Hochrisiko aufzeichnungspflichten logging art
⚠️ Experimentelle Skill-Sammlung für deutsches Recht (Arbeits-, Gesellschafts-, Insolvenz-, Datenschutz-, Prozessrecht u.a.) – inzwischen verbessert und im Alltag getestet, aber weiterhin Experiment. Bitte selber ausprobieren, Issues/PRs willkommen! Keine Rechtsberatung. Mandatsgeheimnis (§§ 203/204 StGB, § 43e BRAO), DSGVO, US-Transfer, KI-VO & Co
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Wenn es um Aufzeichnungspflichten und Logging — Art. 12 europäischer Technikregulierungsrahmen in europäischem Technikregulierungsrecht geht: ordnet Sachverhalt, Norm, Beweislast, Gegenargumente und nächsten Schritt; liefert ein direkt nutzbares Arbeitsprodukt mit Prüfpunkten, Risiken und nächstem Schritt.
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Aufzeichnungspflichten und Logging — Art. 12 KI-VO
Grundanforderung: Automatische Protokollierung (Art. 12 Abs. 1 KI-VO)
Hochrisiko-KI-Systeme müssen automatisch Ereignisse protokollieren, die für die Kontrolle des Systembetriebs und die Ermittlung von Risiken nach dem Inverkehrbringen relevant sind.
Grundsatz: Die Protokollierung muss technisch in das System integriert sein — manuelle Nacherfassung genügt nicht.
Mindestinhalt der Logs (Art. 12 Abs. 2 KI-VO)
Die Protokolle müssen mindestens enthalten:
- Zeitstempel jedes Ereignisses
- Referenzdatenbankeinträge (wenn das System mit Datenbanken arbeitet)
- Eingabedaten (soweit relevant für die Nachvollziehbarkeit)
- Identität der natürlichen Personen, die an der Überprüfung der Ergebnisse beteiligt sind (wo zutreffend)
- Datum, Uhrzeit und Ort des Betriebs des Systems
Prüffragen:
- Protokolliert das System automatisch alle relevanten Ereignisse?
- Sind Zeitstempel, Eingaben und Ausgaben nachvollziehbar erfasst?
- Werden Identitäten der beteiligten Personen (wo relevant) erfasst?
Besondere Anforderungen — Biometrische Fernidentifikation
Für biometrische Echtzeit-Fernidentifikationssysteme (die nur unter den engen Ausnahmen von Art. 5 Abs. 2 KI-VO zulässig sind) gelten besonders strenge Protokollierungsanforderungen. Jeder Einsatz ist zu protokollieren, und die Protokolle müssen der Datenschutzbehörde auf Anfrage zugänglich gemacht werden.
Verantwortungsverteilung zwischen Anbieter und Betreiber
Anbieter: Muss sicherstellen, dass das System technisch in der Lage ist, die erforderlichen Logs zu erstellen. Die Protokollierungsfähigkeit ist Teil der technischen Spezifikation.
Betreiber: Muss sicherstellen, dass die Protokolle tatsächlich erstellt, gespeichert und aufbewahrt werden. Betreiber sind nach Art. 26 Abs. 6 KI-VO verpflichtet, die Protokolle sechs Monate aufzubewahren, es sei denn, andere Vorschriften (z.B. DSGVO, nationales Recht) sehen kürzere oder längere Fristen vor.
Prüffragen:
- Welche Partei ist für die Protokollierung verantwortlich — Anbieter, Betreiber oder beide?
- Gibt es vertragliche Regelungen zwischen Anbieter und Betreiber zur Protokollierung (Art. 25 Abs. 4 KI-VO)?
Aufbewahrungsfristen
- Betreiber allgemein: Sechs Monate Aufbewahrungspflicht (Art. 26 Abs. 6 KI-VO)
- Biometrische Identifikation: Besondere Fristen nach nationalem Recht oder Behördenanforderungen
- Anbieter (technische Dokumentation): Zehn Jahre (Art. 18 KI-VO)
- Widerspruch mit DSGVO: Protokolle, die personenbezogene Daten enthalten, müssen datenschutzkonform aufbewahrt und nach Ablauf der Frist gelöscht werden
Verhältnis zu Post-Market-Monitoring
Die nach Art. 12 KI-VO erstellten Protokolle sind ein wesentliches Instrument für das Post-Market-Monitoring nach Art. 72 KI-VO. Ohne Protokolle kann ein ernsthafter Vorfall nicht aufgeklärt werden.
Typische Lücken
- Protokollierung ist nicht automatisiert und basiert auf manuellen Einträgen.
- Logs werden nach kurzer Zeit automatisch gelöscht (z.B. für Datensparsamkeit), ohne Berücksichtigung der Aufbewahrungspflichten.
- Kein klarer Verantwortlicher für die Aufbewahrung der Logs.
- Logs enthalten keine ausreichenden Zeitstempel oder Kontextinformationen für die Rekonstruktion von Vorfällen.
Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Die KI-VO ist in Auslegung und Konkretisierung dynamisch; Leitlinien der Kommission und Durchführungsrechtsakte sind laufend zu beobachten.
Zentrale Normen (Paragrafenkette)
- Art. 3 Nr. 3/4 KI-VO — Anbieter / Betreiber-Definition
- Art. 5 KI-VO — verbotene Praktiken (absolut ab 02.02.2025)
- Art. 6 i.V.m. Anhang III KI-VO — Hochrisiko-Klassifikation
- Art. 26 KI-VO — Betreiberpflichten
- Art. 99 KI-VO — Bussgelder bis 35 Mio. EUR / 7 % Jahresumsatz
Triage zu Beginn
- Welche Rolle hat das Unternehmen im KI-Lieferkette (Art. 3 KI-VO — Anbieter, Betreiber, Importeur)?
- Liegt ein Hochrisiko-System vor (Art. 6 i.V.m. Anhang III Nr. 1-8 KI-VO)?
- Sind verbotene Praktiken nach Art. 5 KI-VO ausgeschlossen?
- Welche konkreten Pflichten aus dem aktuellen Skill-Kontext sind einschlaegig?
- Ist die Maßnahme nach aktuellem Art. 113- und Digital-Omnibus-Zeitstrahl fristgerecht umgesetzt?
Output-Template — Prüfergebnis
Adressat: Prüfer / Rechtsberater — Tonfall: strukturiert-rechtlich
PRUEFERGEBNIS — HOCHRISIKO AUFZEICHNUNGSPFLICHTEN LOGGING ART 12
[DATUM] — System: [SYSTEMNAME] — Mandant: [NAME MANDANT]
[AKTENZEICHEN]
Gepruefte Norm(en): [Art. 12 Rn. 4]
Ergebnis:
[ ] Anforderung erfuellt
[ ] Anforderung nicht erfuellt — Massnahmen erforderlich:
1. [MASSNAHME — Verantwortlicher: NAME — Frist: DATUM]
[ ] Nicht einschlaegig — Begruendung: [BEGRUENDUNG]
Sanktionsrisiko: [NIEDRIG / MITTEL / HOCH — bis [BETRAG] nach Art. 99 KI-VO]
Naechster Skill: [FOLGE-SKILL]
Geprueft: [NAME], [DATUM]
<!-- BEGIN ausformulierungspflicht (autogen) -->
<!-- END ausformulierungspflicht (autogen) -->Ausformulierungspflicht und Formatstandard. Das Endprodukt wird in vollständigen, ausformulierten Sätzen geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie
[Name der Mandantin]werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.Schriftbild: Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist Times New Roman 11 pt als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.
Nummerierung: Gliederung ausschließlich dezimal (
1,1.1,1.1.1und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.
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