Abmahnung wegen fehlender werbekennzeichnung
Wenn es um Influencer-Recht: Abmahnung wegen fehlender Werbekennzeichnung in Influencer-Recht geht: ordnet Sachverhalt, Norm, Beweislast, Gegenargumente und nächsten Schritt; liefert eine Verhandlungs- oder Eskalationslinie mit Optionen.From its SKILL.md
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Influencer-Recht: Abmahnung wegen fehlender Werbekennzeichnung
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: UWG §§ 3, 5, 5a, 8, 13, MStV § 22, DDG/TMG-Impressumspflichten, PAngV, HWG, MarkenG §§ 14, 15, UrhG §§ 15 ff., 19a, KUG §§ 22, 23, DSGVO Art. 5, 6, 9, 12-22, EStG/UStG/AO nur fallbezogen und live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Kontext und Regelungslage
Abmahnungen wegen Kennzeichnungsverstößen sind die häufigste Streitigkeit im Creator-Bereich:
- § 8 Abs. 1 UWG: Unterlassungsanspruch bei UWG-Verstoß; Abmahnung als außergerichtliche Geltendmachung.
- § 13 Abs. 4 UWG: Erstabmahnkosten sind auf 100 € begrenzt, wenn Antragsteller kein Mitbewerber und Unternehmen mit bis zu 100 Mitarbeitern; für Verbände weiterhin nach Streitwert.
- § 13 Abs. 5 UWG: Missbräuchliche Abmahnung ist unzulässig; missbräuchlich wenn Gebührenerzielungsabsicht im Vordergrund.
- § 5a Abs. 4 UWG: Kennzeichnungspflicht; Verstoß begründet Unterlassungsanspruch.
- § 339 BGB: Vertragsstrafe bei Verstoß gegen Unterlassungserklärung; nicht zu hoch vereinbaren.
- § 890 ZPO: Ordnungsgeld bis 250 000 € oder Ordnungshaft bei Verstoß gegen gerichtliche Unterlassungsverfügung.
- BGH I ZR 90/20, I ZR 125/20, I ZR 126/20 und I ZR 35/21: Maßgebliche Influencer-Urteile zur Kennzeichnungspflicht, Gegenleistung, Tap-Tags und Sachvorteilen.
Abmahnungs-Prüfschema
- Formelle Prüfung: Abmahner legitimiert? Bevollmächtigter? Fristen?
- Materielle Prüfung: Lag tatsächlich ein Kennzeichnungsverstoß vor?
- BGH-Ausnahme: Eigenmarke? Offensichtliches Eigeninteresse?
- Kostenkalkulation: § 13 Abs. 4 UWG-Deckelung anwendbar?
- Reaktion: Abgeben? Modifizieren? Ablehnen?
Kaltstart-Fragen (6)
- Von wem kommt die Abmahnung (Mitbewerber, Verband, Wettbewerbszentrale)?
- Welcher konkrete Post / welche Plattform ist betroffen?
- Gab es tatsächlich eine Gegenleistung für den Post?
- Wie ist die Frist in der Abmahnung (typisch 7–14 Tage)?
- Welcher Streitwert und welche Kosten werden gefordert?
- Gewünschtes Ergebnis: Unterlassungserklärung entwerfen, modifizieren oder ablehnen?
Prüfprogramm
- Legitimationsprüfung: Ist der Abmahner tatsächlich klagebefugt (§ 8 Abs. 3 UWG)?
- Missbrauchsprüfung: Massen-Abmahnungen ohne konkretes Wettbewerbsinteresse?
- Materiell: War der Post kennzeichnungspflichtig? BGH-Rechtsprechung anwenden.
- Unterlassungserklärung: Nie ohne Modifikation abgeben; Streitwert reduzieren; Fallgruppe eng fassen.
- Kosten: § 13 Abs. 4 UWG – 100 € Erstattungsdeckelung prüfen.
- Vertragsstrafe: Betrag verhandeln; „angemessene Vertragsstrafe nach billigem Ermessen" statt Fixbetrag.
Typische Fallen
- Unmodifizierte Unterlassungserklärung abgegeben → zu weit gefasste Verpflichtung.
- Frist versäumt → einstweilige Verfügung möglich.
- Post nur gelöscht, keine Unterlassungserklärung → Wiederholungsgefahr bleibt.
- Vertragsstrafe zu hoch vereinbart → späterer Verstoß kostspieliger als nötig.
Normen und Quellen
- § 8 Abs. 1 UWG: https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__8.html
- § 13 Abs. 4 UWG: https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__13.html
- § 5a Abs. 4 UWG: https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__5a.html
- BGH I ZR 90/20: https://openjur.de/u/2395894.html
- BGH I ZR 125/20 und I ZR 126/20: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/2021170.html
- BGH I ZR 35/21: https://openjur.de/u/2432342.html
Output-Formate
- Abmahnungs-Prüfcheckliste
- Modifizierte Unterlassungserklärung (Muster)
- Ablehnungsschreiben (bei fehlender Legitimation)
- Kostenberechnung § 13 UWG
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