Ip license supply confidentiality and trade
⚠️ Experimentelle Skill-Sammlung für deutsches Recht (Arbeits-, Gesellschafts-, Insolvenz-, Datenschutz-, Prozessrecht u.a.) – inzwischen verbessert und im Alltag getestet, aber weiterhin Experiment. Bitte selber ausprobieren, Issues/PRs willkommen! Keine Rechtsberatung. Mandatsgeheimnis (§§ 203/204 StGB, § 43e BRAO), DSGVO, US-Transfer, KI-VO & Co
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Wenn es um IP-Lizenzen in der Lieferkette in Internationales Handelsrecht und Lex Mercatoria geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.
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IP-Lizenzen in der Lieferkette
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: HGB §§ 1-7, 17-37 (Firma/Register), 48-58 (Prokura), 84-92c (Handelsvertreter), 343 ff. (Handelsgeschäfte), 373 ff. (Handelskauf); CISG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Worum es geht
Lieferketten enthalten häufig IP-Rechte: der Hersteller lizenziert Know-how, der Auftraggeber lizenziert Marken oder Produktdesigns. IP-Klauseln in Lieferverträgen regeln Background IP, Foreground IP, Sublizenzrecht und Post-termination-Nutzung. Die Erschöpfungsdoktrin (Exhaustion) begrenzt IP-Rechte nach Erstinverkehrbringung.
Kernnormen / Kernquellen
- PatG § 9: Patentrecht — Verbotsrecht des Patentinhabers
- PatG § 20: Erschöpfung — nach Erstinverkehrbringung durch Patentinhaber
- MarkenG § 24: Erschöpfung bei Marken — nach Erstverkauf im EWR
- § 9 GeschGehG (HGeschGehG): Schutz von Know-how (Betriebsgeheimnis)
- TRIPS Art. 31: Zwangslizenz für Patente (international)
- RL (EU) 2016/943 Art. 4: Geheimhaltungsschutz in Lieferkette
Schlüsselbegriffe
- Background IP: IP das vor dem Vertrag bestand — bleibt Eigentum der einbringenden Partei
- Foreground IP: IP das im Rahmen des Vertrags entsteht — Zuordnung vertraglich regeln
- Sublizenz-Recht: Kann Lizenznehmer Unterlizenzen vergeben? Nur wenn ausdrücklich vereinbart
- Erschöpfung (Regional, International): EWR-Erschöpfung — Parallelimporte aus Nicht-EWR nicht erschöpft
- Zwangslizenz: TRIPS Art. 31 erlaubt unter engen Bedingungen (öffentliches Interesse)
Typische Streitfragen / Anwendungsfälle
- Hersteller-Know-how: Wie verhindern, dass Know-how nach Vertragsbeendigung genutzt wird?
- Erschöpfungsdoktrin: Parallelimporte aus Indien — erschöpft EU-Markenrecht?
- Foreground IP: Lieferant verbessert Auftraggeber-Technologie — wer hält Patent?
- Zwangslizenz-Risiko: Kann Entwicklungsland Zwangslizenz für patentierte Technologie verlangen?
- Know-how-Lizenz: Endet sie automatisch mit Liefervertrag oder braucht es explizite Kündigung?
Methodik
- IP-Schedule im Liefervertrag: Background IP Liste, Foreground IP Zuordnung, Sublizenzrecht
- Erschöpfung: keine parallele Einfuhr erlauben (Klausel: "Licensed solely for sale in [Territory]")
- Know-how-Schutz: NDA + digitale Zugangskontrolle + Audit-Trail
- Post-termination: IP-Nutzungsrecht explizit beenden (Übergangsphase mit Lizenz-Zeitfenster)
Quellenregel
PatG §§ 9, 20: gesetze-im-internet.de. MarkenG § 24: gesetze-im-internet.de. HGeschGehG § 9: gesetze-im-internet.de. TRIPS Art. 31: wto.org. Unsicherheit bleibt sichtbar.