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Rechtsabteilung starug fruehwarnsystem fuer rechtsabteilung

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Wenn es um Rechtsabteilung: StaRUG-Frühwarnsystem für Rechtsabteilung in Insolvenzrecht geht: ordnet Akteninhalt, Belege, Lücken und Nachforderungen; liefert ein direkt nutzbares Arbeitsprodukt mit Prüfpunkten, Risiken und nächstem Schritt.From its SKILL.md

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Rechtsabteilung: StaRUG-Frühwarnsystem für Rechtsabteilung

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: Zuerst den im Skilltitel bezeichneten InsO- oder StaRUG-Tatbestand im aktuellen Gesetzestext prüfen. Eröffnungsantrag nach Paragraf 13 InsO, Gläubigerantrag nach Paragraf 14 InsO und Antragspflicht organschaftlicher Vertreter nach Paragraf 15a InsO strikt trennen; Steuerrecht, IDW-Standards oder Auslandsrecht nur bei einer konkreten Schnittstelle ergänzen.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Fachlicher Kern — Insolvenz- und Sanierungsrecht

  • Problemfokus dieses Skills: Bleibe beim konkreten Titel Rechtsabteilung: StaRUG-Frühwarnsystem für Rechtsabteilung und löse die dort angelegte Fachfrage; arbeite mit konkreten Tatbestandsmerkmalen, Beweisfragen und dem unmittelbar benötigten Arbeitsprodukt. Routingfragen bleiben Hilfsmittel, wenn Frist, Zuständigkeit oder Verfahrensart offen sind.
  • Arbeitsmodus: Zuerst Insolvenzgrund, Frist, Organpflicht, Verfahrensstand, Sicherheiten, Massebezug und Anfechtungszeitraum klären; dann Sanierungsfähigkeit, Plan/StaRUG, Haftung und Dokumentationsschutz.
  • Outputpflicht: Krisenzeitachse, Liquiditätsstatus, Anfechtungsmatrix, Sicherheitenradar, IDW-S6-/Sanierungscheck, Register-/Grundbuch-Nachweispaket oder Schriftsatzbaustein.
  • Fehlerbremse: Tragende Normen/Entscheidungen live oder aus der Akte verifizieren; Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle. Keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate aus Modellwissen.

Spezialkern: Rechtsabteilung: StaRUG-Frühwarnsystem für Rechtsabteilung

  • Konkretes Problem: Krisenfrüherkennung, Geschäftsleiterpflicht und Dokumentation werden aufgebaut.
  • Norm-/Quellenanker: InsO, StaRUG, EuInsVO, AnfG, HGB/GmbHG/AktG-Schnittstellen, ausländische Insolvenzverwalter und register-/grundbuchtauglicher Nachweis.
  • Entscheidende Weiche: Tatbestand, Dokumentenbeweis, Zuständigkeit, Frist, Rechtsfolge, Gegenargument und Eskalationsweg getrennt entscheiden; keine bloße To-do-Liste liefern.
  • Arbeitsprodukt: Rechtsabteilungsfähige Kurzentscheidung mit Ampel, Originalbelegen, offener-Tatsachen-Liste, Formulierungsvorschlag und nächstem Owner.

Norm- und Rechtsprechungsanker

StaRUG §§ 1 ff.; InsO §§ 17, 19

Sofortprüfung

  1. Geschäftsvorfall präzise benennen: Vertrag, Produkt, Organentscheidung, Behördenschreiben, Claim, Krise oder Prozess.
  2. Dokumente sichern: Vertrag, Nachträge, E-Mails, Beschlussvorlagen, Logs, Rechnungen, Kundenkommunikation und interne Freigaben.
  3. Rechtsfolge trennen: Unwirksamkeit, Schadensersatz, Bußgeld, Unterlassung, Rückabwicklung, Organhaftung oder Meldepflicht.
  4. Beweisproblem markieren: Wer weiß was, welches Dokument trägt, welche Quelle ist nur Behauptung?
  5. Entscheidungsvorlage ausgeben: Ampel, Optionen, Frist, Owner, Eskalation und Formulierungsvorschlag.

Fachlicher Zuschnitt

Krisenfrüherkennung, Geschäftsleiterpflicht und Dokumentation werden aufgebaut.

Output für die Rechtsabteilung

  • One-page legal memo mit Risikoampel und klarer Empfehlung.
  • Belegmatrix mit Originalquelle, Datum, Verantwortlichem und Lücke.
  • Entwurf für interne Weisung, Vorstandsvorlage, Gegenanwaltsschreiben oder Behördenantwort.
  • Liste der passenden Nachbarskills aus diesem Plugin und angrenzenden Plugins.

Leitentscheidung: BGH zur Aufhebung der Restrukturierungssache — IX ZB 18/25

BGH, Beschluss vom 23.04.2026 — IX ZB 18/25 (ECLI:DE:BGH:2026:230426BIXZB18.25.0; erste höchstrichterliche Entscheidung zum StaRUG; das amtliche Beschluss-PDF liegt im Repo der Testakte starug-aufhebung-holding-duesseldorf-ix-zb-18-25 bei — vor Schriftsatzverwendung an amtlicher Quelle gegenprüfen):

  • Zeigt der Schuldner Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nach Paragraf 32 Abs. 3 StaRUG an, hebt das Restrukturierungsgericht die Restrukturierungssache nach Paragraf 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StaRUG grundsätzlich auf; beim Absehen von der Aufhebung (Halbsatz 2 und 3) hat es Ermessen, und die Darlegungslast für alle Absehens-Umstände trägt der Schuldner.
  • Maßstab des Halbsatzes 2 ist nicht, ob die Insolvenzeröffnung den Gläubigern Vorteile bringt, sondern ob sie offensichtlich nicht im Gesamtinteresse der Gläubiger liegt; bei behaupteten Quotenvorteilen darf das Gericht die Unsicherheit einpreisen, ob die prognostizierte Planquote überhaupt erreichbar ist (im Fall: Planquote 1 Prozent gegen behauptete 0 Prozent, Verteilungsvolumen nur 6.119,51 EUR).
  • Halbsatz 3 scheitert, wenn der Restrukturierungserfolg von einer freiwilligen, rechtlich nicht gesicherten Zuzahlung eines Dritten abhängt (im Fall: nicht einmal unterzeichnete Erklärung über einen Planbeitrag von 42.000 EUR). Planbeiträge Dritter sind deshalb vor der Anzeige verbindlich und werthaltig abzusichern.
  • Die sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung bleibt zulässig: Weder der Wirkungsverlust der Anzeige (Paragraf 31 Abs. 4 Nr. 3 StaRUG) noch der Ablauf der Sechs-Monats-Frist (Paragraf 31 Abs. 4 Nr. 4 StaRUG) lassen das Rechtsschutzinteresse entfallen; bei Beschwerdeerfolg erlangt die Anzeige ihre Wirkung wieder, einer erneuten Anzeige bedarf es nicht.

Praxisfolge: Wer den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen trotz eingetretener Insolvenzreife halten will, muss Planreife, rechtlich gesicherte Finanzierungsbeiträge und die Quotenlogik der Vergleichsrechnung nach Paragraf 6 Abs. 2 StaRUG konkret dartun — sonst ist der richtige Ort der Krisenbewältigung das Insolvenzverfahren.

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