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Tooling and molds

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Wenn es um Werkzeuge und Formen im internationalen Liefervertrag in Internationales Handelsrecht und Lex Mercatoria geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md

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Werkzeuge und Formen im internationalen Liefervertrag

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: HGB §§ 1-7, 17-37 (Firma/Register), 48-58 (Prokura), 84-92c (Handelsvertreter), 343 ff. (Handelsgeschäfte), 373 ff. (Handelskauf); CISG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Worum es geht

Wenn der Auftraggeber Werkzeuge, Formen oder Gussformen beim Hersteller hinterlässt oder finanziert, sind Eigentumsrecht und Rückgabepflicht vertraglich zu regeln. In China besitzt der Hersteller physisch die Werkzeuge; ohne Eigentumsklausel und lokale Rechtsdurchsetzung ist der Zugriff schwierig. Ähnliche Probleme bestehen in anderen Niedriglohnländern.

Kernnormen / Kernquellen

  • BGB § 929: Übereignung — Einigung + Übergabe; im Ausland: lex situs gilt
  • Chinesisches Sachenrecht (物权法) Art. 23: Übergang beweglicher Sachen nach Übergabe
  • HGB § 449: Eigentumsvorbehalt — anwendbar wenn deutsches Recht gilt
  • ProdHaftG § 1 Abs. 1: Hersteller-Definition bei Werkzeug-gestützter Fertigung
  • CISG Art. 68/69: Eigentumsübergang? (CISG regelt das nicht — nationales Recht)
  • UCC Art. 9 (USA): Security Interest in Tooling wenn US-Geschäft

Schlüsselbegriffe

  • Werkzeug-Eigentumsklausel: "All tooling funded by Buyer shall remain property of Buyer"
  • Marking-Requirement: physische Markierung der Werkzeuge mit Eigentumsangabe
  • Rückgabepflicht: bei Vertragsbeendigung oder Wechsel des Zulieferers
  • Tool-Amortisation: oft in ersten Teilelieferungen einkalkuliert — dann Eigentum zu klären
  • Pfandrecht des Herstellers: Hersteller hält Werkzeuge als Druckmittel bei Zahlungsstreit

Typische Streitfragen / Anwendungsfälle

  1. Hersteller in China gibt Werkzeuge nicht heraus trotz Zahlungsverpflichtung: Rechtsmittel?
  2. Werkzeug-Amortisation: Nach 100.000 Teilen amortisiert — wer ist Eigentümer?
  3. Insolvent Hersteller: Werkzeuge in der Insolvenzmasse trotz Auftraggeber-Eigentumsrecht?
  4. Tooling-Schaden: Hersteller beschädigt Werkzeug — Schadensersatz nach welchem Recht?
  5. Vertragliche Übergabepflicht: Durchsetzung in China ohne Registrierung möglich?

Methodik

  • Eigentumsklausel: ausdrücklich, mit physischer Markierung und schriftlicher Bestätigung
  • Chinesisches Recht: lokale Rechtsberatung; ggf. lokale Registrierung der Eigentumsrechte
  • Pfandrecht-Präventivn: Klausel "no lien" des Herstellers auf Auftraggeber-Werkzeuge
  • Amortisationsplan: schriftlich fixiert mit Übergangsmodalitäten

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