Anbieter werden art 25
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Wenn es um Anbieter-Werden — Art. 25 europäischer Technikregulierungsrahmen in europäischem Technikregulierungsrecht geht: ordnet Sachverhalt, Norm, Beweislast, Gegenargumente und nächsten Schritt; liefert ein direkt nutzbares Arbeitsprodukt mit Prüfpunkten, Risiken und nächstem Schritt.From its SKILL.md
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Anbieter-Werden — Art. 25 KI-VO
Vier Fallgruppen (Art. 25 Abs. 1 KI-VO)
Fallgruppe 1 — Inverkehrbringen unter eigenem Namen oder eigener Marke
Wer ein Hochrisiko-KI-System oder GPAI-Modell unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt, wird Anbieter — unabhängig davon, ob er das System selbst entwickelt hat.
Prüffragen:
- Bringen Sie ein fremdes KI-System unter Ihrem eigenen Namen oder Ihrer Marke auf den Markt?
- Erscheint der ursprüngliche Anbieter im Vertrag, in der Dokumentation oder gegenüber dem Endkunden noch sichtbar?
Wenn ja zum ersten, nein zum zweiten: → Sie werden Anbieter nach Art. 25 Abs. 1 lit. a KI-VO.
Konsequenz: Sie müssen alle Anbieter-Pflichten nach Art. 16 bis 42 KI-VO erfüllen, einschließlich Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung, EU-Konformitätserklärung und Registrierung in der EU-Datenbank.
Fallgruppe 2 — Wesentliche Änderung nach dem Inverkehrbringen
Ein Betreiber oder Händler, der ein bereits in Verkehr gebrachtes Hochrisiko-KI-System wesentlich verändert, wird Anbieter.
Was ist eine wesentliche Änderung?
Nach Art. 3 Nr. 23 KI-VO ist eine wesentliche Änderung eine Änderung des KI-Systems nach seinem Inverkehrbringen, die die Konformität des Systems mit den Anforderungen beeinflussen kann oder die dazu führt, dass sich der Verwendungszweck, für den das KI-System bewertet wurde, verändert.
Beispiele für wesentliche Änderungen:
- Erneutes Training des Modells mit neuen Daten
- Änderung der Modellarchitektur
- Anpassung der Ausgaben des Systems in einer Weise, die neue Entscheidungen ermöglicht
- Erweiterung des Einsatzbereichs auf neue Nutzergruppen oder neue Entscheidungstypen
- Konfiguration, die zu einer Änderung der Systemfunktionalität führt
Prüffragen:
- Haben Sie technische Änderungen am System vorgenommen (Code, Modell, Parameter)?
- Haben Sie den Einsatzbereich oder die Zielgruppe verändert?
- Haben Sie Konfigurationen vorgenommen, die über die vom Anbieter vorgesehenen Optionen hinausgehen?
Fallgruppe 3 — Änderung des bestimmungsgemäßen Verwendungszwecks
Wer das KI-System für einen anderen als den ursprünglich vorgesehenen Zweck einsetzt, wird Anbieter — auch ohne technische Änderung.
Beispiele:
- Ein Personalverwaltungs-Tool wird für die Bonitätsprüfung genutzt
- Ein Bildklassifikationssystem für die Qualitätskontrolle wird für die Gesichtserkennung genutzt
- Ein Text-Zusammenfassungstool wird für automatisierte Rechtsentscheidungen genutzt
Prüffragen:
- Ist der tatsächliche Einsatzzweck identisch mit dem in der Gebrauchsanweisung des Anbieters beschriebenen Zweck?
- Haben Sie das System für Entscheidungen genutzt, die der Anbieter nicht vorgesehen hat?
Fallgruppe 4 — Produkthersteller (Art. 25 Abs. 1 lit. c KI-VO)
Ein Hersteller eines Produkts, das ein Hochrisiko-KI-System als Sicherheitsbauteil enthält, wird Anbieter des Hochrisiko-KI-Systems, wenn er das Produkt unter seinem eigenen Namen in Verkehr bringt.
→ Details: bevollmaechtigter-und-produkthersteller-pflichten-art-22-und-25
Informationspflicht des ursprünglichen Anbieters (Art. 25 Abs. 2 KI-VO)
Der ursprüngliche Anbieter muss dem neuen Anbieter (nach Art. 25) alle notwendigen Informationen bereitstellen, damit dieser seine Anbieter-Pflichten erfüllen kann. Dies ist vertraglich zu regeln.
Praktische Empfehlung
Vor jeder Anpassung oder Umwidmung eines KI-Systems sollte geprüft werden:
- Überschreitet die Maßnahme die Schwelle zur wesentlichen Änderung?
- Liegt eine Zweckänderung vor?
- Wenn ja: Welche Anbieter-Pflichten müssen erfüllt werden?
- Sind die entsprechenden Ressourcen (technische Dokumentation, Konformitätsbewertung) vorhanden?
Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Die KI-VO ist in Auslegung und Konkretisierung dynamisch; Leitlinien der Kommission und Durchführungsrechtsakte sind laufend zu beobachten.
Zentrale Normen (Paragrafenkette)
- Art. 3 Nr. 3/4 KI-VO — Anbieter / Betreiber-Definition
- Art. 5 KI-VO — verbotene Praktiken (absolut ab 02.02.2025)
- Art. 6 i.V.m. Anhang III KI-VO — Hochrisiko-Klassifikation
- Art. 26 KI-VO — Betreiberpflichten
- Art. 99 KI-VO — Bussgelder bis 35 Mio. EUR / 7 % Jahresumsatz
Triage zu Beginn
- Welche Rolle hat das Unternehmen im KI-Lieferkette (Art. 3 KI-VO — Anbieter, Betreiber, Importeur)?
- Liegt ein Hochrisiko-System vor (Art. 6 i.V.m. Anhang III Nr. 1-8 KI-VO)?
- Sind verbotene Praktiken nach Art. 5 KI-VO ausgeschlossen?
- Welche konkreten Pflichten aus dem aktuellen Skill-Kontext sind einschlaegig?
- Ist die Maßnahme nach aktuellem Art. 113- und Digital-Omnibus-Zeitstrahl fristgerecht umgesetzt?
Output-Template — Prüfergebnis
Adressat: Prüfer / Rechtsberater — Tonfall: strukturiert-rechtlich
PRUEFERGEBNIS — ANBIETER WERDEN ART 25
[DATUM] — System: [SYSTEMNAME] — Mandant: [NAME MANDANT]
[AKTENZEICHEN]
Gepruefte Norm(en): [Art. 25 Rn. 5]
Ergebnis:
[ ] Anforderung erfuellt
[ ] Anforderung nicht erfuellt — Massnahmen erforderlich:
1. [MASSNAHME — Verantwortlicher: NAME — Frist: DATUM]
[ ] Nicht einschlaegig — Begruendung: [BEGRUENDUNG]
Sanktionsrisiko: [NIEDRIG / MITTEL / HOCH — bis [BETRAG] nach Art. 99 KI-VO]
Naechster Skill: [FOLGE-SKILL]
Geprueft: [NAME], [DATUM]
Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.
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