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Untervertreter

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Wenn es um Untervertreter im Handelsvertreterrecht — Zulässigkeit und Haftung nach Paragraf 84 HGB in Handelsvertreterrecht und Vertriebsverträge geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md

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Untervertreter im Handelsvertreterrecht — Zulässigkeit und Haftung nach § 84 HGB

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: HGB §§ 84-92c, EuGH zu Ausgleichsanspruch, BGB §§ 305 ff.; § 89b, Wettbewerbsverbot; § 90a und Vertriebsmodelle — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Überblick

Unterstützt bei rechtlichen Fragen rund um Untervertreter im Handelsvertreterrecht — Zulässigkeit und Haftung nach § 84 HGB. Er deckt HGB §§ 84–92c und die EU-Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG ab. Ziel: konkrete, umsetzbare Ergebnisse für Handelsvertreter und Unternehmer. Zwingende Normen (§ 92c HGB) schützen den Handelsvertreter auch bei ausländischer Rechtswahl. BGH und EuGH haben zentrale Rechtsfragen durch Leitentscheidungen geprägt.

Mandantenfall

  • Handelsvertreter X möchte einen Untervertreter Y einsetzen, um ein größeres Vertriebsgebiet abzudecken; er fragt, ob dies ohne Zustimmung des Unternehmers Z zulässig ist.
  • Handelsvertreter X hat einen Untervertreter Y, der eine Pflichtverletzung begangen hat; Unternehmer Z macht X für den Schaden des Y haftbar.
  • Nach Vertragsende fragt Untervertreter Y, ob er gegen Unternehmer Z oder nur gegen den Hauptvertreter X einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB hat.

Erste Schritte

  1. Zulässigkeit der Unterbeauftragung im Hauptvertrag zwischen X und Z prüfen.
  2. Haftung des Hauptvertreters X für Handlungen des Untervertreters Y gegenüber Z klären.
  3. Provisionsverteilung zwischen Hauptvertreter und Untervertreter vertraglich regeln.
  4. Direktansprüche des Untervertreters gegen den Unternehmer auf Existenz prüfen.
  5. Ausgleichsansprüche beider Ebenen bei Vertragsende berechnen.
  6. Kündigung und Beendigung des Untervertretervertrages separat regeln.

Rechtsrahmen

  • § 84 HGB — Zulässigkeit der Unterbeauftragung (keine explizite Regelung)
  • § 86 HGB — Sorgfaltspflicht des Hauptvertreters für Untervertreter
  • § 89b HGB — Ausgleichsanspruch: wer ist anspruchsberechtigt?
  • § 278 BGB — Haftung des Hauptvertreters für Erfüllungsgehilfen
  • § 164 ff. BGB — Vollmacht und Vertretungsrecht des Untervertreters
  • Art. 1 RL 86/653/EWG — Definition des Handelsvertreters

Prüfraster

  • Ist die Unterbeauftragung vertraglich erlaubt oder bedarf sie der Zustimmung?
  • Haftet der Hauptvertreter nach § 278 BGB für Pflichtverletzungen des Untervertreters?
  • Wie wird die Provision zwischen Haupt- und Untervertreter aufgeteilt?
  • Hat der Untervertreter einen eigenen Ausgleichsanspruch gegen den Unternehmer?
  • Kann der Untervertreter bei Vertragsende seinen Ausgleich vom Hauptvertreter verlangen?
  • Welche Kündigungsfristen gelten für den Untervertretervertrag?

Typische Fallstricke

  • Unterbeauftragung ohne Zustimmung des Unternehmers — Vertragsverletzung.
  • Haftung des Hauptvertreters für Untervertreter nach § 278 BGB übersehen.
  • Provisionsaufteilung nicht geregelt — Streit über Höhe der Untervertreterprovision.
  • Ausgleichsanspruch des Untervertreters falsch adressiert — gegen falschen Anspruchsgegner.

Hintergrund und Kontext

Das Handelsvertreterrecht steht im fünften Buch des HGB (§§ 84 bis 92c). Es gilt als Sonderprivatrecht zwischen Arbeits- und allgemeinem Handelsrecht. Die EU-Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG setzt europäische Mindeststandards. Kernprinzipien: Selbständigkeit, Provisionsanspruch, Buchauszug, Ausgleich bei Vertragsende. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot (§ 90a HGB) und Delkredere (§ 86b HGB) regeln Sonderlagen. Zwingende Vorschriften nach § 92c HGB schützen den Handelsvertreter. Entgegenstehende Klauseln sind nach § 134 BGB nichtig. Für grenzüberschreitende Sachverhalte bestimmt die Rom-I-Verordnung das anwendbare Recht. Zwingende Normen wie Ausgleich (§ 89b HGB) und Buchauszug (§ 87c HGB) stehen nicht zur Disposition. Bei Statusfragen (Selbständigkeit) ist das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV maßgeblich.

Quellen

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