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Gutachten uebung

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Wenn es um Gutachtenstil-Übung in Jurastudium geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md

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Gutachtenstil-Übung

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: DRiG § 5a Studiendauer 9 Semester (Regelstudienzeit), Freischuss-Frist (i.d.R. 8 Semester nach JAG), Wiederholungsfrist, Hausarbeit 4-6 Wochen.
  • Tragende Normen verifizieren: DRiG §§ 5, 5a, 5b (Erste Prüfung), JAG der Länder, JAPO Bayern, JAG NRW, BBesG (Referendariat), Hochschulgesetze, Studienordnungen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Studenten, Justizprüfungsamt (Landesjustizverwaltung), Universität, Repetitorium, Klausurleiter, Mündliche-Prüfungs-Kommission.
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Klausurgutachten (Anspruchsgrundlage, Tatbestand, Subsumtion, Ergebnis), Hausarbeit, Aktenvortrag (Referendar), Probeklausur, Prüfungsprotokoll — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Eingaben

  • Sachverhalt (eigener Übungssachverhalt oder skill-generierter Klausurfall)
  • Lösung des Studentenn (als Text einfügen)
  • Rechtsgebiet (BGB AT, Schuldrecht, Sachenrecht, StGB AT/BT, VerwR, Öffentliches Recht etc.)
  • Prüfungsformat (Erste Prüfung / Zweite Staatsprüfung / Hausarbeit / Seminararbeit)
  • Optional: Schwerpunktprobleme (z. B. "Schwerpunkt: Kausalität im Deliktsrecht")

Rechtlicher Rahmen

Der Gutachtenstil ist keine Gesetzesnorm, sondern methodische Grundlage deutschen juristischen Denkens. Maßgeblich sind:

Methodenlehre und Auslegungslehre:

  • Looschelders/Roth, Juristische Methodik im Prozess der Rechtsanwendung, 1996
  • Schmalz, Methodenlehre für das juristische Studium, 4. Aufl. 1998

Anspruchsgrundlagenprüfung (BGB):

Strafrecht — Deliktsaufbau:

Kommentare und Literatur:

  • Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.

EU-Recht im Gutachten:

  • Art. 288 AEUV: Verordnungen direkt anwendbar; Richtlinien nach Umsetzung oder bei unmittelbarer Wirkung

Ablauf

Schritt 1: Modus bestimmen

Modus A — Eigener Sachverhalt + eigene Lösung: Nutzer fügt beides ein. Skill bewertet die Lösung gegen den Sachverhalt.

Modus B — Skill-generierter Sachverhalt: Nutzer nennt Rechtsgebiet und Schwierigkeit (Einsteiger / Fortgeschritten / Examensniveau). Skill generiert einen Klausurfall. Nutzer schreibt die Lösung. Skill bewertet.

Schritt 2: Klausurbewertung — Gutachtenstil

Für jeden Anspruch / jede Strafbarkeit / jede Verwaltungsrechtsfrage:

a) Obersatz

  • Ist ein Obersatz vorhanden? (Form: "A könnte gegen B einen Anspruch auf … aus § … haben.")
  • Ist er präzise? Benennt er Anspruchsinhaber, Anspruchsgegner, Anspruchsziel und Anspruchsgrundlage?

b) Definition

  • Werden die Tatbestandsmerkmale der Norm definiert?
  • Sind die Definitionen examenstauglich und normgenau?
  • Werden umstrittene Merkmale als solche kenntlich gemacht?

c) Subsumtion

  • Werden die Definitionen auf den konkreten Sachverhalt angewendet?
  • Gibt es tatsächliche Subsumtion (Sachverhaltsmerkmale werden unter die Definitionsmerkmale subsumiert) — oder nur eine Parallelreihung ohne Verknüpfung?
  • Kernfrage: Erklärt der Studenten, warum ein Merkmal (nicht) erfüllt ist?

d) Ergebnis

  • Klares Zwischenergebnis nach jeder Anspruchsgrundlage
  • Kein neues Argument im Ergebnis

e) Hilfsgutachten

  • Bei verneintem Obersatz: Wird ein Hilfsgutachten eröffnet, soweit es prüfungsrelevant ist?
  • Form: "Selbst wenn … wäre zu prüfen, ob …"

f) Prüfungsreihenfolge

  • BGB: vertragliche vor gesetzlichen Ansprüchen (§§ 280 ff. → §§ 823 ff. → § 812 ff.)
  • StGB: erst Täterschaft und Teilnahme, dann Konkurrenz
  • VerwR: Zulässigkeit vor Begründetheit

Schritt 3: Strukturiertes Feedback

### Gutachten-Feedback — [Datum]

**Sachverhalt:** [Kurzfassung oder Verweis]
**Länge der Lösung:** [N Wörter]
**Rechtsgebiet:** [Angabe]
**Erwartete Ansprüche/Prüfungspunkte:** [Liste]

---

## Anspruchsidentifikation

**Erkannte Ansprüche/Prüfungspunkte:** [Liste]
**Nicht erkannte, aber prüfungsrelevante Punkte:** [Liste — bares Punktepotential]
**Fehlerhaft aufgeworfene Punkte:** [falls vorhanden]

## Gutachtenstil-Struktur

Je Anspruchsgrundlage:

- **[Anspruch 1 — § …]:** Obersatz [vorhanden / fehlend / unvollständig] — Definition [präzise / lückenhaft / fehlt] — Subsumtion [tatsächlich subsumiert / Parallelreihung / fehlt] — Ergebnis [klar / fehlt]
- **[Anspruch 2]:** …

## Subsumtions-Qualität

[Wurden Sachverhaltsmerkmale konkret unter die Tatbestandsmerkmale gefasst? Beispiel für das häufigste Defizit: "Sie nennen § 823 Abs. 1 BGB und die Körperverletzung, aber Sie schreiben nicht, *dass und warum* das Stoßen auf dem glatten Boden die Verletzung verursachte im Sinne der Äquivalenztheorie."]

## Prüfungsreihenfolge

[Korrekte Hierarchie eingehalten? Falls nicht: wo und warum ist sie falsch?]

## Hilfsgutachten

[Notwendiges Hilfsgutachten eröffnet / nicht eröffnet? Wo wäre es prüfungsrelevant gewesen?]

## Vorläufige Einschätzung

Klausurniveau: [bestanden / grenzwertig / nicht bestanden] — Begründung in einem Satz.

## Top 3 Verbesserungen (nach Priorität)

1. Wichtigster Struktur- oder Subsumtionsfehler:
2. Zweitwichtigster fachlicher Verbesserungshebel:
3. Konkreter nächster Übungsschritt:

## Formulierungsbeispiel — zur Demonstration, nicht zur Übernahme

*Nur wenn ein konkreter Strukturfehler gezeigt werden muss. Maximal ein Beispiel, deutlich markiert.*

> Demonstrationsformulierung (eigene Variante schreiben, nicht kopieren):
> "[abstraktes Beispiel der strukturellen Technik — niemals zu dem konkreten Anspruch des Sachverhalts]"

Schritt 4: Muster festhalten

Nach 3+ Sitzungen: Fehlermuster benennen:

  • "In drei Klausuren fehlte die Subsumtion bei § 823 Abs. 1 BGB konsequent."
  • "Die Prüfungsreihenfolge ist stets korrekt; das Defizit liegt bei der Definitionsgenauigkeit."
  • "Hilfsgutachten werden nie eröffnet — auch wenn es klausurtaktisch geboten wäre."

Beispiel

Sachverhalt (Kurzfall): A leiht B sein Fahrrad. B nutzt es für eine Woche länger als vereinbart. A verlangt Herausgabe und Schadensersatz.

Erwartete Prüfungspunkte: § 604 BGB (Leihvertrag — Herausgabeanspruch), § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 604 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung durch Weiterbenutzung nach Fälligkeit), § 987 BGB (Nutzungsersatz — Eigentumsrecht als Anspruchsgrundlage gegenüber unrechtmäßigem Besitzer).

Typischer Defizit-Befund: Studenten nennen § 985 BGB (Eigentumsherausgabe) vor § 604 BGB — falsche Reihenfolge (vertragliche Ansprüche gehen vor). Subsumtion bei § 280 Abs. 1 BGB: "B hat die Pflichtverletzung begangen" ohne Darlegung, welche Vertragspflicht verletzt wurde und dass Fälligkeit eingetreten ist.

Risiken und typische Fehler

  • Urteilsstil statt Gutachtenstil: In der Klausur wird nie mit dem Ergebnis begonnen — das ist Urteilsstil. Der Obersatz ist Hypothese, nicht Feststellung.
  • Definition überspringen: Direkt in die Subsumtion einzusteigen ohne Definitionsebene führt zum Punktverlust. Auch wenn das Tatbestandsmerkmal "offensichtlich" vorliegt, muss die Prüfung vollständig sein.
  • Parallelreihung statt Subsumtion: "B hat das Fahrrad nicht zurückgegeben. Pflichtverletzung ist gegeben." — Das ist keine Subsumtion. Subsumtion verknüpft den Sachverhalt mit dem Tatbestandsmerkmal durch Begründung.
  • Hilfsgutachten nicht eröffnet: Wenn der Obersatz verneint wird, kann klausurtaktisch ein Hilfsgutachten erforderlich sein, um Folgefragen zu prüfen. Das kostet Punkte, wenn es fehlt.
  • EU-Recht ignoriert: Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten (DSGVO, Verbraucherschutz-Richtlinien, Grundfreiheiten) muss Unionsrecht im Gutachten berücksichtigt und ggf. Vorrang geprüft werden (Art. 288 AEUV, Nichtanwendungsgebot).

Quellenpflicht

  • Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.

Hinweis: Diese Skill ersetzt keine anwaltliche Beratung im konkreten Einzelfall.

Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.

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