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Cyberangriff

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Wenn es um Cyberangriff – Insiderrecht und Ad-hoc-Pflicht in Insiderrecht Compliance geht: ordnet Sachverhalt, Norm, Beweislast, Gegenargumente und nächsten Schritt; liefert eine Gegenprüfung mit Fehler-, Beweis- und Fristencheck.From its SKILL.md

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Cyberangriff – Insiderrecht und Ad-hoc-Pflicht

Arbeitsweg

  • Emittent, Instrument, Handelsplatz, Zeitpunkt und Informationskette feststellen: Wer wusste wann was, war die Information präzise, nicht öffentlich und potenziell erheblich kursrelevant?
  • MAR-Pflichten getrennt prüfen: Insiderinformation nach Art. 7 MAR, Handels-/Empfehlungs-/Weitergabeverbot nach Art. 14 MAR, Ad-hoc-Publizität nach Art. 17 MAR, Aufschub nach Art. 17 Abs. 4 MAR, Insiderliste nach Art. 18 MAR, Eigengeschäfte von Führungskräften nach Art. 19 MAR.
  • Deutsche Sanktions- und Verfahrensspur live verifizieren: WpHG §§ 119 ff., BaFin-Zuständigkeit, Börsenrecht, ggf. WpÜG/AktG bei Übernahme, Delisting, Kapitalmaßnahme oder Hauptversammlung.
  • Beweise aktenfest sichern: Timeline, Board-/AR-Unterlagen, Datenraum-Log, Insiderlisten-Versionen, Handelsdaten, Kommunikationskanäle, Aufschubvermerk, Veröffentlichungszeitpunkt und BaFin-/DGAP-/EQS-Belege.
  • Strategische Ausgabe wählen: Ad-hoc-Entscheidungsvorlage, Aufschubvermerk, Leak-Response, Handelsstopp-Empfehlung, Insiderlisten-Audit, PDMR-Meldecheck, BaFin-Antwort oder Verteidigungsnotiz.
  • Rechtsprechung und Behördenpraxis nur mit frei prüfbarer Quelle zitieren; keine BeckRS-/juris-Blindzitate und keine alten WpHG-Paragrafen als Ersatz für die unmittelbar geltende MAR verwenden.

Rechtlicher Rahmen

Ein wesentlicher Cyberangriff auf einen börsennotierten Emittenten kann eine Insiderinformation nach Art. 7 MAR darstellen. Kursrelevanz ist anzunehmen bei: erheblichem Datenverlust, Betriebsunterbrechung, Reputationsschaden, Haftungsrisiken oder regulatorischen Konsequenzen. NIS-2-Richtlinie (Umsetzungsfrist 2024) schafft zusätzliche Meldepflichten, die parallel zu MAR bestehen.

Rechtsgrundlagen:

Ziel dieses Skills

Prüft die Insiderinformations-Qualität eines Cyberangriffs, entwickelt die Ad-hoc-Strategie und koordiniert die parallelen Meldepflichten (MAR, DSGVO, NIS-2).

Arbeitsprogramm

Schritt 1 – Initialerkennung und Schadensbewertung

  • Zeitpunkt: Wann war dem Emittenten der Angriff bekannt?
  • Art: Datenverlust, Ransomware, Systemaufall, Datenleck, IP-Diebstahl?
  • Umfang: Betroffene Systeme, betroffene Daten (Kundendaten, Finanzdaten, Geschäftsgeheimnisse)
  • Quantifizierung: Geschätzter finanzieller Schaden, Wiederherstellungskosten, Haftungsrisiko

Schritt 2 – Insiderinformations-Prüfung

  • Kursrelevanz: Würde ein verständiger Anleger die Information berücksichtigen? Indikation für hohe Kursrelevanz: erhebliche Betriebsunterbrechung, große Kundendaten- verluste, behördliche Ermittlungen, drohende Schadensersatzklagen
  • Zeitpunkt: Ab wann lag präzise Information vor (erster sicherer Kenntnisstand)?
  • Unsicherheit: Frühe Phasen eines Angriffs können noch unpräzise sein; laufende Forensik kann den Eintritt von Schäden als noch unbekannt qualifizieren

Schritt 3 – Aufschub wegen laufender Strafverfolgung / IT-Forensik

  • Legitimes Interesse: Laufende strafrechtliche Ermittlungen oder Forensik können durch frühzeitige Veröffentlichung beeinträchtigt werden
  • ESMA-Guidance: Aufschub möglich, wenn Behörden (BSI, BKA) bestätigen, dass Veröffentlichung Ermittlungen gefährdet
  • Praktisch: Emittent sollte BSI/BKA schriftlich anfragen und Antwort dokumentieren
  • Aufschub endet: Wenn kein behördlicher Vorbehalt mehr besteht oder Öffentlichkeit durch Dritte informiert wurde

Schritt 4 – Parallele Meldepflichten

  • DSGVO Art. 33: Datenschutzbehörde (BfDI / Landesbehörde) innerhalb 72 Stunden
  • NIS-2: BSI innerhalb 24 Stunden (Early Warning) und 72 Stunden (Notification)
  • BaFin: Ggf. KWG-Meldepflicht für Finanzinstitute (§ 25a KWG)
  • Koordination aller Meldepflichten mit einheitlicher Kommunikationsstrategie

Schritt 5 – Ad-hoc-Veröffentlichung

  • Inhalt: Art des Angriffs (soweit bekannt), betroffene Systeme, geschätzte Auswirkungen, ergriffene Maßnahmen, Ausblick
  • Keine Offenlegung von Informationen, die laufende Ermittlungen gefährden
  • Aktualisierungs-Ad-hoc: Wenn neue wesentliche Informationen bekannt werden

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