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Trade conflict

Skill Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/internal-investigations-praxis/skills/trade-conflict

Wenn es um Trade-Secret-Leak und Geheimnisverrat in Internal Investigations Praxis geht: ordnet Sachverhalt, Norm, Beweislast, Gegenargumente und nächsten Schritt; liefert ein direkt nutzbares Arbeitsprodukt mit Prüfpunkten, Risiken und nächstem Schritt.From its SKILL.md

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Trade-Secret-Leak und Geheimnisverrat

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: DSGVO Art. 5, 6, 7, 9, 12-22, 25, 28, 30, 32, 33-34, 35, 51-58, 77-83, BDSG §§ 22-25, 26, 30; StPO §§ 53, 97, 102, 110, 136, 137, 152, 153a, BGB §§ 280, 626, BRAO § 43a, GwG, AntiDopG, HinSchG; StPO; HinSchG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Rechtlicher Rahmen

Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen richtet sich nach dem GeschGehG (Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, gesetze-im-internet.de), das die EU-Richtlinie 2016/943 (eur-lex.europa.eu) umsetzt. Strafrechtlich ist § 23 GeschGehG (Strafbarkeit Geheimnisverrat) und § 17 UWG a. F. (heute weitgehend durch GeschGehG ersetzt) relevant. Täter können Mitarbeiter, ehemalige Mitarbeiter, Wettbewerber oder staatliche Akteure (Industriespionage) sein. Sofortmaßnahmen und einstweilige Verfügungen sind zeitkritisch.

Ziel dieses Skills

Identifiziere den Täter, sichert Beweise und leitet zivil- und strafrechtliche Maßnahmen sowie einstweiligen Rechtsschutz ein.

Arbeitsprogramm

1. Schadensfeststellung und Scope-Analyse

  • Was wurde abgeflossen? Welche Geschäftsgeheimnisse (Definition § 2 Nr. 1 GeschGehG)?
  • Wie wurde es abgeflossen? E-Mail-Versand, USB, Cloud-Upload, mündliche Weitergabe?
  • An wen wurde es weitergegeben? Wettbewerber, ausländische Regierung, Presse?
  • Welche wirtschaftlichen Schäden sind entstanden oder drohen?

2. Täteridentifizierung – Digitale Forensik

  • Access Logs: Wer hat auf die betreffenden Dateien/Systeme zugegriffen (wann, wie oft)?
  • DLP-Systeme: Data Loss Prevention – Alerts auf ungewöhnliche Downloads oder E-Mail-Ausgang?
  • USB-Protokolle: Wurden USB-Sticks an Unternehmensgeräten verwendet?
  • Cloud-Upload-Logs: Uploads zu Dropbox, Google Drive, persönlichen Konten?
  • E-Mail-Header: externe Weitergabe via privater E-Mail-Adressen?
  • Printing-Logs: ungewöhnliche Druckaufträge vor dem Ausscheiden?

3. Datenschutzrechtliche Grenzen der Tätersuche

  • § 26 BDSG: Forensik zur Aufdeckung einer Straftat (§ 23 GeschGehG) zulässig bei konkreten Verdachtsmomenten.
  • Verhältnismäßigkeit: gezielte Suche, keine Massenüberwachung.
  • Betriebsrat: Mitbestimmung bei Einrichtung von DLP-Systemen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG); ad-hoc-Forensik im Verdachtsfall regelmäßig ohne Mitbestimmung.
  • § 202a StGB: kein unberechtigter Zugriff auf Systeme, auch nicht zur Tätersuche.

4. Einstweilige Verfügung

  • § 935 ZPO: einstweilige Verfügung gegen Täter und Empfänger zur Unterlassung weiterer Nutzung des Geheimnisses.
  • §§ 6, 7 GeschGehG: Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Schadensersatz, Herausgabe.
  • Dringlichkeit: einstweilige Verfügung muss unverzüglich beantragt werden; Kammergericht Berlin akzeptiert oft 4-6 Wochen als Frist.
  • Ex-parte-Verfügung (ohne Anhörung des Antragsgegners): bei Gefahr der Vernichtung von Beweisen möglich.

5. Strafanzeige

  • § 23 GeschGehG: Strafbarkeit des Täters; Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren.
  • Strafantrag erforderlich (§ 23 Abs. 4 GeschGehG); Frist 3 Monate ab Kenntnis.
  • § 17 UWG a. F. noch relevant für Altfälle (vor GeschGehG 2019).
  • ZAC (Zentrale Ansprechstelle Cybercrime): bei IT-gestütztem Geheimnisverrat.
  • Wirtschaftsspionage durch ausländische Staatsstellen: Kontakt mit Verfassungsschutz.

6. Arbeitsrechtliche Maßnahmen

  • Außerordentliche Kündigung des Täters (§ 626 BGB): schwerwiegende Verletzung der Verschwiegenheitspflicht.
  • Schadensersatzklage: § 10 GeschGehG (Schadensersatz inkl. Lizenzanalogie).
  • Unterlassungserklärung durch den (ehemaligen) Mitarbeiter verlangen.
  • Nachvertragliche Wettbewerbsverbote (§§ 74 ff. HGB): durchsetzen oder auf Karenzzahlung verzichten.

7. Präventive Maßnahmen

  • GeschGehG-Anforderungen (§ 2 Nr. 1): aktive Geheimhaltungsmaßnahmen sind Schutzvoraussetzung.
  • NDA für alle Mitarbeiter und Auftragnehmer mit Zugang zu Geheimnissen.
  • Need-to-know-Prinzip bei Datenzugriff.
  • DLP-Systeme und USB-Beschränkungen einrichten (mit Betriebsratseinbindung).
  • Regelmäßige Überprüfung der Zugriffsberechtigungen.

Normenregister

NormInhaltQuelle
GeschGehG §§ 2, 6, 7, 10Schutz, Ansprüchegesetze-im-internet.de
§ 23 GeschGehGStrafbarkeit Geheimnisverratgesetze-im-internet.de
§ 935 ZPOEinstweilige Verfügunggesetze-im-internet.de
§ 26 BDSGBeschäftigtendatenschutzgesetze-im-internet.de
EU-RL 2016/943Geheimnisschutzrichtlinieeur-lex.europa.eu

Ausgabeformate

  • Digitale-Forensik-Checkliste für Trade-Secret-Leak
  • Einstweilige-Verfügungs-Antrag (Musterstruktur)
  • Strafanzeige nach § 23 GeschGehG
  • Kündigung und Unterlassungserklärung für Täter
  • GeschGehG-Schutzmaßnahmen-Audit

Rechtsprechungszitate nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle.

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