Insolvency of foreign retention and setoff
⚠️ Experimentelle Skill-Sammlung für deutsches Recht (Arbeits-, Gesellschafts-, Insolvenz-, Datenschutz-, Prozessrecht u.a.) – inzwischen verbessert und im Alltag getestet, aber weiterhin Experiment. Bitte selber ausprobieren, Issues/PRs willkommen! Keine Rechtsberatung. Mandatsgeheimnis (§§ 203/204 StGB, § 43e BRAO), DSGVO, US-Transfer, KI-VO & Co
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Wenn es um Insolvenz des ausländischen Käufers in Internationales Handelsrecht und Lex Mercatoria geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.
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Insolvenz des ausländischen Käufers
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: HGB §§ 1-7, 17-37 (Firma/Register), 48-58 (Prokura), 84-92c (Handelsvertreter), 343 ff. (Handelsgeschäfte), 373 ff. (Handelskauf); CISG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Worum es geht
Bei Insolvenz des ausländischen Käufers stellen sich Fragen zur anzuwendenden Insolvenzrechtsordnung, zur Anmeldung von Forderungen und zur Durchsetzung von Sicherungsrechten. In der EU gilt EuInsVO (EU) 2015/848 — das Hauptinsolvenzverfahren am COMI (Center of Main Interests) des Schuldners. Außerhalb EU: nationales IPR und Anerkennungsrecht.
Kernnormen / Kernquellen
- EuInsVO (EU) 2015/848 Art. 3: COMI-Bestimmung — Widerlegliche Vermutung am Sitz
- EuInsVO Art. 20-21: Hauptverfahren und Sekundärverfahren
- EuInsVO Art. 45: Forderungsanmeldung in anderen Mitgliedstaaten
- InsO § 343: Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren (deutsches IPR)
- UNCITRAL Model Law on Cross-Border Insolvency 1997: Leitfaden für Nicht-EU
- CISG Art. 71-72: Unsicherheitseinwand und Antizipatorische Verletzung bei Insolvenzgefahr
Schlüsselbegriffe
- COMI (Center of Main Interests): grundsätzlich Hauptniederlassung; kann verlegt werden
- Hauptverfahren vs. Sekundärverfahren: Sekundärverfahren auf lokale Aktiva beschränkt
- Anmeldung: Forderung im ausländischen Verfahren anmelden (Formular, Frist)
- Eigentumsvorbehalt: Wirksam gegen Insolvenzverwalter wenn wirksam begründet und anerkannt
- Akkreditiv als Insolvenzschutz: Bank-Zahlungsversprechen unabhängig von Käufer-Insolvenz
Typische Streitfragen / Anwendungsfälle
- COMI-Verlagerung: Käufer verlegt Hauptniederlassung kurz vor Insolvenz — EuInsVO-Schutz?
- Eigentumsvorbehalt: Anerkennbar im französischen Insolvenzverfahren?
- Akkreditiv bei Käufer-Insolvenz: Zahlt Bank trotzdem wenn Dokumente konform?
- Forderungsanmeldung UK-Insolvenz nach Brexit: Gilt noch EuInsVO?
- CISG Art. 71: Kann Verkäufer Lieferung stoppen wenn Käufer zahlungsunfähig zu werden droht?
Methodik
- COMI-Check: vor und nach Insolvenz-Verdacht; EuInsVO-Qualifikation für Hauptverfahren
- Forderungsanmeldung: Frist nicht versäumen; englischer/französischer Text je nach Verfahren
- EV-Schutz: lex situs des Käuferlandes; Registrierung wenn erforderlich
- CISG Art. 71: Lieferung stoppen wenn plausible Insolvenzanzeichen; dann Aufhebungsrecht prüfen
Quellenregel
EuInsVO (EU) 2015/848: eur-lex.europa.eu. InsO §§ 343 ff.: gesetze-im-internet.de. UNCITRAL Model Law: uncitral.un.org. CISG Art. 71-72: uncitral.un.org. Unsicherheit bleibt sichtbar.