Einkommensteuer betriebseinnahme
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Wenn es um Influencer-Recht: Einkommensteuer – Betriebseinnahme und private Nutzung in Influencer-Recht geht: ordnet Sachverhalt, Norm, Beweislast, Gegenargumente und nächsten Schritt; liefert eine Schnittstellenkarte mit Kollisions-, Zuständigkeits- und Nachweisfragen.From its SKILL.md
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Influencer-Recht: Einkommensteuer – Betriebseinnahme und private Nutzung
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: UWG §§ 3, 5, 5a, 8, 13, MStV § 22, DDG/TMG-Impressumspflichten, PAngV, HWG, MarkenG §§ 14, 15, UrhG §§ 15 ff., 19a, KUG §§ 22, 23, DSGVO Art. 5, 6, 9, 12-22, EStG/UStG/AO nur fallbezogen und live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Kontext und Regelungslage
Creator als Gewerbetreibende oder Freiberufler unterliegen der Einkommensteuer auf ihre Nettoeinkünfte:
- § 15 EStG: Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Gewerbeanmeldung, nachhaltige Tätigkeit, Gewinnerzielungsabsicht).
- § 18 EStG: Freiberufliche Einkünfte (z. B. journalistische, künstlerische Tätigkeit) – ohne Gewerbesteuer.
- § 4 Abs. 3 EStG: Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) als vereinfachte Gewinnermittlung.
- § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG: Private Nutzung betrieblicher Gegenstände (Kamera, Laptop, Smartphone) → Entnahme; 1 %-Regelung bei Kfz.
- § 12 EStG: Kosten der privaten Lebensführung nicht abziehbar; gemischte Aufwendungen müssen aufgeteilt werden.
- § 10d EStG: Verlustabzug in Anfangsjahren möglich (Anlaufverluste).
Abgrenzungstabelle Betrieb vs. Privat
| Gegenstand | Betrieblich | Privat | Aufteilung |
|---|---|---|---|
| Kamera (nur Content) | 100 % | 0 % | Vollabzug |
| Smartphone | 50–80 % | 20–50 % | Einzelnachweis oder Schätzung |
| Reise (Content + Urlaub) | Anteilig | Anteilig | Zeittagebuch führen |
| Kleidung (On-Screen) | 0 % | 100 % | Kein Abzug (§ 12 EStG) |
| Fitness-Abo (Sport-Creator) | 50–100 % | 0–50 % | Einzelnachweis |
Kaltstart-Fragen (6)
- Gewerbebetrieb oder freiberufliche Tätigkeit (z. B. Journalist, Künstler)?
- Welche Betriebsmittel werden auch privat genutzt (Laptop, Kamera, Kfz)?
- Führst du bereits eine EÜR oder eine Buchführung?
- Gibt es Anlaufverluste aus dem Aufbaujahr?
- Liegen gemischte Reisen (Content + Urlaub) vor?
- Gewünschtes Ergebnis: EÜR-Vorlage, Abgrenzungsmemo oder Steueroptimierungscheck?
Prüfprogramm
- Einkunftsart bestimmen: § 15 vs. § 18 EStG → Gewerbesteuerbelastung prüfen.
- EÜR-Positionen: Einnahmen (Geld + Sach), Ausgaben (Betriebsmittel, Software, Coaching, Reisen).
- Private Nutzung erfassen: Kfz nach 1-%-Regelung oder Fahrtenbuch; sonstige Gegenstände nach Schätzung.
- Gemischte Reisen: Aufteilung nach Tagen/Stunden; reine Urlaubstage nicht abziehbar.
- Sozialversicherung: Selbstständige zahlen volle KV/PV-Beiträge; ggf. KSK-Mitgliedschaft prüfen.
- Gewerbesteuer: Ab 24 500 € Gewinn; kann auf ESt angerechnet werden (§ 35 EStG).
Typische Fallen
- Kleidungskosten als Betriebsausgaben geltend gemacht → regelmäßig nicht anerkannt.
- Privatreise mit einem Posting „bebildert" → Gesamtreise nicht abziehbar ohne klare Aufteilung.
- Sachleistungen nicht in EÜR erfasst → Gewinn zu niedrig.
- Verluste im ersten Jahr nicht vorgetragen → Nachholung nur eingeschränkt möglich.
- KSK vergessen: Künstler/Publizisten können 50 % der Sozialversicherungsbeiträge sparen.
Normen und Quellen
- § 15 EStG: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__15.html
- § 18 EStG: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__18.html
- § 4 Abs. 3 EStG: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html
- § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__6.html
- § 12 EStG: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__12.html
- § 35 EStG: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35.html
Output-Formate
- EÜR-Vorlage für Creator
- Private-Nutzung-Tabelle (Schätzungsprotokoll)
- Steueroptimierungscheck: KSK, GewSt-Anrechnung, Verlustabzug
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