Statuscheck paragraf84
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Wenn es um Statuscheck Handelsvertreter nach Paragraf 84 HGB in Handelsvertreterrecht und Vertriebsverträge geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md
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Statuscheck Handelsvertreter nach § 84 HGB
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: HGB §§ 84-92c, EuGH zu Ausgleichsanspruch, BGB §§ 305 ff.; § 89b, Wettbewerbsverbot; § 90a und Vertriebsmodelle — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Überblick
Unterstützt bei rechtlichen Fragen rund um Statuscheck Handelsvertreter nach § 84 HGB. Er deckt HGB §§ 84–92c und die EU-Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG ab. Ziel: konkrete, umsetzbare Ergebnisse für Handelsvertreter und Unternehmer. Zwingende Normen (§ 92c HGB) schützen den Handelsvertreter auch bei ausländischer Rechtswahl. BGH und EuGH haben zentrale Rechtsfragen durch Leitentscheidungen geprägt.
Mandantenfall
- Unternehmer Y möchte wissen, ob sein neuer Vertriebspartner X als Handelsvertreter nach § 84 HGB oder als angestellter Reisender einzustufen ist.
- Handelsvertreter X wird von der Deutschen Rentenversicherung geprüft; er fragt, welche Kriterien für seinen Status als Selbständiger entscheidend sind.
- Anwältin A prüft vor Abschluss eines neuen Vertrages, ob die vorgesehene Vertragsstruktur die Handelsvertreter-Eigenschaft nach § 84 HGB erfüllt.
Erste Schritte
- Merkmale der Selbständigkeit nach § 84 Abs. 1 HGB systematisch prüfen.
- Weisungsfreiheit bei Zeit und Ort der Tätigkeit dokumentieren.
- Eigene unternehmerische Tätigkeit und Risikotragung feststellen.
- Abgrenzung zum angestellten Reisenden nach § 84 Abs. 2 HGB vornehmen.
- Vertragsklauseln auf Vereinbarkeit mit § 84 HGB analysieren.
- Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV bei Unsicherheit empfehlen.
Rechtsrahmen
- § 84 Abs. 1 HGB — Selbständigkeit: eigene Zeit- und Arbeitseinteilung
- § 84 Abs. 2 HGB — Angestellter Reisender: kein Handelsvertreter
- § 92a HGB — Arbeitnehmerähnlicher Handelsvertreter
- § 7 SGB IV — Scheinselbständigkeit und Beschäftigungsverhältnis
- § 7a SGB IV — Statusfeststellungsverfahren
- § 611a BGB — Begriff des Arbeitnehmers zur Abgrenzung
Prüfraster
- Erfüllt der Vertriebspartner die Selbständigkeitsmerkmale des § 84 Abs. 1 HGB?
- Liegt Weisungsgebundenheit nach Zeit oder Ort vor — Anzeichen für Angestelltenstatus?
- Trägt der Handelsvertreter ein eigenes unternehmerisches Risiko?
- Sind Vertragsklauseln mit dem Status nach § 84 HGB vereinbar?
- Besteht Scheinselbständigkeitsrisiko nach § 7 SGB IV?
- Ist ein Statusfeststellungsverfahren ratsam?
Typische Fallstricke
- Angestellter als Handelsvertreter qualifiziert — Sozialversicherungsnachzahlungen.
- Weisungsgebundenheit übersehen — Status falsch eingeschätzt.
- Kein Statusfeststellungsverfahren initiiert — jahrelange Unsicherheit.
- Vertragsklauseln widersprechen Selbständigkeitsmerkmalen — Status gefährdet.
Hintergrund und Kontext
Das Handelsvertreterrecht steht im fünften Buch des HGB (§§ 84 bis 92c). Es gilt als Sonderprivatrecht zwischen Arbeits- und allgemeinem Handelsrecht. Die EU-Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG setzt europäische Mindeststandards. Kernprinzipien: Selbständigkeit, Provisionsanspruch, Buchauszug, Ausgleich bei Vertragsende. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot (§ 90a HGB) und Delkredere (§ 86b HGB) regeln Sonderlagen. Zwingende Vorschriften nach § 92c HGB schützen den Handelsvertreter. Entgegenstehende Klauseln sind nach § 134 BGB nichtig. Für grenzüberschreitende Sachverhalte bestimmt die Rom-I-Verordnung das anwendbare Recht. Zwingende Normen wie Ausgleich (§ 89b HGB) und Buchauszug (§ 87c HGB) stehen nicht zur Disposition. Bei Statusfragen (Selbständigkeit) ist das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV maßgeblich.
Quellen
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