Lph8 maengel abnahme restleistungen
Wenn es um LPH 8 Mängel, Abnahme Und Restleistungen in HOAI Leistungsphasen Praxis geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md
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LPH 8 Mängel, Abnahme Und Restleistungen
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: HOAI Paragrafen 1 bis 13 sowie nur das einschlägige Leistungsbild für Gebäude und Innenräume nach Paragraf 34, Freianlagen nach Paragraf 39, Ingenieurbauwerke nach Paragraf 43, Verkehrsanlagen nach Paragraf 47, Tragwerksplanung nach Paragraf 51 oder Technische Ausrüstung nach Paragraf 55; Architekten- und Ingenieurvertrag nach BGB Paragrafen 650p bis 650t. VOB/B nur anwenden, wenn sie wirksam vereinbart und für die konkrete Bauleistung einschlägig ist.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Normanker
- Anlage 10 HOAI LPH 8.
- §§ 640, 641, 650g BGB; VOB/B nur wenn wirksam vereinbart.
- BGB §§ 633, 634, 635, 637, 638, 641 Abs. 3 für Mangelrechte, Nacherfüllung, Selbstvornahme, Minderung und Zurückbehaltung.
- BGB § 650g für Zustandsfeststellung bei verweigerter Abnahme im Bauvertrag; Architektenrolle und Unternehmerpflicht nicht vermischen.
- VOB/B §§ 4, 12, 13, 16 nur nach wirksamer Einbeziehung und konkretem Bauvertrag prüfen.
Arbeitsgang
- Mangel, Restleistung und Änderungswunsch trennen.
- Abnahmereife prüfen.
- Vorbehalte, Vertragsstrafe, Sicherheit und Restmängelliste dokumentieren.
- Zustandsfeststellung/Fotobeweise vorbereiten.
- Übergang in LPH 9 mit Gewährleistungsfristen anlegen.
- Planerpflicht: Bauherrn beraten, Termine und Mängel verfolgen, aber keine Unternehmerverantwortung übernehmen.
- Bezugsfähigkeit, Sicherheitseinbehalt und Restzahlung betragsmäßig auseinanderziehen.
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