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Hr misconduct

Skill Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/internal-investigations-praxis/skills/hr-misconduct

Wenn es um HR Misconduct und Arbeitsrechtliche Maßnahmen in Internal Investigations Praxis geht: ordnet Sachverhalt, Norm, Beweislast, Gegenargumente und nächsten Schritt; liefert ein direkt nutzbares Arbeitsprodukt mit Prüfpunkten, Risiken und nächstem Schritt.From its SKILL.md

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HR Misconduct und Arbeitsrechtliche Maßnahmen

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: DSGVO Art. 5, 6, 7, 9, 12-22, 25, 28, 30, 32, 33-34, 35, 51-58, 77-83, BDSG §§ 22-25, 26, 30; StPO §§ 53, 97, 102, 110, 136, 137, 152, 153a, BGB §§ 280, 626, BRAO § 43a, GwG, AntiDopG, HinSchG; StPO; HinSchG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Rechtlicher Rahmen

Mitarbeiterseitige Pflichtverletzungen im Rahmen einer Internal Investigation führen regelmäßig zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen: Abmahnung (§ 314 BGB analog), ordentliche Kündigung (§ 1 KSchG, gesetze-im-internet.de) oder außerordentliche Kündigung (§ 626 BGB, gesetze-im-internet.de). Die Besonderheit liegt in der Verdachtskündigung: Schon der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung – ohne Beweis – kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen (BAG-Rechtsprechung). Fehler im arbeitsrechtlichen Verfahren (z. B. fehlende Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG) machen Maßnahmen unwirksam.

Ziel dieses Skills

Dieser Skill leitet die korrekte Auswahl und Durchführung arbeitsrechtlicher Maßnahmen auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen.

Arbeitsprogramm

1. Kategorisierung des Fehlverhaltens

  • Leichte Pflichtverletzung (einmalige Unachtsamkeit): Abmahnung.
  • Mittelschwere Pflichtverletzung (wiederholte oder vorsätzliche): Abmahnung oder ordentliche Kündigung.
  • Schwere Pflichtverletzung (Betrug, Untreue, Bestechung): außerordentliche Kündigung; ggf. Strafanzeige.
  • Verdacht (noch nicht bewiesen): Verdachtskündigung unter strengen Voraussetzungen möglich.

2. Abmahnung

  • Voraussetzungen: konkrete Beschreibung des Fehlverhaltens, Hinweis auf Folgen bei Wiederholung.
  • Funktion: Warnung und Dokumentation; Voraussetzung für ordentliche verhaltensbedingte Kündigung.
  • Nicht erforderlich bei sehr schweren Pflichtverletzungen (direkt außerordentliche Kündigung).
  • Wirkungsdauer: ca. 2–3 Jahre; danach kaum noch als Grundlage für Kündigung verwendbar.

3. Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung (§ 1 KSchG)

  • Voraussetzungen: Pflichtverletzung, vorherige Abmahnung (Ausnahme bei sehr schweren Verstößen), keine milderen Mittel.
  • Verhältnismäßigkeit: Ist Kündigung das mildeste geeignete Mittel?
  • Betriebsratsanhörung (§ 102 BetrVG): zwingend; ohne Anhörung unwirksam.
  • Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG): bei mehreren vergleichbaren Mitarbeitern; nicht erforderlich bei verhaltensbedingter Kündigung, wenn Täter eindeutig identifiziert.

4. Außerordentliche Kündigung (§ 626 BGB)

  • Wichtiger Grund: das Arbeitsverhältnis kann dem Kündigenden bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden.
  • Frist: 2 Wochen ab Kenntnis der für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen (§ 626 Abs. 2 BGB); Untersuchungszeitraum verlängert die Frist nicht unbegrenzt (BAG, Urt. v. 21.2.2013 – 2 AZR 433/12, openjur.de).
  • Betriebsratsanhörung: auch bei außerordentlicher Kündigung erforderlich (§ 102 BetrVG).

5. Verdachtskündigung

  • BGH/BAG: dringender Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung, der auf objektiven Tatsachen beruht.
  • Vorherige Anhörung des Beschäftigten zum Verdacht ist Wirksamkeitsvoraussetzung (BAG, Urt. v. 23.10.2008 – 2 AZR 483/07).
  • Verdacht muss so stark sein, dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung nicht zumutbar ist.
  • Stellt sich Verdacht später als falsch heraus: Kündigung kann trotzdem wirksam gewesen sein (auf Verdachtszeitpunkt abgestellt).

6. Freistellung

  • Während laufender Untersuchung: bezahlte Freistellung möglich und häufig geboten (Beweissicherung, Interessenkonflikt).
  • Einstweilige Verfügung: Mitarbeiter kann Beschäftigungspflicht geltend machen; Freistellung muss legitimiert sein.
  • Freistellung ist kein Eingeständnis – muss aber kommunikativ begleitet werden.

7. Schadensersatz und Regress

  • § 93 Abs. 2 AktG: Vorstandsmitglied haftet der Gesellschaft für Schäden bei Pflichtverletzung.
  • § 43 GmbHG: GmbH-Geschäftsführer haftet analog.
  • § 249 BGB: Schadensersatzpflicht des Mitarbeiters bei Straftaten (auch nach Kündigung verfolgbar).
  • D&O-Versicherung: prüfen, ob Deckungsschutz für den betroffenen Manager greift.

Normenregister

NormInhaltQuelle
§ 626 BGBAußerordentliche Kündigunggesetze-im-internet.de
§ 1 KSchGOrdentliche Kündigunggesetze-im-internet.de
§ 102 BetrVGBetriebsratsanhörung vor Kündigunggesetze-im-internet.de
§ 93 AktGHaftung Vorstandsmitgliedergesetze-im-internet.de
§ 249 BGBSchadensersatzpflichtgesetze-im-internet.de

Ausgabeformate

  • Abmahnungsvorlage
  • Kündigungsschreiben (ordentlich / außerordentlich / Verdacht)
  • Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG
  • Freistellungsvereinbarung
  • Schadensersatz-Forderungsschreiben an betroffenen Mitarbeiter

Rechtsprechungszitate nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle.

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Ausformulierungspflicht und Formatstandard. Das Endprodukt wird in vollständigen, ausformulierten Sätzen geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie [Name der Mandantin] werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.

Schriftbild: Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist Times New Roman 11 pt als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.

Nummerierung: Gliederung ausschließlich dezimal (1, 1.1, 1.1.1 und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.

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