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Sexual bribery

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Wenn es um Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz – Untersuchung und Maßnahmen in Internal Investigations Praxis geht: ordnet Sachverhalt, Norm, Beweislast, Gegenargumente und nächsten Schritt; liefert eine Beweislast- und Substantiierungsmatrix.From its SKILL.md

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Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz – Untersuchung und Maßnahmen

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: DSGVO Art. 5, 6, 7, 9, 12-22, 25, 28, 30, 32, 33-34, 35, 51-58, 77-83, BDSG §§ 22-25, 26, 30; StPO §§ 53, 97, 102, 110, 136, 137, 152, 153a, BGB §§ 280, 626, BRAO § 43a, GwG, AntiDopG, HinSchG; StPO; HinSchG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Rechtlicher Rahmen

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist nach § 3 Abs. 4 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, gesetze-im-internet.de) verboten und begründet Schutzpflichten des Arbeitgebers nach § 12 AGG. Bei Untätigkeit haftet der Arbeitgeber für Entschädigungsansprüche (§ 15 AGG) und kann sich im strafrechtlichen Rahmen nach § 184i StGB (sexuelle Belästigung, gesetze-im-internet.de) strafbar machen, wenn er Übergriffe duldet oder fördert. Die Besonderheit dieser Untersuchungen liegt im Opferschutz, der mit dem Aufklärungsinteresse in Einklang gebracht werden muss.

Ziel dieses Skills

Dieser Skill stellt sicher, dass Untersuchungen bei sexueller Belästigung opfergerecht, rechtskonform und ergebnisoffen geführt werden und die richtigen arbeitsrechtlichen Maßnahmen folgen.

Arbeitsprogramm

1. Sofortmaßnahmen bei Eingang einer Beschwerde

  • Beschwerde aufnehmen: Beschwerdekanal nach § 13 AGG sicherstellen; jede Beschwerde muss ernst genommen werden.
  • Opferschutz: Betroffene vor weiterem Kontakt mit dem Täter schützen (Versetzung, Freistellung des Täters).
  • Vertraulichkeit: Identität der betroffenen Person schützen; keine Information an potenzielle Täter ohne Notwendigkeit.
  • Zeitplan: § 12 Abs. 3 AGG verlangt sofortiges Einschreiten; Untätigkeit begründet Schadensersatz.

2. Untersuchungsplanung

  • Unabhängige Ermittler: keine hierarchische Verbindung zu Täter oder Opfer.
  • Gendersensibles Vorgehen: ggf. Interviewerin für Befragung der betroffenen Person.
  • Scope: Zeitraum, Orte, weitere potenzielle Betroffene oder Zeugen.
  • Betriebsrat informieren: Mitbestimmung bei Ordnungsmaßnahmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).

3. Beweiserhebung

  • Aussage der betroffenen Person: Trauma-informiert befragen; keine Wiederholung traumatischer Details ohne Notwendigkeit; Protokoll mit Einverständnis.
  • Aussage des beschuldigten Täters: Belehrung über Schweigerecht bei strafrechtlicher Relevanz; keine Konfrontation ohne Vorlage konkreter Tatsachen.
  • Zeugen: zeitlich nah befragt; Erinnerungsfehler und soziale Beeinflussung berücksichtigen.
  • Digitale Beweise: Nachrichten, E-Mails, Chat-Logs (§ 26 BDSG beachten).
  • Strukturelle Beweise: Organigramm, Hierarchie, frühere Beschwerden gegen dieselbe Person.

4. Beweiswürdigung

  • Keine Anforderung an Beweisstandard über AGG-Maßstab hinaus: § 22 AGG – Indizwirkung bei Glaubhaftmachung.
  • Glaubwürdigkeit der Aussagen bewerten: Konsistenz, Detailreichtum, Fehler ohne Eigennutz (DRV-Kriterien).
  • Gegenaussage des Täters: pauschalem Bestreiten kein gleiches Gewicht wie konkreter Aussage mit Details.
  • Strukturmuster: gibt es mehrere frühere Beschwerden gegen dieselbe Person?

5. Arbeitsrechtliche Konsequenzen

  • Abmahnung: bei einmaliger, weniger schwerer Belästigung.
  • Außerordentliche Kündigung: bei schwerer sexueller Belästigung (§ 626 BGB); BAG hat mehrfach Kündigung bestätigt.
  • Betriebsratsanhörung (§ 102 BetrVG): auch hier zwingend.
  • Hausverbote, Versetzung, Beförderungsstopp als mildere Mittel.

6. Schutzmaßnahmen nach § 12 AGG

  • Arbeitgeber muss geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Belästigung zu unterbinden und künftige Vorfälle zu verhindern.
  • Schulung, Sensibilisierung, klare Richtlinien (Code of Conduct).
  • Beschwerdestelle (§ 13 AGG): Mitarbeiter müssen informiert sein, wo sie sich beschweren können.
  • Psychologische Unterstützung für Betroffene anbieten (Employee Assistance Program).

7. Strafanzeige und externe Behörden

  • § 184i StGB: Strafverfolgung von Amts wegen oder auf Antrag; Strafantragsfrist 3 Monate.
  • Unternehmen hat keine Pflicht zur Strafanzeige; aber die betroffene Person kann selbst Anzeige erstatten.
  • Parallele straf- und arbeitsrechtliche Verfahren sind möglich und müssen koordiniert werden.

Normenregister

NormInhaltQuelle
§ 3 Abs. 4 AGGDefinition sexuelle Belästigunggesetze-im-internet.de
§ 12 AGGMaßnahmen des Arbeitgebersgesetze-im-internet.de
§ 13 AGGBeschwerderechtgesetze-im-internet.de
§ 15 AGGEntschädigungsanspruchgesetze-im-internet.de
§ 22 AGGBeweislastgesetze-im-internet.de
§ 184i StGBSexuelle Belästigung (Straf)gesetze-im-internet.de
§ 626 BGBAußerordentliche Kündigunggesetze-im-internet.de

Ausgabeformate

  • Beschwerdeprotokoll für betroffene Personen (trauma-informiert)
  • Untersuchungsplan (Zeugen, Dokumente, Zeitplan)
  • AGG-Schutzmaßnahmen-Checkliste (§ 12 AGG)
  • Kündigungsschreiben bei schwerer sexueller Belästigung
  • Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG

Rechtsprechungszitate nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle.

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