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Sanierungsgewinn debt equity swap im plan

Skill Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/insolvenzrecht/skills/sanierungsgewinn-debt-equity-swap-im-plan

⚠️ Experimentelle Skill-Sammlung für deutsches Recht (Arbeits-, Gesellschafts-, Insolvenz-, Datenschutz-, Prozessrecht u.a.) – inzwischen verbessert und im Alltag getestet, aber weiterhin Experiment. Bitte selber ausprobieren, Issues/PRs willkommen! Keine Rechtsberatung. Mandatsgeheimnis (§§ 203/204 StGB, § 43e BRAO), DSGVO, US-Transfer, KI-VO & Co

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Wenn es um Sanierungsgewinn — Debt-Equity-Swap im Plan in Insolvenzrecht geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.

SKILL.md

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Sanierungsgewinn — Debt-Equity-Swap im Plan

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: Zuerst den im Skilltitel bezeichneten InsO- oder StaRUG-Tatbestand im aktuellen Gesetzestext prüfen. Eröffnungsantrag nach Paragraf 13 InsO, Gläubigerantrag nach Paragraf 14 InsO und Antragspflicht organschaftlicher Vertreter nach Paragraf 15a InsO strikt trennen; Steuerrecht, IDW-Standards oder Auslandsrecht nur bei einer konkreten Schnittstelle ergänzen.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Fachlicher Kern — Insolvenz- und Sanierungsrecht

  • Problemfokus dieses Skills: Bleibe beim konkreten Titel Sanierungsgewinn — Debt-Equity-Swap im Plan und löse die dort angelegte Fachfrage; arbeite mit konkreten Tatbestandsmerkmalen, Beweisfragen und dem unmittelbar benötigten Arbeitsprodukt. Routingfragen bleiben Hilfsmittel, wenn Frist, Zuständigkeit oder Verfahrensart offen sind.
  • Arbeitsmodus: Zuerst Insolvenzgrund, Frist, Organpflicht, Verfahrensstand, Sicherheiten, Massebezug und Anfechtungszeitraum klären; dann Sanierungsfähigkeit, Plan/StaRUG, Haftung und Dokumentationsschutz.
  • Outputpflicht: Krisenzeitachse, Liquiditätsstatus, Anfechtungsmatrix, Sicherheitenradar, IDW-S6-/Sanierungscheck, Register-/Grundbuch-Nachweispaket oder Schriftsatzbaustein.
  • Fehlerbremse: Tragende Normen/Entscheidungen live oder aus der Akte verifizieren; Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle. Keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate aus Modellwissen.

Worum geht es

Beim Debt-Equity-Swap (DES) tauscht ein Gläubiger seine Forderung gegen Anteile an der Schuldnerin. Wirtschaftlich ist das ein Forderungsverzicht plus Kapitaleinlage. Steuerlich aber ist die Situation eigenstaendig, weil die Werthaltigkeit der eingebrachten Forderung entscheidet, ob ein Sanierungsertrag entsteht oder eine Einlage zu Anschaffungskosten.

Dieser Skill arbeitet die KStG-, EStG- und GewStG-Folgen heraus. Adressat ist Plan-Anwalt, IV/Sachwalter und der StB des Schuldners.

Wann dieses Modul hilft / Kaltstart-Fragen

  • Plan sieht eine Forderungsumwandlung in Eigenkapital vor.
  • Investor uebernimmt im Rahmen des Plans Anteile gegen Einbringung der Forderung.
  • Banken oder Bondholder werden zu Gesellschaftern.

Kaltstart-Fragen:

  1. Rechtsform der Schuldnerin (GmbH, AG)?
  2. Höhe der einzubringenden Forderung?
  3. Wie hoch ist die Werthaltigkeit der Forderung am Stichtag (Bonitaet der Schuldnerin)?
  4. Wer bringt ein (Bank, Bondholder, strategischer Investor)?
  5. Soll die Einbringung als Kapitalerhoehung mit Sacheinlage oder als Kombinations-Modell erfolgen?

Rechtlicher Rahmen

  • Paragraphen 217 ff. InsO — Plan-Mechanik.
  • Paragraph 225a InsO — Kapitalmassnahmen im Insolvenzplan, insbesondere Debt-Equity-Swap.
  • Paragraphen 4 ff. StaRUG — StaRUG-Plan; Paragraph 7 StaRUG zu Kapitalmassnahmen.
  • Paragraph 27 AktG, Paragraph 56 GmbHG — Sacheinlagepruefung.
  • Paragraph 3a EStG — Sanierungsertrag.
  • Paragraph 8b KStG — Beteiligungsertraege.
  • Paragraph 17 EStG — wesentliche Beteiligung.
  • Paragraph 3 Nr. 40 EStG — Teileinkuenfteverfahren.
  • BFH-Linie zur verdeckten Einlage bei nicht werthaltiger Forderung.

/ Schritt für Schritt

  1. Sacheinlagepruefung. Welcher Wert wird der eingebrachten Forderung im handelsrechtlichen Kapitalerhoehungs-Verfahren beigemessen?
  2. Werthaltigkeit der Forderung am Stichtag prüfen.
  3. Zwei steuerliche Sphaeren trennen:
  • Ebene Schuldnerin: Verbindlichkeit faellt weg; Sanierungsertrag in Höhe des nicht werthaltigen Teils der Forderung.
  • Ebene Gläubiger/Investor: Anschaffungskosten der Beteiligung in Höhe des werthaltigen Teils; Verzichts-Aufwand in Höhe des nicht werthaltigen Teils.
  1. Paragraph 3a EStG-Prüfung für den Sanierungsertrag auf Schuldnerebene.
  2. Plan-Klausel formulieren (Paragraph 225a InsO bzw. StaRUG).
  3. Anteils-Bewertung (insbesondere bei AG: Sacheinlagepruefung Paragraph 27 AktG).

DES-Variante in zwei Schritten

SchrittWirkung SchuldnerinWirkung Gläubiger/Investor
1. Verzicht auf Forderung (in voller Höhe)Verbindlichkeit wegAufwand für den nicht werthaltigen Teil
2. Bareinlage / Sacheinlage in Höhe der neuen AnteileEigenkapital steigtAnschaffungskosten der Beteiligung

In der Praxis erfolgt der Vorgang oft als kombinierte Einlage: die Forderung wird als Sacheinlage eingebracht.

Trade-off-Matrix

KonstellationWirkung SchuldnerinWirkung Gläubiger
Forderung voll werthaltigkein SanierungsertragAnschaffungskosten = Nennwert Forderung
Forderung teilweise werthaltigSanierungsertrag in Höhe des nicht werthaltigen TeilsAnschaffungskosten = werthaltiger Teil; Aufwand = nicht werthaltiger Teil
Forderung nicht werthaltigvoller SanierungsertragAnschaffungskosten ueberschaubar; voller Aufwand
Gläubiger ist GmbH/AGParagraph 8b KStG für kuenftige Beteiligungsertraege5% Pauschalbesteuerung Paragraph 8b Absatz 5 KStG
Gläubiger ist natuerliche PersonParagraph 17 EStG / Paragraph 3 Nr. 40 EStG bei VeraeusserungTeileinkuenfteverfahren
Cramdown auf Anteilseigner (Paragraph 225a Absatz 3 InsO)bestehende Anteilseigner werden verdraengtrechtssichere Anteilsuebernahme

Praxistipps der alten Hasen

  1. Werthaltigkeitsgutachten frueh einholen. Im DES haengt alles am Wert der eingebrachten Forderung. Später rekonstruierte Werthaltigkeit reicht selten.
  2. Paragraph 27 AktG-Sacheinlagepruefung nicht unterschaetzen bei AG.
  3. Plan-Klausel Paragraph 225a InsO liefert die rechtssichere Umgehung der Zustimmung der Altgesellschafter — Cramdown auf Anteilseigner.
  4. StaRUG-Variante Paragraph 7 StaRUG: dort ebenfalls Kapitalmassnahmen möglich, aber strenger an Klassenbildung der Anteilseigner gebunden.
  5. Steuerliche Bonitaetspruefung der einzubringenden Forderung sollte vom unabhaengigen WP/StB kommen, nicht vom Gläubiger selbst.
  6. Reservoir-Wirkung der Verlustvortraege auch beim DES: der Sanierungsertrag, der durch den nicht werthaltigen Teil entsteht, durchlaeuft die Verrechnungsreihenfolge Paragraph 3a Absatz 3 EStG.

Mustertexte / Berechnungsbeispiele

Beispiel: Bank haelt 50 Mio EUR Forderung gegen GmbH. Werthaltigkeit am Tag des DES: 20 % (= 10 Mio EUR). Bank bringt Forderung in die GmbH ein und erhaelt 30 % der Anteile.

EBENE SCHULDNERIN
Wegfall Verbindlichkeit: EUR 50.000.000
Davon werthaltiger Teil: EUR 10.000.000 (Einlage in Kapitalruecklage)
Davon nicht werthaltig: EUR 40.000.000 (Sanierungsertrag)

Sanierungsertrag EUR 40.000.000
abzgl. Sanierungskosten EUR 500.000
abzgl. KSt-Verlustvortrag (Annahme) EUR 25.000.000
= Restsanierungsertrag EUR 14.500.000
=> Paragraph 3a Absatz 1 EStG anwendbar, sofern vier Voraussetzungen erfuellt.

EBENE GLAEUBIGER (Bank)
Buchwert Forderung vor DES: EUR 50.000.000
abzgl. Sanierungs-Aufwand: EUR 40.000.000 (nicht werthaltiger Teil)
= Anschaffungskosten Beteiligung 30%: EUR 10.000.000

Plan-Klausel-Geruest (Insolvenzplan Paragraph 225a InsO):

Gestaltender Teil — IV. Kapitalmassnahmen

1. Das Stammkapital der Schuldnerin wird auf 0 EUR herabgesetzt
(Kapitalherabsetzung Paragraph 225a Absatz 2 InsO).

2. Im Anschluss wird das Stammkapital um EUR [Betrag] auf
EUR [Betrag] erhoeht. Zur Uebernahme der neuen Geschaeftsanteile wird
die [Bank/Investor] zugelassen.

3. Die [Bank/Investor] erbringt die Sacheinlage durch Einbringung
ihrer Forderung gegen die Schuldnerin in Hoehe von EUR [Betrag]
(Schuldscheindarlehen vom ..., laufende Nr. ...). Werthaltigkeit der
Forderung gemaess Werthaltigkeitsgutachten [WP-Name] vom [Datum] —
Anlage [...].

4. Mit Bestaetigung des Plans und Eintragung der Kapitalerhoehung im
Handelsregister erlischt die zugrundeliegende Forderung. Der nicht
werthaltige Teil der Forderung in Hoehe von EUR [Betrag] wird als
Sanierungsertrag im Sinne von Paragraph 3a EStG bei der Schuldnerin
ausgewiesen.

5. Cramdown auf Altanteilseigner: Die Zustimmung der bisherigen
Gesellschafter wird gemaess Paragraph 225a Absatz 3 InsO durch die
Plan-Bestaetigung ersetzt.

Typische Fehler

  1. Werthaltigkeit zu hoch angesetzt — Sanierungsertrag wird kuenstlich kleingerechnet, FA korrigiert später.
  2. Werthaltigkeit zu niedrig angesetzt — Anschaffungskosten Beteiligung beim Investor zu gering, später Veraeusserungsgewinn unnoetig hoch.
  3. Sacheinlagepruefung Paragraph 27 AktG vergessen.
  4. Paragraph 225a Absatz 3 InsO-Cramdown nicht aktiviert, Altanteilseigner blockieren.
  5. Steuerliche Behandlung nur auf Schuldnerebene gepraegt — Investor-Sicht uebersehen.
  6. Bei StaRUG: Paragraph 7 StaRUG-Klassenbildung der Anteilseigner unterschaetzt.

Quellen Stand 06/2026

  • Paragraph 225a InsO, gesetze-im-internet.de/inso/__225a.html.
  • Paragraph 3a EStG, gesetze-im-internet.de/estg/__3a.html.
  • Paragraph 8b KStG, gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__8b.html.
  • Paragraph 17 EStG, gesetze-im-internet.de/estg/__17.html.
  • Paragraph 3 Nr. 40 EStG, gesetze-im-internet.de/estg/__3.html.
  • Paragraph 27 AktG, gesetze-im-internet.de/aktg/__27.html.
  • Paragraph 56 GmbHG, gesetze-im-internet.de/gmbhg/__56.html.
  • Paragraph 7 StaRUG, gesetze-im-internet.de/starug/__7.html.
  • Zitierweise und Quellenpruefung siehe references/zitierweise.md.

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