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Eu datenbank registrierung art 49 und 71

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Wenn es um EU-Datenbank-Registrierung — Art. 49 und 71 europäischer Technikregulierungsrahmen in europäischem Technikregulierungsrecht geht: ordnet Sachverhalt, Norm, Beweislast, Gegenargumente und nächsten Schritt; liefert eine Schnittstellenkarte mit Kollisions-, Zuständigkeits- und Nachweisfragen.From its SKILL.md

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EU-Datenbank-Registrierung — Art. 49 und 71 KI-VO

Wer muss sich registrieren?

Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen (Art. 49 Abs. 1 KI-VO)

Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen nach Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Anhang III KI-VO müssen sich und ihr System in der EU-Datenbank registrieren, bevor sie das System in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen.

Ausnahme: Hochrisiko-KI-Systeme nach Art. 6 Abs. 1 (Sicherheitsbauteile nach Anhang I) werden im Rahmen der sektorbezogenen Konformitätsbewertung registriert — eine separate Registrierung in der KI-VO-Datenbank ist nicht gesondert vorgeschrieben (Art. 49 Abs. 4 KI-VO).

Betreiber aus dem öffentlichen Sektor (Art. 49 Abs. 3 KI-VO)

Betreiber, die öffentliche Einrichtungen sind (Behörden, staatliche Stellen), müssen sich ebenfalls registrieren, bevor sie ein Hochrisiko-KI-System nach Anhang III einsetzen. Dies gilt auch, wenn das System bereits vom Anbieter registriert wurde — Betreiber registrieren ihren Einsatz gesondert.

Prüffragen für Betreiber:

  • Sind Sie eine Behörde oder sonstige öffentliche Einrichtung?
  • Setzen Sie ein Hochrisiko-KI-System nach Anhang III ein?

GPAI-Modell-Anbieter

Anbieter von GPAI-Modellen (auch solcher ohne systemisches Risiko) müssen bestimmte Informationen nach Art. 71 KI-VO in der EU-Datenbank registrieren.

Zeitpunkt der Registrierung

Anbieter: Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Hochrisiko-KI-Systems.

Betreiber (öffentliche Stellen): Vor der Inbetriebnahme des Systems.

GPAI-Anbieter: Vor dem Inverkehrbringen des GPAI-Modells.

Inhalt der Registrierung (Anhang VIII KI-VO)

Die Registrierung muss folgende Informationen enthalten:

Angaben zum Anbieter:

  • Name und Anschrift sowie — sofern vorhanden — Handelsregisternummer des Anbieters
  • Kontaktdaten
  • Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten

Angaben zum KI-System:

  • Handelsnamen und Bezeichnung des Systems
  • Beschreibung des Verwendungszwecks
  • Status des Systems (in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen, zurückgezogen)
  • Typ und Art des KI-Systems
  • Kurzbeschreibung der Fähigkeiten und Grenzen des Systems
  • Mitgliedstaat(en), in dem/denen das System in Verkehr gebracht wurde
  • Angaben zur Konformitätsbewertung (Modul, beteiligte benannte Stelle, Bescheinigungsnummer)

Für Betreiber (öffentliche Stellen) zusätzlich:

  • Bezeichnung und Beschreibung des Einsatzkontexts
  • Zeitraum und geografischer Bereich der Verwendung
  • Kategorie der betroffenen natürlichen Personen

Öffentliche Zugänglichkeit und Vertraulichkeit

Die EU-Datenbank ist öffentlich zugänglich, soweit keine berechtigten Vertraulichkeitsinteressen entgegenstehen. Anbieter können für bestimmte Informationen Vertraulichkeit beantragen — z.B. für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

Die Datenbank wird von der Kommission eingerichtet und verwaltet (Art. 71 KI-VO). Sie dient als Transparenzinstrument für Öffentlichkeit, Behörden und Betroffene.

Technische Umsetzung

Die EU-Datenbank ist unter folgender URL zugänglich (sobald verfügbar): https://ai-act.eu (Domäne noch nicht final — genaue URL durch Kommission zu bestätigen). Im Aufbau befindet sich das System seit 2024.

Folgen der Nichtregistrierung

Fehlende oder fehlerhafte Registrierung ist ein Verstoß gegen die KI-VO (Art. 49 KI-VO i.V.m. Art. 99 Abs. 4 KI-VO) und kann mit Bußgeldern bis zu 15 Mio EUR oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden.


Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Die KI-VO ist in Auslegung und Konkretisierung dynamisch; Leitlinien der Kommission und Durchführungsrechtsakte sind laufend zu beobachten.

Zentrale Normen (Paragrafenkette)

  • Art. 3 Nr. 3/4 KI-VO — Anbieter / Betreiber-Definition
  • Art. 5 KI-VO — verbotene Praktiken (absolut ab 02.02.2025)
  • Art. 6 i.V.m. Anhang III KI-VO — Hochrisiko-Klassifikation
  • Art. 26 KI-VO — Betreiberpflichten
  • Art. 99 KI-VO — Bussgelder bis 35 Mio. EUR / 7 % Jahresumsatz

Triage zu Beginn

  1. Welche Rolle hat das Unternehmen im KI-Lieferkette (Art. 3 KI-VO — Anbieter, Betreiber, Importeur)?
  2. Liegt ein Hochrisiko-System vor (Art. 6 i.V.m. Anhang III Nr. 1-8 KI-VO)?
  3. Sind verbotene Praktiken nach Art. 5 KI-VO ausgeschlossen?
  4. Welche konkreten Pflichten aus dem aktuellen Skill-Kontext sind einschlaegig?
  5. Ist die Maßnahme nach aktuellem Art. 113- und Digital-Omnibus-Zeitstrahl fristgerecht umgesetzt?

Output-Template — Prüfergebnis

Adressat: Prüfer / Rechtsberater — Tonfall: strukturiert-rechtlich

PRUEFERGEBNIS — EU DATENBANK REGISTRIERUNG ART 49 UND 71
[DATUM] — System: [SYSTEMNAME] — Mandant: [NAME MANDANT]
[AKTENZEICHEN]

Gepruefte Norm(en): [Art. 49 Rn. 2]

Ergebnis:
[ ] Anforderung erfuellt
[ ] Anforderung nicht erfuellt — Massnahmen erforderlich:
 1. [MASSNAHME — Verantwortlicher: NAME — Frist: DATUM]
[ ] Nicht einschlaegig — Begruendung: [BEGRUENDUNG]

Sanktionsrisiko: [NIEDRIG / MITTEL / HOCH — bis [BETRAG] nach Art. 99 KI-VO]
Naechster Skill: [FOLGE-SKILL]
Geprueft: [NAME], [DATUM]

Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.

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