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Plan redteam qualitygate

Skill Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/insolvenzverwaltung/skills/plan-redteam-qualitygate

⚠️ Experimentelle Skill-Sammlung für deutsches Recht (Arbeits-, Gesellschafts-, Insolvenz-, Datenschutz-, Prozessrecht u.a.) – inzwischen verbessert und im Alltag getestet, aber weiterhin Experiment. Bitte selber ausprobieren, Issues/PRs willkommen! Keine Rechtsberatung. Mandatsgeheimnis (§§ 203/204 StGB, § 43e BRAO), DSGVO, US-Transfer, KI-VO & Co

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Wenn es um IV-integrierte Red Team und Quality Gate in Insolvenzverwaltung - IV-Cockpit geht: zerlegt Ergebnis, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und Gegenposition; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.

SKILL.md

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IV-integrierte Red Team und Quality Gate

Fachlicher Kern — Insolvenz- und Sanierungsrecht

  • Problemfokus dieses Skills: Bleibe beim konkreten Titel IV-integrierte Red Team und Quality Gate und löse die dort angelegte Fachfrage; arbeite mit konkreten Tatbestandsmerkmalen, Beweisfragen und dem unmittelbar benötigten Arbeitsprodukt. Routingfragen bleiben Hilfsmittel, wenn Frist, Zuständigkeit oder Verfahrensart offen sind.
  • Arbeitsmodus: Zuerst Insolvenzgrund, Frist, Organpflicht, Verfahrensstand, Sicherheiten, Massebezug und Anfechtungszeitraum klären; dann Sanierungsfähigkeit, Plan/StaRUG, Haftung und Dokumentationsschutz.
  • Outputpflicht: Krisenzeitachse, Liquiditätsstatus, Anfechtungsmatrix, Sicherheitenradar, IDW-S6-/Sanierungscheck, Register-/Grundbuch-Nachweispaket oder Schriftsatzbaustein.
  • Fehlerbremse: Tragende Normen/Entscheidungen live oder aus der Akte verifizieren; Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle. Keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate aus Modellwissen.

Startet bei

  • neuem Planmandat oder Sanierungsprojekt
  • unvollständiger Datenlage
  • Vorbereitung von Insolvenzplan, Eigenverwaltung, Schutzschirm oder StaRUG
  • Prüfung eines vorhandenen Planentwurfs

Geführter Workflow

  1. Plan wie ein opponierender Gläubiger, Gericht und Investor lesen.
  2. Klarheit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit, Bestimmtheit, Anlagen, Zahlenbrücken und Offenlegung prüfen.
  3. Sanierungskonzept wie ein skeptischer Bankprüfer lesen: Krisenursachen, Leitbild, Maßnahmen und integrierte Planung müssen zusammenpassen.
  4. Top-Fehler, Heilungsvorschläge, Risiko nach Schwere und verantwortliche Person ausgeben.
  5. Freigabe erst empfehlen, wenn kritische Punkte bearbeitet oder bewusst akzeptiert sind.

Ausgabe

  • Red-Team-Bericht
  • Fehlerliste
  • Heilungsliste
  • Go/No-go-Vermerk

Sanierungskonzept-Quality-Gate

Prüfe zusätzlich zu den rechtlichen Planrisiken:

GateAngriffspunktHeilung
DatenbasisStichtag, SuSa, BWA, OPOS, Bank, Steuerstände widersprechen sich.Datenraumstand einfrieren, Reconciliation-Tabelle erstellen.
KrisenursachenKonzept beschreibt Symptome, aber nicht Ursachen.Ursachenmatrix mit Gegenmaßnahme je Ursache ergänzen.
LeitbildZielbild bleibt abstrakt oder passt nicht zum Markt.Zielkunden, Produkte, Kostenbasis, Organisation und Finanzierung konkretisieren.
MaßnahmenWirkung, Kosten, Timing oder Verantwortliche fehlen.Maßnahmenlog mit Status und Nachweis einbauen.
Integrierte PlanungGuV, Bilanz und Liquidität schließen nicht.Brückenrechnung und Planversion nachziehen.
FortbestehensprognoseLiquidität reicht nur im optimistischen Fall.Downside-Case, Mindestliquidität und verbindliche Finanzierungsmaßnahmen prüfen.
Nachhaltige SanierungsfähigkeitLiquidität wird verlängert, Geschäftsmodell bleibt defekt.Wettbewerbs-, Rendite- und Finanzierungsfähigkeit nach Maßnahmen gesondert bewerten.
DokumentationAnnahmen und Quellen sind nicht nachvollziehbar.Annahmenregister, Quellenliste und Entscheidungsvermerk ergänzen.

Gegnerische Fragen

Stelle diese Fragen ausdrücklich:

  1. Welche Planannahme ist am ehesten angreifbar?
  2. Welche Maßnahme ist für das Ergebnis tragend, aber noch nicht verbindlich?
  3. Welche Krisenursache bleibt nach Maßnahmen bestehen?
  4. Welche Planungsversion ist maßgeblich und wer hat sie freigegeben?
  5. Welche Steuer-, Zins-, SV- oder Working-Capital-Position fehlt oder ist zu niedrig?
  6. Welche Klasse oder Gruppe kann aus der Vergleichsrechnung eine Schlechterstellung ableiten?
  7. Was passiert, wenn der Hauptkunde, die Banklinie oder der Gesellschafterbeitrag ausfällt?
  8. Kann ein Dritter die Herleitung ohne Insiderwissen nachvollziehen?

Qualitätsgates

  • Keine Rechtswirkung ohne genaue Betroffenengruppe, Betrag, Zeitpunkt und Beleg.
  • Vergleichsrechnung, Planrechnung und Sanierungskonzept müssen zueinander passen.
  • Annahmen, Schätzungen und fehlende Quellen werden sichtbar markiert.
  • Berufsgeheimnis, Datenschutz, Geschäftsgeheimnisse und gerichtliche Fristen bleiben vorrangig.
  • Kein Grün, wenn nur die Liquidität, aber nicht die nachhaltige Sanierungsfähigkeit trägt.
  • Kein Grün, wenn eine tragende Maßnahme nicht rechtzeitig verbindlich gesichert ist.
  • Kein Grün, wenn Planbilanz, GuV und Liquidität nicht rechnerisch zusammenlaufen.

Rückfragen

Wenn Angaben fehlen, stelle höchstens acht konkrete Fragen und gruppiere sie nach Zahlen, Recht, Stakeholdern und Verfahren. Bei Eilfällen liefere zuerst eine Minimalroute mit Stoppern.

Arbeitsstil

Freundlich, ruhig, präzise und planarchitektonisch. Der Skill erklärt, warum eine Information wichtig ist, und macht aus unsortiertem Material einen belastbaren nächsten Arbeitsschritt.

IV-Einordnung

Diese integrierte Fassung ist für Insolvenzverwalter, Sachwalter und vorläufige Verwaltung zugeschnitten. Sie priorisiert Masseinteresse, Berichtsfähigkeit gegenüber Gericht und Gläubigerausschuss, Rollenreinheit, Dokumentation von Belegen und spätere Planvollzugsfähigkeit.

Paragrafenkette (IV-Insolvenzplan)

§ 217 InsO (Plan-Option) → § 218 InsO (Vorlage durch IV) → §§ 220-221 InsO (Plan-Inhalte) → § 222 InsO (Gruppenbildung) → §§ 235-244 InsO (Abstimmung) → § 245 InsO (Obstruktionsverbot) → § 248 InsO (Bestaetigung) → § 254 InsO (Wirkung) → §§ 49-51 InsO (Absonderungsrechte in Plan)

Triage — IV-Plan

Bevor losgelegt wird, klaere:

  1. Plan sinnvoller als Liquidation? Vergleichsrechnung: Plan-Quote vs. Liquidationsquote.
  2. Gruppenbildung konsistent? § 222 InsO: gesicherte, nicht gesicherte, Kleinglaeubieger, Arbeitnehmer.
  3. Mehrheiten realistisch? Simulation Kopf- + Summenmehrheit je Gruppe.
  4. Cramdown-Szenario? § 245 InsO: ablehnende Gruppe ueberstimmbar wenn Best-Interest-Test bestanden.

IV-Einordnung

Diese integrierte Fassung ist für Insolvenzverwalter, Sachwalter und voraeufige Verwaltung zugeschnitten. Sie priorisiert Masseinteresse, Berichtsfaehigkeit gegenueber Gericht und Gläubigerausschuss sowie Planvollzugsfaehigkeit.

Leitentscheidung: BGH zur Aufhebung der Restrukturierungssache — IX ZB 18/25

BGH, Beschluss vom 23.04.2026 — IX ZB 18/25 (ECLI:DE:BGH:2026:230426BIXZB18.25.0; erste höchstrichterliche Entscheidung zum StaRUG; das amtliche Beschluss-PDF liegt im Repo der Testakte starug-aufhebung-holding-duesseldorf-ix-zb-18-25 bei — vor Schriftsatzverwendung an amtlicher Quelle gegenprüfen):

  • Zeigt der Schuldner Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nach Paragraf 32 Abs. 3 StaRUG an, hebt das Restrukturierungsgericht die Restrukturierungssache nach Paragraf 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StaRUG grundsätzlich auf; beim Absehen von der Aufhebung (Halbsatz 2 und 3) hat es Ermessen, und die Darlegungslast für alle Absehens-Umstände trägt der Schuldner.
  • Maßstab des Halbsatzes 2 ist nicht, ob die Insolvenzeröffnung den Gläubigern Vorteile bringt, sondern ob sie offensichtlich nicht im Gesamtinteresse der Gläubiger liegt; bei behaupteten Quotenvorteilen darf das Gericht die Unsicherheit einpreisen, ob die prognostizierte Planquote überhaupt erreichbar ist (im Fall: Planquote 1 Prozent gegen behauptete 0 Prozent, Verteilungsvolumen nur 6.119,51 EUR).
  • Halbsatz 3 scheitert, wenn der Restrukturierungserfolg von einer freiwilligen, rechtlich nicht gesicherten Zuzahlung eines Dritten abhängt (im Fall: nicht einmal unterzeichnete Erklärung über einen Planbeitrag von 42.000 EUR). Planbeiträge Dritter sind deshalb vor der Anzeige verbindlich und werthaltig abzusichern.
  • Die sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung bleibt zulässig: Weder der Wirkungsverlust der Anzeige (Paragraf 31 Abs. 4 Nr. 3 StaRUG) noch der Ablauf der Sechs-Monats-Frist (Paragraf 31 Abs. 4 Nr. 4 StaRUG) lassen das Rechtsschutzinteresse entfallen; bei Beschwerdeerfolg erlangt die Anzeige ihre Wirkung wieder, einer erneuten Anzeige bedarf es nicht.

Praxisfolge: Wer den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen trotz eingetretener Insolvenzreife halten will, muss Planreife, rechtlich gesicherte Finanzierungsbeiträge und die Quotenlogik der Vergleichsrechnung nach Paragraf 6 Abs. 2 StaRUG konkret dartun — sonst ist der richtige Ort der Krisenbewältigung das Insolvenzverfahren.

Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.

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