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Anonymisierung pseudonymisierung

Skill Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/ki-richtlinie-kanzleien/skills/anonymisierung-pseudonymisierung

Wenn es um Anonymisierung und Pseudonymisierung in diesem Spezialbereich geht: ordnet Akteninhalt, Belege, Lücken und Nachforderungen; liefert eine Schnittstellenkarte mit Kollisions-, Zuständigkeits- und Nachweisfragen.From its SKILL.md

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Anonymisierung und Pseudonymisierung

Arbeitsbereich

Anonymisierung und Pseudonymisierung von Mandatsdaten vor KI-Eingabe: Anwendungsfall Anwalt will Mandatsdokument in KI-System eingeben und muss Namen Adressen Aktenzeichen und Identifikatoren schützen. Art. 4 Nr. 5 DSGVO Pseudonymisierung, Art. 2 Abs. 1 DSGVO Anwendungsbereich, § 43a BRAO Verschwiegenheit. Prüfraster Stufenmodell Anonymisierung vs. Pseudonymisierung, Re-Identifikationsrisiko prüfen, Platzhalter-Konsistenz bei Mehrfachverwendung. Output anonymisiertes Dokument mit Ersetzte-Felder-Protokoll und Risikobewertung. Abgrenzung zu DSGVO-Compliance-Bausteine und zu Berufsrecht-Bausteine. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output.

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: BRAO, BORA, FAO, BNotO, StBerG, WPO, PAO; DSGVO — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Spezialwissen

Die Anonymisierung von Mandatsdaten vor der Eingabe in KI-Systeme ist eine der wichtigsten praktischen Schutzmaßnahmen in der Kanzlei. Echte Anonymisierung — bei der ein Personenbezug nicht mehr herstellbar ist — schließt die Anwendbarkeit der DSGVO aus und reduziert das Berufsrechtsrisiko erheblich. Pseudonymisierung mindert das Risiko, schließt die DSGVO aber nicht aus. Dieser Skill beschreibt ein praxistaugliches Stufenmodell.

Rechtlicher Hintergrund

Erwägungsgrund 26 DSGVO: Anonymisierte Daten fallen nicht unter die DSGVO — aber die Anonymisierung muss irreversibel sein. Art. 4 Nr. 5 DSGVO: Pseudonymisierung als Verarbeitungstechnik, die den Personenbezug ohne Zusatzinformationen nicht mehr herstellen lässt. Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO: Datenminimierungsgrundsatz. Art. 25 DSGVO: Datenschutz durch Technikgestaltung (Privacy by Design). § 43a Abs. 2 BRAO: Die Anonymisierung reduziert das Risiko eines Geheimnisverrats, da der Chatbot ohne Personenbezug keine Mandanteninformationen identifizieren kann. Erwägungsgrund 28 DSGVO: Pseudonymisierung als geeignete Schutzmaßnahme.

Vorlagentext / Bausteine

Baustein Anonymisierungspflicht: Vor der Eingabe mandatsbezogener Informationen in KI-Systeme sind alle personenbezogenen Daten zu anonymisieren. Die Anonymisierung hat so vollständig zu sein, dass aus dem anonymisierten Text keine Rückschlüsse auf die betroffene Person möglich sind. Zu anonymisierende Informationen umfassen mindestens: vollständige Namen aller Beteiligten, Adressen und Kontaktdaten, Aktenzeichen und Verfahrensnummern, Kontonummern und Finanzdaten, Geburtsdaten sowie alle Angaben, die in Kombination zur Identifizierung führen könnten.

Baustein Platzhalter-Schema: Beim Ersetzen personenbezogener Daten durch Platzhalter wird folgendes Schema verwendet:

  • Mandanten: "[Mandant-1]", "[Mandant-2]" etc.
  • Gegner: "[Gegner-1]", "[Gegner-2]" etc.
  • Zeuginnen und Zeugen: "[Zeuge-1]", "[Zeuge-2]" etc.
  • Unternehmen: "[Unternehmen-A]", "[Unternehmen-B]" etc.
  • Aktenzeichen: "[Az-1]", "[Az-2]" etc.
  • Adressen: "[Adresse-1]" etc.

Baustein Re-Identifikationscheck: Nach abgeschlossener Anonymisierung ist das Dokument von einer zweiten Person auf verbliebene Re-Identifikationsrisiken zu überprüfen (Vier-Augen-Prinzip). Besonders kritisch zu prüfen sind seltene Kombinationen von Merkmalen (z.B. spezifische Branche + bestimmter Regionalmarkt + besonderes Schadensgeschehen), die auch ohne Namen zur Identifizierung führen können.

Hinweise zur Aktualisierung

Automatisierungs-Tools für die Anonymisierung entwickeln sich rasch weiter. Die Kanzlei sollte halbjährlich prüfen, ob neue oder verbesserte Tools zur Verfügung stehen. Ebenso sind neue Datenschutzbehörden-Empfehlungen zur Anonymisierung zu beachten.

Zentrale Normen (Paragrafenkette)

  • Art. 4 Nr. 1 DSGVO — Begriff personenbezogene Daten
  • Art. 4 Nr. 5 DSGVO — Pseudonymisierung
  • Erwaegungsgrund 26 DSGVO — Anonymisierung und Re-Identifikationsrisiko
  • § 43a Abs. 2 BRAO — Verschwiegenheitspflicht
  • § 203 StGB — Berufsgeheimnis

Triage zu Beginn

  1. Handelt es sich um echte Anonymisierung oder nur Pseudonymisierung — besteht ein Zuordnungsschluessel?
  2. Welche Datenkategorien sind betroffen — besondere Kategorien nach Art. 9 DSGVO?
  3. Ist ein Re-Identifikationsrisiko durch Kombination verbleibender Merkmale (Branche, Ort, Umstaende) möglich?
  4. Wird das Dokument in einem KI-System mit Training verarbeitet — besteht Risiko des Modell-Memorizings?
  5. Ist der Anonymisierungsprozess dokumentiert und vieraugengeprueft?

Output-Template — Anonymisierungsprotokoll

Adressat: Kanzlei intern (Akte) — Tonfall: knapp, dokumentierend

ANONYMISIERUNGSPROTOKOLL
[DATUM] — [AKTENZEICHEN] — Dokument: [BEZEICHNUNG]

Anonymisiert von: [NAME]
Datum: [DATUM]
Verfahren: Platzhalter-Schema (M1/G1/Z1/Az-1)

Ersetzte Kategorien:
☑ Namen
☑ Adressen
☑ Aktenzeichen
☑ Geburtsdaten
☑ Kontonummern
☐ Gesundheitsdaten (falls betroffen)
☐ Sonstige: [BESCHREIBUNG]

Re-Identifikationsrisiko-Check:
Vier-Augen-Pruefung durch: [NAME]
Ergebnis: [KEIN RISIKO / RISIKO — WEITERE SCHWAERZUNG: BESCHREIBUNG]

Anonymisierungsgrad: [ANONYMISIERT / PSEUDONYMISIERT]
DSGVO anwendbar: [JA / NEIN]
<!-- BEGIN ausformulierungspflicht (autogen) -->

Ausformulierungspflicht und Formatstandard. Das Endprodukt wird in vollständigen, ausformulierten Sätzen geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie [Name der Mandantin] werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.

Schriftbild: Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist Times New Roman 11 pt als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.

Nummerierung: Gliederung ausschließlich dezimal (1, 1.1, 1.1.1 und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.

<!-- END ausformulierungspflicht (autogen) -->

Quellenkontrolle

Die Richtlinie muss Berufsrecht, Verschwiegenheit, Datenschutz, Arbeitsrecht und technische Organisation getrennt abbilden. Paragraf 43a Absatz 2 und Paragraf 43e BRAO, Paragraf 203 StGB sowie Artikel 5, 28 und 32 DSGVO nur für den jeweils geregelten Vorgang verwenden. Rechtsprechung nur mit einer konkret passenden tragenden Aussage aufnehmen.

Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.

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