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Persoenlichkeitsrechtsverletzung durch reaction video

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Wenn es um Influencer-Recht: Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Reaction-Video in Influencer-Recht geht: ordnet Sachverhalt, Norm, Beweislast, Gegenargumente und nächsten Schritt; liefert ein direkt nutzbares Arbeitsprodukt mit Prüfpunkten, Risiken und nächstem Schritt.From its SKILL.md

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Influencer-Recht: Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Reaction-Video

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: UWG §§ 3, 5, 5a, 8, 13, MStV § 22, DDG/TMG-Impressumspflichten, PAngV, HWG, MarkenG §§ 14, 15, UrhG §§ 15 ff., 19a, KUG §§ 22, 23, DSGVO Art. 5, 6, 9, 12-22, EStG/UStG/AO nur fallbezogen und live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Kontext und Regelungslage

Reaction-Videos erzeugen mehrfache Rechtsfragen:

  • Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG): Kritik am Video ist erlaubt; persönliche Herabsetzung, Bloßstellung oder Eingriff in Privatsphäre nicht.
  • § 22 KUG: Verwendung des Bildnisses der Originalautors im Reaction-Video erfordert Einwilligung, es sei denn § 23 KUG-Ausnahmen greifen.
  • § 51 UrhG (Zitatrecht): Verwendung fremden Contents im Reaction-Video zulässig, wenn Zitatzweck belegt (Analyse, Kritik, Erörterung) und Quellenangabe vorhanden.
  • § 97 UrhG: Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzung im Reaction-Video (Übernahme ohne Zitat-Grund).
  • § 185 ff. StGB: Beleidigung, üble Nachrede durch Aussagen im Reaction-Video.
  • § 823 Abs. 1 BGB: Schadensersatz bei schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzung.
  • Gegendarstellung § 56 RStV / MStV: Redaktionelle Angebote müssen Gegendarstellungen abdrucken.

Reaction-Video-Legalitätsmatrix

ElementZulässig?Bedingung
Clip aus Original zeigenBedingt§ 51 UrhG Zitatrecht: Analysezweck + Quelle
Gesicht des Creators zeigenBedingtKUG § 23 (öffentliche Person): ggf. ohne Einwilligung
Meinung äußernJaKeine Falschbehauptungen
Unwahre Tatsachen behauptenNein§ 824 BGB, § 186 StGB
Privates enthüllenNein§ 823 BGB, allg. PersR.

Kaltstart-Fragen (6)

  1. Wer ist Gegenstand des Reaction-Videos – Person des öffentlichen Lebens oder Privatperson?
  2. Wie viel des ursprünglichen Contents wird verwendet (ganzes Video oder kurze Ausschnitte)?
  3. Werden eigene Meinungen oder Tatsachenbehauptungen gemacht?
  4. Enthält das Reaction-Video private Informationen oder Bilder der Zielperson?
  5. Liegt eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung der Zielperson vor?
  6. Gewünschtes Ergebnis: Vorab-Check, Reaktion auf Abmahnung oder Reaktion auf einstweilige Verfügung?

Prüfprogramm

  • Zitatrecht: Ausschnitt im konkreten Kontext der Analyse → § 51 UrhG; Quellenangabe zwingend.
  • Verhältnismäßigkeit: So kurz wie nötig, nicht länger als Analysezweck erfordert.
  • Persönlichkeitsrecht: Meinung vs. Tatsache trennen; keine Enthüllung privater Sphäre.
  • Öffentlichkeitsstatus der Zielperson: Politiker, Influencer = Person des öffentlichen Lebens → mehr Kritik erlaubt.
  • Beleidigung/Verleumdung: Herabsetzende Aussagen aus Aussageperspektive prüfen.
  • Copyright Claim: Plattform-Content-ID → ggf. Einnahmen-Split oder Löschung.

Typische Fallen

  • Gesamtes Video übernommen statt Ausschnitt → § 51 UrhG-Grenze überschritten.
  • Privatadresse / Familienverhältnisse im Reaction-Video → schwere PersR-Verletzung.
  • „Der ist ein Betrüger" ohne Belege → § 186 StGB + § 824 BGB.
  • Content-ID-Claim: Monetarisierung des Reaction-Videos → geht an Originalautor.

Normen und Quellen

Output-Formate

  • Reaction-Video-Vorab-Check
  • Zitatrecht-Checkliste
  • Abmahnreaktion (Persönlichkeitsrecht)
  • Reaktion auf Content-ID-Claim

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