Scheinselbststaendigkeit
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Wenn es um Scheinselbständigkeit des Handelsvertreters: Paragraf 7 SGB IV und Paragraf 84 HGB in Handelsvertreterrecht und Vertriebsverträge geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md
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Scheinselbständigkeit des Handelsvertreters: § 7 SGB IV und § 84 HGB
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: HGB §§ 84-92c, EuGH zu Ausgleichsanspruch, BGB §§ 305 ff.; § 89b, Wettbewerbsverbot; § 90a und Vertriebsmodelle — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Überblick
Unterstützt bei rechtlichen Fragen rund um Scheinselbständigkeit des Handelsvertreters: § 7 SGB IV und § 84 HGB. Er deckt HGB §§ 84–92c und die EU-Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG ab. Ziel: konkrete, umsetzbare Ergebnisse für Handelsvertreter und Unternehmer. Zwingende Normen (§ 92c HGB) schützen den Handelsvertreter auch bei ausländischer Rechtswahl. BGH und EuGH haben zentrale Rechtsfragen durch Leitentscheidungen geprägt.
Mandantenfall
- Handelsvertreter X ist hauptsächlich für einen Auftraggeber Y tätig und befolgt dessen detaillierte Weisungen; die Deutsche Rentenversicherung prüft, ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt.
- Unternehmer Y erhält nach fünf Jahren einen Bescheid der Sozialversicherung, dass sein Handelsvertreter X als scheinselbständig einzustufen ist; Y muss Nachzahlungen leisten.
- Handelsvertreter X fragt, wie er seinen Status absichern kann, um nicht als scheinselbständig eingestuft zu werden.
Erste Schritte
- Selbständigkeitsmerkmale nach § 84 HGB und Abgrenzungskriterien für Scheinselbständigkeit prüfen.
- Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV bei der Deutschen Rentenversicherung initiieren.
- Weisungsabhängigkeit, eigene Organisation, eigenes unternehmerisches Risiko analysieren.
- Sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen bei Feststellung der Scheinselbständigkeit bestimmen.
- Nachzahlungspflichten für Sozialversicherungsbeiträge berechnen.
- Vertragsgestaltung zur Absicherung der Selbständigkeit des Handelsvertreters überarbeiten.
Rechtsrahmen
- § 84 HGB — Selbständigkeit als wesentliches Merkmal des Handelsvertreters
- § 7 SGB IV — Beschäftigung und Scheinselbständigkeit
- § 7a SGB IV — Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung
- § 92a HGB — Arbeitnehmerähnlicher Handelsvertreter (abzugrenzen)
- § 14 Abs. 1 SGB IV — Nachzahlungspflicht bei rückwirkender Feststellung
- § 28e SGB IV — Haftung des Arbeitgebers für Beitragsrückstände
Prüfraster
- Liegen Merkmale der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit vor?
- Hat der Handelsvertreter eigene unternehmerische Organisation und Entscheidungsfreiheit?
- Ist wirtschaftliche Abhängigkeit von einem Auftraggeber ein Indiz für Scheinselbständigkeit?
- Wie hoch sind die Nachzahlungsrisiken bei rückwirkender Feststellung?
- Ist ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV sinnvoll?
- Können Vertragsanpassungen die Selbständigkeit absichern?
Typische Fallstricke
- Weisungsabhängigkeit nicht erkannt — Scheinselbständigkeit festgestellt.
- Keine frühzeitige Klärung durch Statusfeststellungsverfahren.
- Rückwirkende Nachzahlungspflicht von bis zu vier Jahren unterschätzt.
- Arbeitnehmerähnlichkeit (§ 92a HGB) mit Scheinselbständigkeit verwechselt.
Hintergrund und Kontext
Das Handelsvertreterrecht steht im fünften Buch des HGB (§§ 84 bis 92c). Es gilt als Sonderprivatrecht zwischen Arbeits- und allgemeinem Handelsrecht. Die EU-Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG setzt europäische Mindeststandards. Kernprinzipien: Selbständigkeit, Provisionsanspruch, Buchauszug, Ausgleich bei Vertragsende. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot (§ 90a HGB) und Delkredere (§ 86b HGB) regeln Sonderlagen. Zwingende Vorschriften nach § 92c HGB schützen den Handelsvertreter. Entgegenstehende Klauseln sind nach § 134 BGB nichtig. Für grenzüberschreitende Sachverhalte bestimmt die Rom-I-Verordnung das anwendbare Recht. Zwingende Normen wie Ausgleich (§ 89b HGB) und Buchauszug (§ 87c HGB) stehen nicht zur Disposition. Bei Statusfragen (Selbständigkeit) ist das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV maßgeblich.
Quellen
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