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Kooperation mit oeffentlichen stellen

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Wenn es um Influencer-Recht: Kooperation mit öffentlichen Stellen in Influencer-Recht geht: ordnet Sachverhalt, Norm, Beweislast, Gegenargumente und nächsten Schritt; liefert ein direkt nutzbares Arbeitsprodukt mit Prüfpunkten, Risiken und nächstem Schritt.From its SKILL.md

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Influencer-Recht: Kooperation mit öffentlichen Stellen

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: UWG §§ 3, 5, 5a, 8, 13, MStV § 22, DDG/TMG-Impressumspflichten, PAngV, HWG, MarkenG §§ 14, 15, UrhG §§ 15 ff., 19a, KUG §§ 22, 23, DSGVO Art. 5, 6, 9, 12-22, EStG/UStG/AO nur fallbezogen und live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Kontext und Regelungslage

Staatliche Institutionen als Auftraggeber für Creator unterliegen besonderen Regeln:

  • § 97 GWB: Vergabepflicht bei öffentlichen Aufträgen; ab Schwellenwert (EU-weit: 140 000 € für Liefer-/Dienstleistungen) EU-weite Ausschreibung.
  • § 106 GWB: Schwellenwerte – nationale Ausschreibung unter EU-Schwellen; aber: ab 25 000 € formale Anforderungen.
  • Bundeshaushaltsordnung § 7: Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit; öffentliche Mittel für Influencer-Kampagnen müssen verhältnismäßig sein.
  • Transparenzgebot: Staatliche Werbung muss als solche erkennbar sein; BGH unterscheidet nicht zwischen privaten und staatlichen Auftraggebern bei § 5a UWG.
  • § 5a Abs. 4 UWG: Kennzeichnungspflicht gilt auch für staatlich bezahlte Kampagnen; Bundesministerien und Behörden-Content muss als Werbung oder staatliche Information kenntlich gemacht werden.
  • Presserecht / MStV: Staatliche Informationskampagnen über Influencer → Meinungsbildungsfunktion des Staates; Neutralitätsgebot.
  • Urheberrecht: Staatliche Auftraggeber wollen oft alle Rechte; Creator sollte Zeitbegrenzung verhandeln.

Besonderheiten öffentlicher Aufträge

AspektRegelung
VergabeverfahrenGWB/VgV ab Schwellenwert
Transparenz/Kennzeichnung§ 5a UWG gilt
NutzungsrechteHäufig unbegrenzte Nutzung gewünscht; verhandeln
SteuerNormaler Kooperationsvertrag mit USt
Inhaltliche GrenzenKein politisch einseitiger Inhalt

Kaltstart-Fragen (6)

  1. Welche öffentliche Stelle ist Auftraggeber (Bundesministerium, Landesbehörde, Kommune)?
  2. Wie hoch ist die Vergütung – unterhalb oder oberhalb der Vergabe-Schwellenwerte?
  3. Enthält der Auftrag eine Kennzeichnungsanforderung (staatliche Kampagne)?
  4. Werden unbegrenzte Nutzungsrechte verlangt?
  5. Gibt es inhaltliche Vorgaben, die politisch einseitig erscheinen könnten?
  6. Gewünschtes Ergebnis: Vergaberechtlicher Check, Vertragscheck oder Kennzeichnungskonzept?

Prüfprogramm

  • Vergaberecht: Überschreitung Schwellenwert? → EU-weite Ausschreibung erforderlich.
  • Haushaltsrecht: Öffentlicher Auftraggeber muss Wirtschaftlichkeit belegen; kann Creator Nachweis verlangen.
  • Kennzeichnung: „Bundesregierung" oder „Ministerium X" muss im Post erkennbar sein.
  • Neutralität: Content darf nicht für bestimmte Partei oder Meinung werben.
  • Nutzungsrechte: Zeitliche Begrenzung (z. B. 5 Jahre) verhandeln; Media Buyout gegen Aufpreis.
  • Transparenzregeln: Manche Länder verlangen Veröffentlichung von Influencer-Verträgen der Behörden.

Typische Fallen

  • Creator-Content für Wahlkampf ohne klare staatliche Kennzeichnung → § 5a UWG + Parteienprivileg-Konflikt.
  • Unbegrenzte Nutzungsrechte ohne Zeitbegrenzung akzeptiert → Creator verliert Kontrolle.
  • Vergaberecht nicht beachtet → Vertrag nichtig (§ 101b Abs. 1 GWB a. F. → jetzt § 135 GWB).

Normen und Quellen

Output-Formate

  • Vergaberechtlicher Kurzcheck
  • Kennzeichnungskonzept (staatliche Kampagne)
  • Nutzungsrechte-Klausel (öffentlicher Auftraggeber)
  • Vertragsmuster öffentlicher Auftrag

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