Bankaufsichtliches handeln
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Wenn es um Bankaufsichtliches Handeln – Insiderrecht und MAR in Insiderrecht Compliance geht: ordnet Sachverhalt, Norm, Beweislast, Gegenargumente und nächsten Schritt; liefert ein direkt nutzbares Arbeitsprodukt mit Prüfpunkten, Risiken und nächstem Schritt.From its SKILL.md
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Bankaufsichtliches Handeln – Insiderrecht und MAR
Arbeitsweg
- Emittent, Instrument, Handelsplatz, Zeitpunkt und Informationskette feststellen: Wer wusste wann was, war die Information präzise, nicht öffentlich und potenziell erheblich kursrelevant?
- MAR-Pflichten getrennt prüfen: Insiderinformation nach Art. 7 MAR, Handels-/Empfehlungs-/Weitergabeverbot nach Art. 14 MAR, Ad-hoc-Publizität nach Art. 17 MAR, Aufschub nach Art. 17 Abs. 4 MAR, Insiderliste nach Art. 18 MAR, Eigengeschäfte von Führungskräften nach Art. 19 MAR.
- Deutsche Sanktions- und Verfahrensspur live verifizieren: WpHG §§ 119 ff., BaFin-Zuständigkeit, Börsenrecht, ggf. WpÜG/AktG bei Übernahme, Delisting, Kapitalmaßnahme oder Hauptversammlung.
- Beweise aktenfest sichern: Timeline, Board-/AR-Unterlagen, Datenraum-Log, Insiderlisten-Versionen, Handelsdaten, Kommunikationskanäle, Aufschubvermerk, Veröffentlichungszeitpunkt und BaFin-/DGAP-/EQS-Belege.
- Strategische Ausgabe wählen: Ad-hoc-Entscheidungsvorlage, Aufschubvermerk, Leak-Response, Handelsstopp-Empfehlung, Insiderlisten-Audit, PDMR-Meldecheck, BaFin-Antwort oder Verteidigungsnotiz.
- Rechtsprechung und Behördenpraxis nur mit frei prüfbarer Quelle zitieren; keine BeckRS-/juris-Blindzitate und keine alten WpHG-Paragrafen als Ersatz für die unmittelbar geltende MAR verwenden.
Rechtlicher Rahmen
Bankaufsichtsrechtliche Maßnahmen der BaFin oder EZB (Kapitalanforderungen, Stresstests, Zwangsmaßnahmen nach KWG, Anordnungen nach CRR) können für börsennotierte Kreditinstitute Insiderinformationen nach Art. 7 MAR darstellen. Das Kreditinstitut hat gegenüber der Aufsichtsbehörde Vertraulichkeitspflichten, aber gegenüber dem Kapitalmarkt Ad-hoc-Pflichten. Diese Spannung muss aufgelöst werden.
Rechtsgrundlagen:
- Art. 7, 17 MAR: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014R0596
- §§ 44, 45 KWG: https://www.gesetze-im-internet.de/kwg/__44.html
- SSM-Verordnung (EU) 1024/2013: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32013R1024
- BaFin-Emittentenleitfaden: https://www.bafin.de/dok/8252648
Ziel dieses Skills
Dieser Skill löst den Konflikt zwischen aufsichtsrechtlicher Vertraulichkeit und kapital- marktrechtlicher Ad-hoc-Pflicht für börsennotierte Kreditinstitute.
Arbeitsprogramm
Schritt 1 – Insiderinformations-Prüfung bei Aufsichtsmaßnahmen
- Ist die aufsichtsrechtliche Maßnahme kursrelevant? Hohe Kursrelevanz: Erhöhte Kapitalanforderungen, formelle Ermittlung, Bußgeldbescheid, Lizenzaufhebung, Kapitalerhöhungspflicht Niedrige Kursrelevanz: Routine-Prüfungen, allgemeine Branchenanforderungen
Schritt 2 – Vertraulichkeits-Konflikt
- Aufsichtsbehörde erteilt oft explizite Vertraulichkeitsauflagen
- MAR Art. 17 Abs. 4: Aufschub möglich, wenn legitimes Interesse besteht
- Frage: Ist behördliche Vertraulichkeitsauflage ein „legitimes Interesse" im Sinne MAR? → Antwort: Ja, wenn Offenlegung die Umsetzung der Maßnahme gefährdet oder Behörde explizit Vertraulichkeit fordert (BaFin-Praxis)
Schritt 3 – Koordination mit BaFin
- Direkte Abstimmung mit BaFin (Kapitalmarktrecht-Abteilung) über Ad-hoc-Pflicht
- BaFin kann im Einzelfall Auskunft erteilen, ob und wann eine Veröffentlichung erwartet wird
- Protokoll aller Gespräche mit BaFin zu dieser Frage
Schritt 4 – Ad-hoc-Pflicht nach Abschluss des Verfahrens
- Wenn Aufsichtsmaßnahme rechtskräftig: Sofortige Ad-hoc-Pflicht (Aufschub endet)
- Wenn Maßnahme zurückgenommen: Keine Ad-hoc-Pflicht für nicht-verwirklichte Maßnahme (aber: laufendes Verfahren kann weiterhin kursrelevant sein)
Schritt 5 – Sonderfall: EZB-SSM-Verfahren
- SSM-Verfahren gegen bedeutende Institute (§ 89 KWG i.V.m. SSM-VO)
- EZB übt Vertraulichkeit besonders streng aus
- Koordination mit EZB-Vertretern und BaFin als nationaler zuständiger Behörde
Weitere Hinweise
Für systemrelevante Institute (G-SIIs, O-SIIs) und Kreditinstitute unter SSM-Direktaufsicht der EZB gilt zusätzlich, dass aufsichtsrechtliche Informationen im Kollegium der Aufsichtsbehörden (Art. 113 ff. CRD IV) besonderer Vertraulichkeit unterliegen. Die Ad-hoc-Compliance muss sicherstellen, dass nur solche Informationen veröffentlicht werden, bei denen die Aufsichtsbehörde keine Vertraulichkeit ausdrücklich eingefordert hat. Im Zweifelsfall: Schriftliche Klärung mit EZB/BaFin vor der Veröffentlichung einholen.
Weitere Quellen:
- SSM-Verordnung (EU) 1024/2013: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32013R1024
- §§ 44 KWG: https://www.gesetze-im-internet.de/kwg/__44.html
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