO — Betreiberpflichten
  • Art. 99 KI-VO — Bussgelder bis 35 Mio. EUR / 7 % Jahresumsatz

Triage zu Beginn

  1. Welche Rolle hat das Unternehmen im KI-Lieferkette (Art. 3 KI-VO — Anbieter, Betreiber, Importeur)?
  2. Liegt ein Hochrisiko-System vor (Art. 6 i.V.m. Anhang III Nr. 1-8 KI-VO)?
  3. Sind verbotene Praktiken nach Art. 5 KI-VO ausgeschlossen?
  4. Welche konkreten Pflichten aus dem aktuellen Skill-Kontext sind einschlaegig?
  5. Ist die Maßnahme nach aktuellem Art. 113- und Digital-Omnibus-Zeitstrahl fristgerecht umgesetzt?

Output-Template — Prüfergebnis

Adressat: Prüfer / Rechtsberater — Tonfall: strukturiert-rechtlich

PRUEFERGEBNIS — NICHT HOCHRISIKO BESTAETIGT END TO END ROADMAP
[DATUM] — System: [SYSTEMNAME] — Mandant: [NAME MANDANT]
[AKTENZEICHEN]

Gepruefte Norm(en): [Art. 6 Rn. 5]

Ergebnis:
[ ] Anforderung erfuellt
[ ] Anforderung nicht erfuellt — Massnahmen erforderlich:
 1. [MASSNAHME — Verantwortlicher: NAME — Frist: DATUM]
[ ] Nicht einschlaegig — Begruendung: [BEGRUENDUNG]

Sanktionsrisiko: [NIEDRIG / MITTEL / HOCH — bis [BETRAG] nach Art. 99 KI-VO]
Naechster Skill: [FOLGE-SKILL]
Geprueft: [NAME], [DATUM]

Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.

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