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Urlaub krankheit

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Wenn es um Urlaub und Krankheit im Handelsvertreterverhältnis — Rechte und Pflichten in Handelsvertreterrecht und Vertriebsverträge geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md

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Urlaub und Krankheit im Handelsvertreterverhältnis — Rechte und Pflichten

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: HGB §§ 84-92c, EuGH zu Ausgleichsanspruch, BGB §§ 305 ff.; § 89b, Wettbewerbsverbot; § 90a und Vertriebsmodelle — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Überblick

Unterstützt bei rechtlichen Fragen rund um Urlaub und Krankheit im Handelsvertreterverhältnis — Rechte und Pflichten. Er deckt HGB §§ 84–92c und die EU-Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG ab. Ziel: konkrete, umsetzbare Ergebnisse für Handelsvertreter und Unternehmer. Zwingende Normen (§ 92c HGB) schützen den Handelsvertreter auch bei ausländischer Rechtswahl. BGH und EuGH haben zentrale Rechtsfragen durch Leitentscheidungen geprägt.

Mandantenfall

  • Handelsvertreter X fällt für drei Monate wegen einer Erkrankung aus; er fragt, ob er weiterhin Provision für laufende Verträge erhält und ob der Unternehmer Y kündigen darf.
  • Unternehmer Y möchte im Handelsvertretervertrag einen Urlaubsanspruch und eine Urlaubsvergütung für Handelsvertreter X vereinbaren; er fragt, ob dies rechtlich zulässig ist.
  • Handelsvertreter X hat über 60 Jahre einen Herzinfarkt erlitten und ist dauerhaft arbeitsunfähig; er fragt, ob das Sonderkündigungsrecht nach § 89 Abs. 3 HGB für ihn oder den Unternehmer gilt.

Erste Schritte

  1. Provisionsansprüche bei Krankheit auf Fortbestand oder Wegfall prüfen.
  2. Sonderkündigungsrecht nach § 89 Abs. 3 HGB bei dauerhafter Erkrankung prüfen.
  3. Vertragliche Vertretungsregelung für Krankheits- und Urlaubsfälle prüfen.
  4. Auswirkung der Erkrankung auf den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB bei Kündigung klären.
  5. Krankentagegeld und private Krankenversicherung des Selbständigen empfehlen.
  6. Urlaubsvereinbarung auf Zulässigkeit und AGB-Konformität prüfen.

Rechtsrahmen

  • § 89 Abs. 3 HGB — Sonderkündigungsrecht bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit
  • § 87 HGB — Provisionsanspruch: Auswirkung von Krankheit auf laufende Verträge
  • § 89b HGB — Ausgleich bei Kündigung wegen Krankheit
  • § 2 BUrlG — Kein gesetzlicher Urlaubsanspruch für Selbständige
  • § 616 BGB — Vorübergehende Verhinderung (nur bei Arbeitnehmern)
  • § 92c HGB — Zwingende Normen auch bei krankheitsbedingter Kündigung

Prüfraster

  • Besteht ein Provisionsanspruch für laufende Verträge trotz Erkrankung des Handelsvertreters?
  • Ist eine Kündigung wegen dauerhafter Krankheit nach § 89 Abs. 3 HGB zulässig?
  • Welche Kündigungsfrist gilt bei der Sonderkündigung wegen Erkrankung?
  • Hat der krankheitsbedingt gekündigte Handelsvertreter Ausgleich nach § 89b HGB?
  • Ist eine vertragliche Urlaubsvereinbarung für Handelsvertreter wirksam?
  • Wie sollte eine Vertretungsregelung für Krankheitsfälle ausgestaltet werden?

Typische Fallstricke

  • Kündigung wegen Erkrankung ohne Sonderkündigungsrecht nach § 89 Abs. 3 HGB — unwirksam.
  • Provisionsanspruch bei vorübergehender Krankheit irrtümlich eingestellt.
  • Ausgleichsanspruch bei krankheitsbedingter Kündigung nicht geltend gemacht.
  • Kein privater Krankenversicherungsschutz — finanzielle Notlage bei langer Erkrankung.

Hintergrund und Kontext

Das Handelsvertreterrecht steht im fünften Buch des HGB (§§ 84 bis 92c). Es gilt als Sonderprivatrecht zwischen Arbeits- und allgemeinem Handelsrecht. Die EU-Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG setzt europäische Mindeststandards. Kernprinzipien: Selbständigkeit, Provisionsanspruch, Buchauszug, Ausgleich bei Vertragsende. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot (§ 90a HGB) und Delkredere (§ 86b HGB) regeln Sonderlagen. Zwingende Vorschriften nach § 92c HGB schützen den Handelsvertreter. Entgegenstehende Klauseln sind nach § 134 BGB nichtig. Für grenzüberschreitende Sachverhalte bestimmt die Rom-I-Verordnung das anwendbare Recht. Zwingende Normen wie Ausgleich (§ 89b HGB) und Buchauszug (§ 87c HGB) stehen nicht zur Disposition. Bei Statusfragen (Selbständigkeit) ist das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV maßgeblich.

Quellen

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