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Ad insiderliste

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Wenn es um Ad-hoc-Publizität nach Art. 17 MAR in Insiderrecht Compliance geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md

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Ad-hoc-Publizität nach Art. 17 MAR

Arbeitsweg

  • Emittent, Instrument, Handelsplatz, Zeitpunkt und Informationskette feststellen: Wer wusste wann was, war die Information präzise, nicht öffentlich und potenziell erheblich kursrelevant?
  • MAR-Pflichten getrennt prüfen: Insiderinformation nach Art. 7 MAR, Handels-/Empfehlungs-/Weitergabeverbot nach Art. 14 MAR, Ad-hoc-Publizität nach Art. 17 MAR, Aufschub nach Art. 17 Abs. 4 MAR, Insiderliste nach Art. 18 MAR, Eigengeschäfte von Führungskräften nach Art. 19 MAR.
  • Deutsche Sanktions- und Verfahrensspur live verifizieren: WpHG §§ 119 ff., BaFin-Zuständigkeit, Börsenrecht, ggf. WpÜG/AktG bei Übernahme, Delisting, Kapitalmaßnahme oder Hauptversammlung.
  • Beweise aktenfest sichern: Timeline, Board-/AR-Unterlagen, Datenraum-Log, Insiderlisten-Versionen, Handelsdaten, Kommunikationskanäle, Aufschubvermerk, Veröffentlichungszeitpunkt und BaFin-/DGAP-/EQS-Belege.
  • Strategische Ausgabe wählen: Ad-hoc-Entscheidungsvorlage, Aufschubvermerk, Leak-Response, Handelsstopp-Empfehlung, Insiderlisten-Audit, PDMR-Meldecheck, BaFin-Antwort oder Verteidigungsnotiz.
  • Rechtsprechung und Behördenpraxis nur mit frei prüfbarer Quelle zitieren; keine BeckRS-/juris-Blindzitate und keine alten WpHG-Paragrafen als Ersatz für die unmittelbar geltende MAR verwenden.

Rechtlicher Rahmen

Art. 17 VO (EU) 596/2014 (MAR) verpflichtet Emittenten, Insiderinformationen so bald wie möglich zu veröffentlichen. Die Pflicht ist ausgelöst, sobald eine Insiderinformation im Sinne von Art. 7 MAR vorliegt. Kein Ermessen beim „Ob" – Ermessen nur im Rahmen des Aufschubs nach Art. 17 Abs. 4 MAR. Inhalt, Verbreitung und Format richten sich nach Art. 2 DVO (EU) 2016/1055 und §§ 48–50 WpHG.

Rechtsgrundlagen:

Ziel dieses Skills

Führt den Emittenten vollständig durch den Ad-hoc-Prozess: von der Entscheidung zur Veröffentlichung bis zur rechtskonformen Dokumentation. Er deckt die Inhaltserfordernisse, Verbreitungswege, Sprachversionen, BaFin-Meldung und die anschließende Website-Archivierung ab.

Arbeitsprogramm

Schritt 1 – Veröffentlichungspflicht bestätigen

  • Wurde eine Insiderinformation nach Art. 7 MAR festgestellt (Skill ins-001)?
  • Liegt kein wirksamer Aufschub nach Art. 17 Abs. 4 MAR vor oder ist er beendet?
  • Wurde ein Leak oder eine Fehlinformation publiziert, die sofortige Veröffentlichung erfordert?
  • Entscheid: Veröffentlichung unverzüglich (= ohne schuldhaftes Zögern, i. d. R. sofort).

Schritt 2 – Entwurf der Ad-hoc-Mitteilung

Inhaltspflichten nach Art. 17 MAR und BaFin-Emittentenleitfaden:

  • Überschrift: „Ad-hoc-Mitteilung gemäß Art. 17 Abs. 1 MAR"
  • Datum und Uhrzeit der Entscheidung zur Veröffentlichung
  • Vollständiger Emittentenname, LEI-Nummer, ISIN
  • Genaue Beschreibung der Insiderinformation (Fakten, keine Werbung, keine Prognosen ohne Basis)
  • Kursrelevanz-Einschätzung (falls enthalten: klar als solche kennzeichnen)
  • Kein irreführender Inhalt, keine Vorab-Weichzeichnung
  • Unterzeichner und Kontaktangaben für Rückfragen

Schritt 3 – Verbreitung

  • Übermittlung über ein zugelassenes Medienbündel (EQS Newswire / DGAP / äquivalent) gleichzeitig an alle Medien, die im EWR einen breiten Anlegerkreis erreichen (Art. 2 DVO 2016/1055)
  • BaFin-Meldung gleichzeitig mit oder unmittelbar nach Veröffentlichung (§ 50 WpHG)
  • Handelsplatz-Meldung an alle relevanten Börsen (XETRA, Regionalbörsen, ausländische Plätze)

Schritt 4 – Website und Archivierung

  • Veröffentlichung im Investor-Relations-Bereich der Emittenten-Website für mindestens 5 Jahre
  • Deutliche Kennzeichnung als Ad-hoc-Mitteilung
  • Nachweis von Datum und Uhrzeit der Website-Veröffentlichung dokumentieren

Schritt 5 – Sprachfassung

  • Amtssprache des Herkunftsmitgliedstaats (in Deutschland: Deutsch)
  • Bei Dual-Listing: Landessprache des weiteren Handelsplatzes oder Englisch (Art. 20 MAR)
  • Übersetzung darf den deutschen Originaltext nicht inhaltlich abweichen

Schritt 6 – Dokumentation (Compliance-Akte)

  • Board-/CFO-Freigabe mit Zeitstempel
  • Entwurfshistorie und Freigabe-E-Mails
  • Verbreitungsbestätigung (EQS/DGAP-Quittung)
  • BaFin-Eingangsbestätigung
  • Website-Screenshot mit Zeitstempel
  • Handelsaussetzung / -wiederaufnahme dokumentieren, falls erfolgt

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