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Unidroit hardship

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Wenn es um Hardship (Leistungserschwernis) nach UNIDROIT Principles Art. 6.2.1-6.2.3 in Internationales Handelsrecht und Lex Mercatoria geht: ordnet Sachverhalt, Norm, Beweislast, Gegenargumente und nächsten Schritt; liefert ein direkt nutzbares Arbeitsprodukt mit Prüfpunkten, Risiken und nächstem Schritt.From its SKILL.md

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Hardship (Leistungserschwernis) nach UNIDROIT Principles Art. 6.2.1-6.2.3

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: HGB §§ 1-7, 17-37 (Firma/Register), 48-58 (Prokura), 84-92c (Handelsvertreter), 343 ff. (Handelsgeschäfte), 373 ff. (Handelskauf); CISG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Worum es geht

Hardship (Art. 6.2.1-6.2.3 PICC) liegt vor, wenn veränderte Umstände das Gleichgewicht des Vertrags grundlegend stören — Kosten steigen erheblich oder Wert der Leistung sinkt erheblich. Der benachteiligte Teil kann Neuverhandlung verlangen; scheitert diese, kann das Schiedsgericht den Vertrag beenden oder anpassen. Abzugrenzen von Force Majeure (Art. 7.1.7 PICC): Hardship macht Leistung erschwert, FM macht sie unmöglich.

Kernnormen / Kernquellen

  • Art. 6.2.1 PICC: Grundregel — Binding Force, kein Hardship-Einwand wenn vorhersehbar
  • Art. 6.2.2 PICC: Definition Hardship — fundamental alteration of equilibrium, vier Alternativen
  • Art. 6.2.3 PICC: Rechtsfolge — Neuverhandlung, dann Gericht/Schiedsgericht (Auflösung oder Anpassung)
  • Art. 7.1.7 PICC: Force Majeure — Abgrenzung (Unmöglichkeit vs. Erschwernis)
  • CISG Art. 79: Vergleichsnorm (kein Anpassungsrecht, nur Befreiung)
  • § 313 BGB: Störung der Geschäftsgrundlage — nationales Pendant

Schlüsselbegriffe

  • Fundamental alteration: wesentlich erhöhte Kosten oder wesentlich gesunkener Wert
  • Unvorhersehbarkeit: zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
  • Risikosphäre: Partei, die Risiko bewusst übernommen hat, kann sich nicht auf Hardship berufen
  • Neuverhandlungspflicht: in gutem Glauben (Art. 1.7 PICC), nicht mit Obstruktion
  • Gerichtliche Anpassung: als letztes Mittel (nicht als erster Schritt)

Typische Streitfragen / Anwendungsfälle

  1. Begründet COVID-19-Lockdown Hardship für Warenlieferungsverträge?
  2. Rohstoffpreisanstieg von 400%: Hardship oder übernommenes Preisrisiko?
  3. Sanktionen als Hardship oder Force Majeure — Abgrenzungsproblem?
  4. Muss Neuverhandlung vor Klageerhebung versucht worden sein (prozessuale Vorfrage)?
  5. Kann Schiedsgericht Preisanpassung anordnen statt Vertragsauflösung?

Methodik

  • Vierstufige Prüfung Art. 6.2.2: (1) Ungleichgewicht, (2) wesentlich, (3) nach Abschluss, (4) unvorhersehbar
  • Abgrenzung FM/Hardship: kann Schuldner noch leisten? Ja → Hardship; Nein → FM
  • Neuverhandlungsklausel im Vertrag: triggert Art. 6.2.3-Mechanismus explizit
  • Schiedsgerichts-Praxis: Zurückhaltung bei Anpassung (jusmundi.com-Schiedssprüche)

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