Standard terms crossborder
Wenn es um Standard Terms im grenzüberschreitenden Handel in Internationales Handelsrecht und Lex Mercatoria geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md
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Standard Terms im grenzüberschreitenden Handel
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: HGB §§ 1-7, 17-37 (Firma/Register), 48-58 (Prokura), 84-92c (Handelsvertreter), 343 ff. (Handelsgeschäfte), 373 ff. (Handelskauf); CISG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Worum es geht
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im internationalen B2B-Handel unterliegen unterschiedlichen Einbeziehungsregimes. CISG hat keine explizite AGB-Norm; die Einbeziehung erfolgt nach Art. 8 (Auslegung) und Art. 9 (Handelsbräuche). Deutsche §§ 305-310 BGB gelten nur bei deutschem Vertragsstatut. PICC Art. 2.1.20 schützt vor Überraschungsklauseln.
Kernnormen / Kernquellen
- CISG Art. 8: Auslegung von Erklärungen — Maßstab Vernünftige Person gleicher Art
- CISG Art. 9 Abs. 2: Handelsbräuche — weitverbreitete und bekannte Praxis
- PICC Art. 2.1.19-2.1.22: Standard Terms — Einbeziehung und Überraschungsklauseln
- PICC Art. 2.1.20: Surprising Term — unverhältnismäßige Klausel unwirksam ohne besondere Hinweis
- BGB §§ 305-310: AGB-Recht — nur bei deutschem Vertragsstatut anwendbar
- EU-Klausel-RL 93/13/EWG: Verbraucher — B2B grundsätzlich ausgenommen
Schlüsselbegriffe
- Einbeziehung unter CISG: Zugänglichmachen reicht (BGH VIII ZR 274/98)
- Sprachproblem: AGB in fremder Sprache — herrschende Meinung: Einbeziehung wirksam bei B2B
- Überraschungsklausel (PICC Art. 2.1.20): Klausel die vernünftige Person nicht erwarten würde
- Inhaltskontrolle unter CISG: keine AGB-Kontrolle durch CISG selbst; IPR-Recht zuständig
- VDMA-AGB, ICC Model Contract: Branchen-Standardbedingungen
Typische Streitfragen / Anwendungsfälle
- AGB auf Rückseite von Bestellung: Einbeziehung unter CISG wenn keine ausdrückliche Zustimmung?
- Sprachproblem: Deutsche AGB bei englischsprachiger Partei — wirksam?
- PICC Art. 2.1.20 Überraschungsklausel: Lieferantenausschluss-Klausel in Allgemeinen Kaufbedingungen?
- Inhaltskontrolle: §§ 308-309 BGB bei deutschem Vertragsstatut — was gilt für B2B?
- VDMA-AGB: Gelten sie als Handelsbrauch (Art. 9 CISG) in der Maschinenbaubranche?
Methodik
- AGB-Einbeziehung: Expliziter Verweis in Vertrags-/Angebotsdokument; URL-Link genügt bei B2B
- Sprachproblem: Risikoübernahme durch Nicht-Übersetzen ausdrücklich in Hauptvertrag regeln
- Inhaltskontrolle: Vertragsstatut bestimmt welche AGB-Kontrolle gilt (IPR-Frage)
- Branchenstandards: Nur nach Art. 9 Abs. 2 CISG wenn allgemein bekannt und regelmäßig beachtet
Quellenregel
CISG Art. 8-9: uncitral.un.org. PICC Art. 2.1.19-2.1.22: unidroit.org. BGB §§ 305-310: gesetze-im-internet.de. BGH VIII ZR 274/98: dejure.org. Unsicherheit bleibt sichtbar.
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