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Wettbewerbsabrede 90a

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Wenn es um Nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach Paragraf 90a HGB in Handelsvertreterrecht und Vertriebsverträge geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md

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Nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach § 90a HGB

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: HGB §§ 84-92c, EuGH zu Ausgleichsanspruch, BGB §§ 305 ff.; § 89b, Wettbewerbsverbot; § 90a und Vertriebsmodelle — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Überblick

Unterstützt bei rechtlichen Fragen rund um Nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach § 90a HGB. Er deckt HGB §§ 84–92c und die EU-Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG ab. Ziel: konkrete, umsetzbare Ergebnisse für Handelsvertreter und Unternehmer. Zwingende Normen (§ 92c HGB) schützen den Handelsvertreter auch bei ausländischer Rechtswahl. BGH und EuGH haben zentrale Rechtsfragen durch Leitentscheidungen geprägt.

Mandantenfall

  • Unternehmer Y hat mit Handelsvertreter X ein zweijähriges Wettbewerbsverbot vereinbart, zahlt aber keine Karenzentschädigung; X fragt, ob er an das Verbot gebunden ist.
  • Handelsvertreter X erhält nach Vertragsende ein Schreiben, in dem Unternehmer Y auf das Wettbewerbsverbot besteht; X fragt, ob er das Verbot ablehnen kann, da Y die Entschädigung nie gezahlt hat.
  • Unternehmer Y kündigt fristlos; Handelsvertreter X fragt, ob er noch an das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gebunden ist oder ob er es nach § 90a Abs. 2 HGB kündigen kann.

Erste Schritte

  1. Wettbewerbsverbot auf Schriftform nach § 90a Abs. 1 HGB prüfen.
  2. Karenzentschädigung auf Mindesthöhe (mind. 50 Prozent der Jahresvergütung) prüfen.
  3. Dauer: maximal zwei Jahre nach § 90a Abs. 1 HGB prüfen.
  4. Wahlrecht des Handelsvertreters nach § 90a Abs. 2 HGB bei unberechtigter Kündigung des Unternehmers.
  5. Folgen unwirksamen Verbots: Handelsvertreter ungebunden, aber kein Entschädigungsanspruch.
  6. Räumliche und sachliche Beschränkung auf Interessen des Unternehmers prüfen.

Rechtsrahmen

  • § 90a Abs. 1 HGB — Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Voraussetzungen
  • § 90a Abs. 2 HGB — Unverbindlichkeit bei unberechtigter Kündigung
  • § 90a Abs. 3 HGB — Schadensersatz bei Verbotsverstoß
  • § 74 HGB analog — Karenzentschädigung: Mindeststandard 50 Prozent
  • § 92c HGB — Zwingende Mindeststandards für Wettbewerbsverbot
  • Art. 20 RL 86/653/EWG — Wettbewerbsverbot: Zweijahresmaximum

Prüfraster

  • Ist das Wettbewerbsverbot schriftlich vereinbart?
  • Entspricht die Karenzentschädigung mind. 50 Prozent der zuletzt bezogenen Vergütung?
  • Überschreitet das Verbot die zulässige Dauer von zwei Jahren?
  • Hat der Unternehmer unberechtigt gekündigt — Wahlrecht des Handelsvertreters nach § 90a Abs. 2 HGB?
  • Ist das Wettbewerbsverbot räumlich und sachlich auf berechtigte Interessen des Unternehmers beschränkt?
  • Welche Schadensersatzfolgen bei Verletzung des wirksamen Verbots nach § 90a Abs. 3 HGB?

Typische Fallstricke

  • Keine Karenzentschädigung vereinbart — Verbot unverbindlich.
  • Dauer über zwei Jahre — Verbot teilweise unwirksam.
  • Wahlrecht nach § 90a Abs. 2 HGB bei unberechtigter Kündigung nicht ausgeübt.
  • Verstoß gegen wirksames Verbot — Schadensersatzanspruch des Unternehmers nach § 90a Abs. 3 HGB.

Hintergrund und Kontext

Das Handelsvertreterrecht steht im fünften Buch des HGB (§§ 84 bis 92c). Es gilt als Sonderprivatrecht zwischen Arbeits- und allgemeinem Handelsrecht. Die EU-Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG setzt europäische Mindeststandards. Kernprinzipien: Selbständigkeit, Provisionsanspruch, Buchauszug, Ausgleich bei Vertragsende. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot (§ 90a HGB) und Delkredere (§ 86b HGB) regeln Sonderlagen. Zwingende Vorschriften nach § 92c HGB schützen den Handelsvertreter. Entgegenstehende Klauseln sind nach § 134 BGB nichtig. Für grenzüberschreitende Sachverhalte bestimmt die Rom-I-Verordnung das anwendbare Recht. Zwingende Normen wie Ausgleich (§ 89b HGB) und Buchauszug (§ 87c HGB) stehen nicht zur Disposition. Bei Statusfragen (Selbständigkeit) ist das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV maßgeblich.

Quellen

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