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Wenn es um Influencer-Recht: Mitarbeiter posten für das Unternehmen in Influencer-Recht geht: ordnet Sachverhalt, Norm, Beweislast, Gegenargumente und nächsten Schritt; liefert ein direkt nutzbares Arbeitsprodukt mit Prüfpunkten, Risiken und nächstem Schritt.From its SKILL.md

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Influencer-Recht: Mitarbeiter posten für das Unternehmen

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: UWG §§ 3, 5, 5a, 8, 13, MStV § 22, DDG/TMG-Impressumspflichten, PAngV, HWG, MarkenG §§ 14, 15, UrhG §§ 15 ff., 19a, KUG §§ 22, 23, DSGVO Art. 5, 6, 9, 12-22, EStG/UStG/AO nur fallbezogen und live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Kontext und Regelungslage

Wenn Mitarbeiter im Auftrag ihres Arbeitgebers Social-Media-Posts verfassen, entstehen mehrere Rechtsfragen:

  • § 241 Abs. 2 BGB / § 60 HGB: Loyalitätspflicht des Arbeitnehmers; Posts dürfen Arbeitgeber nicht schädigen.
  • § 5a UWG: Mitarbeiter-Posts für das Unternehmen müssen als Werbung gekennzeichnet werden, wenn kommerzieller Zweck nicht offensichtlich ist.
  • DSGVO Art. 88: Datenschutz im Beschäftigungsverhältnis; Mitarbeiter, die Kundendaten in Posts verwenden, können DSGVO verletzen.
  • § 823 BGB: Mitarbeiter haftet persönlich für vorsätzliche oder grob fahrlässige Rechtsverletzungen im Post.
  • § 25 KSchG / § 626 BGB: Kündigung bei schweren Vertragsverletzungen durch Social-Media-Posts möglich.
  • Betriebsrat (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG): Social-Media-Richtlinien können mitbestimmungspflichtig sein.
  • § 11 GeschGehG: Betriebsgeheimnisse dürfen nicht in Mitarbeiter-Posts veröffentlicht werden.

Social-Media-Richtlinien: Mindestinhalt

RegelungInhalt
Kennzeichnungspflicht„Ich arbeite für [Unternehmen]" als Disclosure
DatenschutzKeine Kundendaten, keine Betriebsinterna
InhaltsverboteKeine vertraulichen Informationen, keine Konkurrenz-Kritik
NutzungsrechteWem gehören Inhalte, die der Mitarbeiter für das Unternehmen erstellt?
KrisenmanagementWas tun bei negativen Kommentaren?
Persönliche AccountsKlare Trennung Privatperson vs. Unternehmensvertreter

Kaltstart-Fragen (6)

  1. Sollen Mitarbeiter im Rahmen eines organisierten Employee-Advocacy-Programms posten?
  2. Gibt es eine Social-Media-Richtlinie, und ist sie arbeitsrechtlich wirksam vereinbart?
  3. Wurde der Betriebsrat (falls vorhanden) einbezogen?
  4. Werden Kundendaten oder Betriebsinterna im Content erwähnt?
  5. Wie sind Nutzungsrechte an Mitarbeiter-erstelltem Content geregelt?
  6. Gewünschtes Ergebnis: Social-Media-Richtlinie, Schulungskonzept oder Einzelfall-Check?

Prüfprogramm

  • Arbeitsrechtliche Grundlage: Freiwilligkeit vs. Weisung; Weisungsgebundenheit = Arbeitszeit.
  • Kennzeichnung: Mitarbeiter muss Verbindung zum Arbeitgeber offenlegen (§ 5a UWG).
  • DSGVO: Keine personenbezogenen Daten Dritter ohne Rechtsgrundlage.
  • Urheberrecht: Content im Arbeitsverhältnis → § 43 UrhG – Nutzungsrecht des Arbeitgebers.
  • Betriebsrat: § 87 BetrVG – Mitbestimmung bei Verhaltensregeln für Mitarbeiter.
  • Kündigung: Schwere Posts (Betriebsgeheimnisse, Diskriminierung) → Abmahnung + ggf. Kündigung.

Typische Fallen

  • Mitarbeiter postet Kundenfoto ohne Einwilligung → DSGVO-Verstoß, Haftung Unternehmen.
  • Employee postet Firmengeheimnis versehentlich → § 11 GeschGehG.
  • Unternehmen weist Mitarbeiter zu Posting ohne Kennzeichnungshinweis → UWG-Verstoß.
  • Kein Betriebsrats-Einbezug → Richtlinie unwirksam.

Normen und Quellen

Output-Formate

  • Social-Media-Richtlinie (Vorlage)
  • Mitarbeiter-Schulungskonzept
  • Kennzeichnungs-Checkliste für Employee Posts
  • Kündigung nach Social-Media-Verstoß: Prüfschema

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