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Darstellender quellenkarte

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Wenn es um Darstellender Quellenkarte in Insolvenzplan- und StaRUG-Planwerkstatt geht: ordnet Sachverhalt, Norm, Beweislast, Gegenargumente und nächsten Schritt; liefert eine Tatbestands- oder Anspruchsmatrix mit Gegenargumenten.From its SKILL.md

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Darstellender Quellenkarte

Zweck

Diese Quellenkarte sichert für Insolvenzplan / StaRUG jede tragende Aussage ab: Norm, Rechtsprechung, Behördenpraxis und Zitierfähigkeit werden vor Ausgabe verifiziert.

Tragende Normen (live prüfen)

  • §§ 217-269 InsO Insolvenzplan — amtlichen Stand vor tragender Aussage prüfen
  • StaRUG §§ 4-71 Restrukturierungsplan — amtlichen Stand vor tragender Aussage prüfen

Zuständige Spruchkörper und Behörden

  • Insolvenzgericht
  • Restrukturierungsgericht

Amtliche und frei zugängliche Datenbanken

  • gesetze-im-internet.de (Bundesrecht amtlich)
  • rechtsprechung-im-internet.de
  • dejure.org / openJur (frei zugängliche Rechtsprechung)
  • insolvenzbekanntmachungen.de
  • bundesgerichtshof.de (IX. Zivilsenat)

Fristen mit Quellenrelevanz

  • Erörterungstermin
  • Stop-and-go-Verfahren StaRUG

Prüfroute

  1. Normtext gegen die amtliche Quelle prüfen (Fassung, Inkrafttreten, Übergangsrecht).
  2. Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Fundstelle ausgeben; Senat/Spruchkörper benennen.
  3. Behördenpraxis (Merkblätter, Erlasse, FAQ) mit Stand-Datum zitieren.
  4. Ergebnis als Quellenmatrix: Aussage — Quelle — Stand — Tragweite — Restunsicherheit.

Fehlerbremse

  • Keine BeckRS-/juris-Blindzitate aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
  • Zitierform nach references/zitierweise.md; Quellenhygiene nach references/quellenhygiene.md.

Leitentscheidung: BGH zur Aufhebung der Restrukturierungssache — IX ZB 18/25

BGH, Beschluss vom 23.04.2026 — IX ZB 18/25 (ECLI:DE:BGH:2026:230426BIXZB18.25.0; erste höchstrichterliche Entscheidung zum StaRUG; das amtliche Beschluss-PDF liegt im Repo der Testakte starug-aufhebung-holding-duesseldorf-ix-zb-18-25 bei — vor Schriftsatzverwendung an amtlicher Quelle gegenprüfen):

  • Zeigt der Schuldner Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nach Paragraf 32 Abs. 3 StaRUG an, hebt das Restrukturierungsgericht die Restrukturierungssache nach Paragraf 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StaRUG grundsätzlich auf; beim Absehen von der Aufhebung (Halbsatz 2 und 3) hat es Ermessen, und die Darlegungslast für alle Absehens-Umstände trägt der Schuldner.
  • Maßstab des Halbsatzes 2 ist nicht, ob die Insolvenzeröffnung den Gläubigern Vorteile bringt, sondern ob sie offensichtlich nicht im Gesamtinteresse der Gläubiger liegt; bei behaupteten Quotenvorteilen darf das Gericht die Unsicherheit einpreisen, ob die prognostizierte Planquote überhaupt erreichbar ist (im Fall: Planquote 1 Prozent gegen behauptete 0 Prozent, Verteilungsvolumen nur 6.119,51 EUR).
  • Halbsatz 3 scheitert, wenn der Restrukturierungserfolg von einer freiwilligen, rechtlich nicht gesicherten Zuzahlung eines Dritten abhängt (im Fall: nicht einmal unterzeichnete Erklärung über einen Planbeitrag von 42.000 EUR). Planbeiträge Dritter sind deshalb vor der Anzeige verbindlich und werthaltig abzusichern.
  • Die sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung bleibt zulässig: Weder der Wirkungsverlust der Anzeige (Paragraf 31 Abs. 4 Nr. 3 StaRUG) noch der Ablauf der Sechs-Monats-Frist (Paragraf 31 Abs. 4 Nr. 4 StaRUG) lassen das Rechtsschutzinteresse entfallen; bei Beschwerdeerfolg erlangt die Anzeige ihre Wirkung wieder, einer erneuten Anzeige bedarf es nicht.

Praxisfolge: Wer den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen trotz eingetretener Insolvenzreife halten will, muss Planreife, rechtlich gesicherte Finanzierungsbeiträge und die Quotenlogik der Vergleichsrechnung nach Paragraf 6 Abs. 2 StaRUG konkret dartun — sonst ist der richtige Ort der Krisenbewältigung das Insolvenzverfahren.

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