Cisg anwendungsbereich
Wenn es um CISG Anwendungsbereich (Art. 1-13) in Internationales Handelsrecht und Lex Mercatoria geht: ordnet Sachverhalt, Norm, Beweislast, Gegenargumente und nächsten Schritt; liefert ein direkt nutzbares Arbeitsprodukt mit Prüfpunkten, Risiken und nächstem Schritt.From its SKILL.md
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CISG Anwendungsbereich (Art. 1-13)
Arbeitsbereich
Internationales Handelsrecht: CISG Anwendungsbereich nach Art. 1-13 CISG. Räumlicher Anwendungsbereich (Vertragsstaatenprinzip), sachlicher Ausschluss nach Art. 2 CISG (Verbraucher, Wertpapiere, Strom), und Lückenfüllung nach Art. 7 Abs. 2 CISG. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output.
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: HGB §§ 1-7, 17-37 (Firma/Register), 48-58 (Prokura), 84-92c (Handelsvertreter), 343 ff. (Handelsgeschäfte), 373 ff. (Handelskauf); CISG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Worum es geht
Das UN-Kaufrecht (CISG, Wien 1980, in Kraft seit 1988) gilt in 97 Vertragsstaaten. Es erfasst Kaufverträge über Waren zwischen Parteien mit Niederlassungen in verschiedenen Vertragsstaaten (Art. 1 Abs. 1 lit. a) oder wenn IPR auf das Recht eines Vertragsstaates verweist (lit. b, aber viele Staaten mit Vorbehalt). Art. 2 enthält abschließende Ausschlüsse.
Kernnormen / Kernquellen
- Art. 1 CISG: Anwendungsvoraussetzungen — Niederlassung in Vertragsstaat
- Art. 2 CISG: Ausschlüsse — Verbraucherkauf, Versteigerungen, Wertpapiere, Schiffe, Elektrizität, Luftfahrzeuge
- Art. 3 CISG: Werklieferungsvertrag (Grenze: wesentlicher Anteil Material)
- Art. 6 CISG: Vertragsfreiheit — vollständiger Ausschluss oder Abweichung
- Art. 7 CISG: Auslegung nach Treu und Glauben im int. Handel; Lückenfüllung aus allgemeinen CISG-Grundsätzen
- Art. 9 CISG: Handelsbräuche und Gepflogenheiten der Parteien
- Art. 10 CISG: Maßgebliche Niederlassung bei mehreren
Schlüsselbegriffe
- Vertragsstaat (Ratifikation, Beitritt, Vorbehalt nach Art. 92-96 CISG)
- Sachlicher Ausschluss vs. Opting-out (Art. 2 vs. Art. 6)
- Mixed-contract (Art. 3 Abs. 2: überwiegende Arbeitsleistung → kein CISG)
- Autonome Auslegung (Art. 7 Abs. 1: keine nationale Rechtsdogmatik)
- Lückenfüllung: interne Lücken aus CISG-Grundsätzen, externe Lücken aus IPR
Typische Streitfragen / Forschungsfragen
- Gilt CISG für Softwarelieferung? (Streitig: körperliche Verkörperung entscheidend)
- Konsumgüterkauf über B2B-Plattform: Art. 2 lit. a Ausschluss auch bei gewerblichem Verwendungszweck?
- Werklieferungsvertrag: Wann überwiegt Arbeitsleistung (Art. 3 Abs. 2)?
- Wie füllt man CISG-intern die Lücke bei Zinshöhe (Art. 78 schweigt zur Rate)?
- Reservation nach Art. 95 (USA): kein lit. b-Verweis — Auswirkung auf US-Verträge?
Methodik
- CISG-Anwendbarkeit immer dreistufig prüfen: (1) sachlich, (2) räumlich, (3) kein Ausschluss
- Vertragsstaaten-Liste UNCITRAL laufend prüfen (uncitral.un.org/en/texts/saleofgoods)
- Bei Art. 3 Werklieferung: Wertanteil Material vs. Dienstleistung nach Vertragsursprung
- Autonome Auslegung: keine Rückgriffe auf BGB-Dogmatik bei CISG-Begriffen
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