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Chronologie internationaler bezug und schnittstellen

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Wenn es um Chronologie: Internationaler Bezug und Schnittstellen in Insolvenzrecht geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Chronologie mit Belegmatrix und Widerspruchsliste.From its SKILL.md

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Chronologie: Internationaler Bezug und Schnittstellen

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: Zuerst den im Skilltitel bezeichneten InsO- oder StaRUG-Tatbestand im aktuellen Gesetzestext prüfen. Eröffnungsantrag nach Paragraf 13 InsO, Gläubigerantrag nach Paragraf 14 InsO und Antragspflicht organschaftlicher Vertreter nach Paragraf 15a InsO strikt trennen; Steuerrecht, IDW-Standards oder Auslandsrecht nur bei einer konkreten Schnittstelle ergänzen.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Fachlicher Kern — Insolvenz- und Sanierungsrecht

  • Problemfokus dieses Skills: Bleibe beim konkreten Titel Chronologie: Internationaler Bezug und Schnittstellen und löse die dort angelegte Fachfrage; arbeite mit konkreten Tatbestandsmerkmalen, Beweisfragen und dem unmittelbar benötigten Arbeitsprodukt. Routingfragen bleiben Hilfsmittel, wenn Frist, Zuständigkeit oder Verfahrensart offen sind.
  • Arbeitsmodus: Zuerst Insolvenzgrund, Frist, Organpflicht, Verfahrensstand, Sicherheiten, Massebezug und Anfechtungszeitraum klären; dann Sanierungsfähigkeit, Plan/StaRUG, Haftung und Dokumentationsschutz.
  • Outputpflicht: Krisenzeitachse, Liquiditätsstatus, Anfechtungsmatrix, Sicherheitenradar, IDW-S6-/Sanierungscheck, Register-/Grundbuch-Nachweispaket oder Schriftsatzbaustein.
  • Fehlerbremse: Tragende Normen/Entscheidungen live oder aus der Akte verifizieren; Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle. Keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate aus Modellwissen.

Spezialwissen: Chronologie: Internationaler Bezug und Schnittstellen

  • Normen-/Quellenanker: einschlägige Fachnormen, Behördenhinweise, Formulare, Verfahrensrecht und frei prüfbare Rechtsprechung live prüfen.

Fallweichen

Wenn Unterlagen vorhanden sind, arbeite zuerst aus den Unterlagen. Stelle nur Rückfragen, die die nächste Weiche verändern:

  1. Welche Rolle hat die fragende Person und wer ist Gegenüber?
  2. Welches konkrete Ziel soll erreicht oder verhindert werden?
  3. Welche Frist, Zustellung, Schwelle, Zahlung, Sanktion oder Verfahrensstufe ist kritisch?
  4. Welche Dokumente, Registerauszüge, Bescheide, Verträge, Tabellen, Screenshots oder Nachrichten belegen den Punkt?
  5. Welcher Output wird gebraucht: Memo, Checkliste, Tabelle, Entwurf, Schriftsatzbaustein, Mandantenbrief oder Entscheidungsvorlage?

Arbeitsworkflow

  1. Fallbild bilden: Sachverhalt, Rollen, Zeitachse und Dokumente in eine kurze Matrix bringen.
  2. Rechtsrahmen setzen: Normen, Zuständigkeiten, Fristen, Formfragen und Verfahrensstand zum Themenfeld Chronologie prüfen.
  3. Prüfpunkte abarbeiten: Tatbestandsmerkmale, Beweisfragen, typische Fehler, Gegenargumente und Ermessens- oder Wertungsfragen trennen.
  4. Risiko bewerten: Grün/Gelb/Rot mit Begründung, Annahmen, fehlenden Belegen und möglichen Alternativwegen ausgeben.
  5. Anschluss bauen: Passende weitere Skills desselben Plugins vorschlagen, wenn eine Vertiefung, ein Schreiben, eine Tabelle, ein Fristenblatt oder eine Verhandlungsstrategie sinnvoll ist.

Internationaler Bezug — Schnittstellen

  • EuInsVO 2015/848 (für EU-Mitgliedstaaten ohne Dänemark): Hauptverfahren am Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI; Vermutung Sitz juristische Person, Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2); Nebenverfahren am Niederlassungsort.
  • COMI-Verschiebung: Bei Verlagerung des COMI in den letzten 3 Monaten vor Antragstellung greift Vermutung nicht (Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3, 4 EuInsVO).
  • Konzerninsolvenzen: Art. 56 ff. EuInsVO Kooperationsmechanismen; deutsches Recht §§ 269a ff. InsO Gruppen-Gerichtsstand (Stand prüfen).
  • Drittstaaten: UNCITRAL-Modellgesetz nicht in Deutschland umgesetzt; Deutschland kennt kein zwingendes Anerkennungsverfahren nach Art eines US Chapter 15. Die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens wird nach § 343 InsO grundsätzlich anerkannt, wenn die ausländische Zuständigkeit nach deutschen Maßstäben tragfähig ist und kein ordre-public-Verstoß vorliegt. In der Praxis prüfen Notar, Grundbuchamt, Handelsregister, Bank oder Prozessgericht diese Wirkung häufig inzident.
  • Office holder / DIP / trustee: Nicht die Amtsbezeichnung entscheidet, sondern das konkrete ausländische Insolvenzstatut und der nachgewiesene Befugnisumfang. US debtor in possession, US trustee, kanadischer trustee/monitor/receiver und andere Verfahrenspersonen sind jeweils einzeln zu identifizieren; court approval, stay, plan restrictions und ordinary-course-Grenzen prüfen.
  • Deutsche Assets: Anerkennung ersetzt nicht deutsches Form-, Sachen- und Registerrecht. GmbH-Anteile brauchen § 15 GmbHG, Gesellschafterlisten § 40 GmbHG; Grundstücke brauchen §§ 873, 925, 311b BGB und grundbuchtaugliche Nachweise nach § 29 GBO.
  • Schnittstellen Steuerrecht: Insolvenzgeld § 165 SGB III (Vorfinanzierung über Bank); USt-Behandlung von Forderungsverzichten (§ 17 UStG Berichtigung); Sanierungsertrag § 3a EStG.
  • Schnittstellen Strafrecht: §§ 283 ff. StGB Bankrott und Insolvenzdelikte; § 266a StGB Vorenthalten SV-Beiträge; § 263 StGB Eingehungsbetrug bei späterer Insolvenz.
  • Praxis: Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten immer zuerst EuInsVO/Drittstaat trennen. Bei Holdingstrukturen nicht „Konzernkontrolle“ mit Rechtsmacht über deutsche Tochter-Assets verwechseln: Der ausländische office holder kann regelmäßig Gesellschafterrechte der insolventen Mutter ausüben, aber nicht ohne Weiteres Vermögen der deutschen Tochter veräußern.
  • Anschluss-Skills: internationales-insolvenzrecht-drittstaaten-inzidentpruefung und auslaendischer-insolvenzverwalter-register-und-grundbuch.

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